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Publiziert am 23.12.2020 14:53 im Bereich Handelsregister & Notariate

Mit der Revision per 1. Januar 2021 ist die Stampa-Erklärung* bei Gründungen zwingend in die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt beziehungsweise das Protokoll der konstituierenden Versammlung (Genossenschaft) und bei Kapitalerhöhungen und Nachliberierungen in die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan zu integrieren.

*Erklärung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten