Die Registersperre nach Art. 162 f. aHRegV wird mit der Revision per 1. Januar 2021 aufgehoben. Eine Eintragungssperre muss zukünftig über das Gericht als vorsorglichen Massnahme nach Art. 262 lit. c ZPO erwirkt werden.
Publiziert am 23.12.2020 14:55 im Bereich Handelsregister & Notariate