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Publiziert am 28.09.2023 16:15 im Bereich Gerichte

Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann dessen tatsächliche Beteiligung am Verschwindenlassen von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky im Jahr 1999 nicht als rechtsgenüglich erwiesen gelten. Aus demselben Grund kann aber auch nicht als erwiesen gelten, er habe die Rechtspflege in die Irre geführt, also sich selber fälschlicherweise einer Beteiligung an einer Straftat beschuldigt.

Ausnahmsweise sind sich Staatanwalt, Rechtsvertreter der Privatklägerinnen und die Verteidigung insoweit einig, als sie darin übereinstimmen, man solle dem Beschuldigten seine Erzählungen glauben. Das Gericht könnte es sich daher einfach machen und dem Beschuldigten auch glauben, und alle Beteiligten wären – was selten genug vorkommt – für einmal mit dem Gericht vollauf zufrieden. 

Allerdings wird mit der Formulierung des Gesetzes "…im Auftrag oder Billigung des Staates oder einer politischen Organisation …" deutlich, dass am vorliegenden Sachverhalt auch noch eine weitere Person oder Macht beteiligt ist, die eine wichtige Rolle spielt, nämlich diejenige, die das Verschwindenlassen von Personen letztlich zu verantworten hat. Diese Macht ist in diesem Verfahren nicht vertreten. Soweit das vorliegende Verfahren und das Urteil auch gegenüber der besagten Macht Geltung haben soll, muss es aber auch vor unseren rechtsstaatlichen Prinzipien standhalten, das heisst, der Sachverhalt, auf dem das Urteil beruht, muss über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sein. Es gilt also, die Aussagen des Beschuldigten zu prüfen. 

Der Beschuldigte verstrickte sich im Rahmen seiner verschiedenen Befragungen – so im Asylverfahren, im Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft und schliesslich vor Gericht – in zahlreiche Widersprüche. 

So erstaunt es, dass der Beschuldigte einfache Fragen des Gerichts bezüglich der Einordnung der Einheiten des Innenministeriums in das militärische Gesamtgefüge nicht zu beantworten vermag. Wird insistiert, weicht er aus, erzählt etwas ganz Anderes oder meint einfach, das sei zu kompliziert, um es darzulegen. Er erklärt stereotyp, man habe Übungen gemacht und trainiert. Er will in der Einheit 3214 und später bei SOBR (Special Rapid Response Unit) gedient haben. SOBR habe aus zwei Gruppen zu 20 Mann bestanden, aktuell seien es vier Gruppen. Dies sei bereits zu seiner Zeit für die kommenden 20 Jahre so geplant worden. Er will also sogar über Ausbaupläne von SOBR Bescheid gewusst haben. Die einfache Frage nach dem Unterschied zwischen der Einheit 3214 und der SOBR vermochte er demgegenüber nicht zu erklären, dies müsse man den Präsidenten von Weissrussland fragen. 

Zu seinem Ausscheiden aus SOBR verstrickte er sich ebenfalls in Widersprüche. Vor Gericht erklärte er, er habe das Militär verlassen, als die Morde begonnen hätten. Dann meinte er wiederum, er sei degradiert worden. Im Asylverfahren erklärte er, 2003 frustriert den Dienst quittiert zu haben, weil eine Person, die man verhaftet habe, aufgrund ihrer guten Beziehungen wieder freigekommen sei. Den entsprechenden Fall schilderte er detailliert, musste dann aber in der Strafuntersuchung zugeben, dass er diese Geschichte frei erfunden hatte. In Wirklichkeit verbüsste er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Erpressung bis anfangs Mai 2002. Ferner bestätigte er, mehrmals jährlich an sogenannten Veteranentreffen teilgenommen und mit P. und Oberst bzw. General S. in Kontakt geblieben zu sein. 

Im Zusammenhang mit der Ermordung von Yuri Zakharenko hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren mehrfach erklärt, von seinem Vorgesetzten P. aufgefordert worden zu sein, die Pistole aus dessen rotem BMW, der von Zeugen gesehen worden war, zu holen, worauf er die Waffe P. gebracht habe. Dieser habe dann Yuri Zakharenko mit zwei Schüssen in den Rücken getötet. In Bezug auf die Ermordung von Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky erklärte der Beschuldigte in der Strafuntersuchung, die Pistole während der ganzen Aktion auf sich getragen zu haben. Er habe sie dann auf dessen Geheiss P. gegeben, welcher dann die beiden mit je zwei Schüssen in den Rücken erschossen habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung bestritt er plötzlich, etwas mit der Pistole zu tun gehabt zu haben. Über diese wisse er aufgrund einer weissrussischen Oppositionszeitschrift Bescheid. Über einen roten BMW sei ihm nichts bekannt. 

Bemerkenswert erscheint immerhin, dass er über eine tatsächlich bestehende Anomalie am Fuss von Viktor Gonchar Bescheid weiss. Dies sei ihm aufgefallen, als man das Opfer ausgezogen und in die Grube geworfen habe. Dies sowie die Schusswunden in Rücken- und Brust habe er sehen können, weil Vollmond gewesen sei. Diesen Vollmond erwähnte er mehrfach bei verschiedenen Einvernahmen. Auch erklärte er, man sei im Wald gewesen, der aber nicht so dicht gewesen sei, der Vollmond habe ausgereicht, zumal er gute Augen habe. Künstliche Lichtquellen seien keine vorhanden gewesen. Es stellte sich dann heraus, dass kein Vollmond war und der Mond zur relevanten Zeit sogar vollständig untergegangen war. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte er anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass es sehr hell gewesen sei. Offenbar habe es eine Beleuchtung gegeben, was er zuvor noch verneint hatte. 

Allgemein bekannt ist, dass am Festnahmeort Blutspuren von Viktor Gonchar festgestellt werden konnten. Dies dürfte sich dann bis zum Beschuldigten durchgesprochen haben, so dass er nun regelmässig behauptet, durch Schläge ins Gesicht von Viktor Gonchar absichtlich dafür gesorgt zu haben, dass Blutspuren gefunden würden. Diese Erklärung wirkt indessen absurd. Offenbar versucht er, seine Erzählung mit nachgewiesenen Elementen zu verknüpfen, um sie glaubwürdiger erscheinen zu lassen. 

Vor Gericht erklärte er, seit der Hinrichtung von Yuri Zakharenko im Jahre 1999 über seine Flucht aus Weissrussland nachzudenken. Es erscheint daher bemerkenswert, dass er dort noch knapp 20 Jahre verbrachte. Auch behauptete er, während dieser Zeit Weissrussland nie verlassen zu haben, um dann später an anderer Stelle zu erklären, mehrfach aus beruflichen Gründen in die Ukraine gereist zu sein. Offenbar verfügte er damit über einen Bewegungsspielraum, welcher ihm die Flucht bereits früher ermöglicht hätte.  

Zudem will er sich ständig bedroht gefühlt haben und noch immer bedroht fühlen. So soll er 2007, manchmal auch 2008, einen Autounfall erlitten und 16 Tage im Koma gelegen haben. Der Unfall sei in Tat und Wahrheit ein Attentat auf ihn gewesen. Man habe ihn wegen seines Wissens töten wollen. Weshalb aber Kräfte, die führende Politiker der weissrussischen Gesellschaft ermorden können, nicht in der Lage sein sollten, ihn definitiv zum Verschwinden zu bringen, bleibt sein Geheimnis. Sein Auftritt in einem Film bei der Deutschen Welle, in welchem sein Gesicht nicht unkenntlich gemacht und sogar sein Wohnort bekannt gemacht wurde, spricht ebenfalls gegen eine effektive Bedrohungslage. 

Über die Flucht des Beschuldigten in die Schweiz ist praktisch nichts bekannt. Er will von Oberst bzw. General S. gewarnt und in einem Jeep in die Schweiz gebracht worden sein. Über die Flucht kann er nichts sagen, da er eine Schlaftablette bekommen und daher während der gesamten Flucht geschlafen haben will. 

Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht besonders glaubwürdig. Dies musste auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Gerichtsverhandlung feststellen, indem Sie dem Beschuldigten klarzumachen versuchte, dass seine Widersprüche und stereotypen Hinweise auf praktisch nicht mögliche Falschübersetzungen einen ausgesprochen schlechten Eindruck seiner Glaubwürdigkeit vermitteln würden. 

Es ist möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte tatsächlich in der Einheit 3214 bzw. der SOBR diente. Unklar bleibt aber, ob und inwieweit er tatsächlich an den zur Anklage gebrachten Aktionen beteiligt war. Möglich bleibt, dass er über diese Aktionen von anderen Kameraden, sei dies noch während oder erst nach seiner Dienstzeit, etwa bei seinen regelmässigen Veteranentreffen, Einzelheiten hörte oder den Medien entnahm. 

Möglich, dass es ihm primär einfach darum ging, in der Schweiz sein Asylbegehren mit möglichst dramatischen Schilderungen zu unterlegen. So erklärte er selber, sich auch deshalb an die Massenmedien gewandt zu haben, weil ihm erklärt worden sei, dass er so seinen Asylentscheid positiv beeinflussen könne. 

Es ist nicht Aufgabe des Kreisgerichts, die tatsächlichen Umstände des Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky abzuklären. Dies ist Sache der Untersuchungsbehörden. Das Kreisgericht hat sich darauf zu beschränken, darüber zu befinden, ob der ihm vorgelegte Sachverhalt erwiesen bzw. über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Er ist es nicht. Yuri Harauski taugt nicht zum Kronzeugen gegen die Führungsriege in Weissrussland. 

Selbst wenn man der Anklage in tatsächlicher Hinsicht folgen wollte, blieben diverse rechtliche Probleme zu klären. 

Gemäss Botschaft des Schweizerischen Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen soll dem globalen Phänomen begegnet werden, dass eine dem Staat unliebsame Person festgenommen und an einen unbekannten Ort verschleppt wird. Über ihren Verbleib sind keine Informationen erhältlich. Die Person verschwindet und untersteht nicht mehr dem Schutz des Rechtes. Nicht selten folgen diesem Verschwindenlassen Folter und Tötung. 

Historische Beispiele sind etwa – gemäss Botschaft – die spurlose Verschleppung von Regimegegnern durch die Nationalsozialisten oder die Praxis in Militärdiktaturen Lateinamerikas in den 1970- und 1980-Jahren, als Regimegegner von Einsatztruppen abgeholt, gefangen gehalten und oft auch getötet wurden. In jüngerer Zeit kommen Vorgänge im Zusammenhang mit dem "Krieg gegen den Terrorismus" in Betracht, bei welchen Verdächtige zu geheimen Haftorten im Ausland geschafft werden. 

Damit zeigt sich bereits, dass sich der vorliegende Fall insoweit von den angeführten Beispielen unterscheidet, als der Beschuldigte nicht Teil eines Festnahme- oder Entführungs-, sondern eines eigentlichen Killerkommandos bildete. Es ging den Tätern bzw. ihren Hintermännern nicht darum, die Opfer einfach für eine gewisse Zeit wegzusperren bzw. politisch kaltzustellen, vielmehr sollten sie von Beginn weg getötet werden. 

Die schweizerische Rechtslehre scheint aber unter Freiheitsentzug im Sinne von Art. 185bis StGB eine Art Haft oder auch eine unrechtmässige Unterbringung in einer Klinik zu verstehen. Die Tötung einer Person beendet diesen Freiheitsentzug. 

Deutlich wird dies mit der vom Gesetz verlangten Absicht des Täters, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. Was soll das bedeuten? Diese Unklarheit ist mit dem Bestimmtheitsgebot an sich nicht zu vereinbaren. Eine mögliche Erklärung kann darin liegen, dass dem Opfer verunmöglicht wird, sich gegen den Freiheitsentzug mit den gesetzlichen Mitteln, etwa einer Haftbeschwerde – zu wehren. 

Fest steht jedenfalls, will man der Darstellung des Beschuldigten folgen, dass dieser nicht die Absicht hatte, die Opfer für längere Zeit dem Schutze des Gesetzes zu entziehen. So machte er im Fall von Yuri Zakharenko geltend, angenommen zu haben, man wolle im Wald mit diesem über seine abweichenden politischen Vorstellungen reden. Bei Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky will er demgegenüber von Beginn weg davon ausgegangen sein, diese würden getötet. Damit erfüllt der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des mehrfachen Verschwindenlassens nicht und ist daher freizusprechen. 

Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege ist der Beschuldigte ebenfalls freizusprechen. So hat er nie fälschlicherweise behauptet, Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky wären ermordet worden, vielmehr ist ja gerade davon auszugehen, dass diese drei Männer tatsächlich ermordet worden sind. Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er fälschlicherweise behauptet hätte, an der Ermordung der drei Männer beteiligt gewesen zu sein, lässt sich doch gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob und inwieweit er an deren Ermordung beteiligt war.

 

Abgesehen von dieser Mitteilung werden seitens des Gerichts keine weiteren Auskünfte an Medienschaffende erteilt.