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Publiziert am 25.02.2020 08:00 im Bereich Gerichte

Das Kantonsgericht St.Gallen hat einen Beschuldigten wegen der sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen Anstiftung zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Anstiftung zu mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte in den Jahren 2014/15 verschiedene Sexual- und Pornografiedelikte begangen haben. So hätten er und seine damalige Freundin in Anwesenheit von deren damals gut vierjährigen Tochter den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch habe er die Kindsmutter immer wieder dazu aufgefordert, sexuelle Handlungen mit der Tochter vorzunehmen. Dabei soll er die Mutter mehrfach veranlasst haben, das Ganze mittels Aufnahmen (Bilder/Videos) festzuhalten und ihm zukommen zu lassen. Neben diesen Aufnahmen habe man auf seinen elektronischen Geräten auch Mediendateien mit brutaler sexueller Gewalt und zu sexuellen Handlungen mit Tieren vorgefunden.

Mit Entscheid vom 16. März 2018 sprach das Kreisgericht St.Gallen den Beschuldigten bei zwei Anklagepunkten frei. Hingegen erklärte es ihn der sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen Anstiftung zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Anstiftung zu mehrfacher Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhob der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht St.Gallen und forderte, von den Anstiftungsdelikten freigesprochen zu werden. Das Kantonsgericht ist dem Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt und hat den Entscheid des Kreisgerichts im Schuldspruch vollumfänglich bestätigt. Auch die Strafe wurde grundsätzlich bestätigt. Einzig bei den Pornografiedelikten ohne Bezug zum missbrauchten Kind musste das Kantonsgericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Geldstrafe aussprechen. Insgesamt verhängte das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Die ausführliche Begründung erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt.