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Verhandlungstermine

Datum Zeit Zuständigkeit Ort Betreff
25.04.2024 08:45 Einzelrichterin A Strafsache betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (abgekürztes Verfahren): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 59 km/h überschritten zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt im abgekürzten Verfahren eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
29.04.2024 14:00 Kreisgericht A Forderung aus Arbeitsrecht: Vor ihrer Heirat im Jahr 2005 lebten die Parteien während rund zehn Jahren im Konkubinat. Die Klägerin fordert für von ihr wäh-rend den letzten fünf Jahren des Konkubinats erbrachte Haushaltsarbeiten eine Entschädigung von Fr. 54'750.00 vom Beklagten. Der Beklagte bestreitet die Forderung. Sie hätten sich die Haushaltsarbeiten aufgeteilt und keine Haushaltsentschädigung vereinbart. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
02.05.2024 08:30 Einzelrichter A Strafsache betreffend mehrfache Pornografie: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, rund 15 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinem Mobiltelefon und teilweise auch auf seinem Notebook oder PC angeschaut, heruntergeladen und mehrfach abgespeichert bzw. nicht mehr gelöscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.00.
10.05.2024 14:00 Einzelrichter A Strafsache betreffend mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Einsprache gegen Strafbefehl): Das Betreibungsamt Region Rorschach hatte gegenüber dem Beschuldigten Pfändungen zu vollziehen. In diesem Zusammenhang war er mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sämtliche Veränderungen jeder Art, sei es in den Einkommens- oder Familienverhältnissen, zu melden habe. Gleichzeitig wurde er auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) aufmerksam gemacht. Dennoch meldete er zwei Kapitalbezüge aus BVG nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Busse von Fr. 400.00.
14.05.2024 09:00 Einzelrichter A Strafsache betreffend Fahren eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand (Einsprache gegen Strafbefehl): Dritte meldeten der Polizei, beobachtet zu haben, wie die Beschuldigte ihren Personenwagen abends nach einem Restaurantbesuch angetrunken an ihren Wohnort lenkte. Dort von der Polizei angetroffen, erklärte sie, nach der Fahrt keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Die Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0.61 mg/l. Gegen den Strafbefehl vom 20. April 2023, in welchem sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 600.00 verurteilt worden war, erhob sie Einsprache. Neu macht sie geltend, nach der Rückkehr zu Hause, aber noch vor dem Eintreffen der Polizei mehrere Gläser Wodka getrunken zu haben. Sie habe irrtümlich angenommen, sich damit strafbar zu machen, weshalb sie gegenüber der Polizei fälschlicherweise erklärt habe, zu Hause keinen Alkohol mehr getrunken zu haben.
14.05.2024 14:00 Kreisgericht A Die Klägerin war in einer leitenden Funktion bei der Beklagten tätig. Dabei erstellte sie auch Kurzgutachten, welche zusätzlich zum vereinbarten Lohn entschädigt wurden. Um sich Zeiträume für administrative Arbeiten freizuhalten, trug die Klägerin teilweise nicht existierende Termine in ihren Outlook-Kalender ein. Ende Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten gekündigt. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei erfolgt, weil sie sich geweigert habe, eine ausschliesslich zu ihren Lasten formulierte Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Einen Tag vor der Kündigung habe die Beklagte ihr einen Verweis mit Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall erteilt, es könne in diesem kurzen Zeitraum aber gar nicht zu einer Wiederholung gekommen sein. Das Vorgehen der Beklagten und der anschliessende Umgang mit der Klägerin habe bei ihr zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Die Klägerin macht eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen bzw. Fr. 45'414.00 geltend. Im Zusammenhang mit den erstellten Gutachten bestehe zudem noch eine Forderung über insgesamt Fr. 19'110.00. Weiter fordert die Klägerin Fr. 6'3602.80, da auf dem variablen Lohnanteil jeweils Abzüge für die Krankentaggeldversicherung gemacht, dieser Lohn von der Beklagten aber nicht entsprechend versichert worden sei. Zudem sei das Arbeitszeugnis zu ergänzen. 
        Die Beklagte führt dagegen aus, die Kündigung sei gerechtfertigt erfolgt. Die Klägerin habe das vereinbarte Wochenstundensoll an verrechenbaren Stunden nicht erfüllt. Ende Januar 2020 habe die Beklage die systematische Terminmanipulation festgestellt und in der Folge die Kündigung ausgesprochen. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin der Beklagten erheblichen Schaden zugefügt, indem sie Arbeiten ausgeführt habe, die separat entschädigt worden seien (Gutachten), anstatt die Arbeiten auszuführen, die in den 30 Wochensollstunden enthalten gewesen wären. Es sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Zusatzleistungen erst ab Erreichen der Wochensollstunden entschädigt würden. Da die Klägerin diese aber nie erreicht habe, bestehe eine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin für die entschädigten Gutachten in Höhe von Fr. 25'750.45. Das Arbeitszeugnis sei zudem vollständig.
15.05.2024 09:00 Einzelrichter A Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses; Die Kläger bringen vor seit dem 1. April 2018 eine Wohnung vom Beklagten gemietet zu haben. Seither seien aufgrund falscher Tat-sachen zweimal eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung seitens des Vermieters erfolgt. Schliesslich sei ihnen das Mietverhältnis im September 2023 auf Ende Januar 2024 gekündigt worden. Diese Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben und werde deshalb angefochten. Eventuell verlangen die Kläger eine Ersterstreckung des Mietverhältnisses für zwei Jahre. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Kläger. Er bringt stattdessen vor, dass die Kläger nicht lediglich zweimal hätten abgemahnt werden müssen. Vielmehr seien während der ganzen Dauer des Mietverhältnisses, immer wieder mündliche, per E-Mail erfolgte und schriftliche Abmahnungen notwendig gewesen. Es komme dazu, dass zwischen den Klägern und den meisten anderen Mietparteien insbesondere aufgrund der zu allen Tages- und Nachtzeiten auftretenden Wutausbrüchen des Klägers ein belastetes Verhältnis bestehe. Zudem sei es bei den Klägern mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen. Die Kündigung sei deshalb gerechtfertigt und ein Anspruch auf eine Erstreckung sei aufgrund des hohen Leerwohnungsbestandes nicht ausgewiesen.
15.05.2024 09:00 Einzelrichterin A Forderung aus Vertriebsrechtsvertrag: Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten einen Vertriebsrechtsvertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte als Generalimporteurin für die Märkte Holland und Belgien die klägerischen Brand-schutzprodukte hätte vertreiben sollen. Stattdessen sei sie in den fraglichen Märkten völlig untätig geblieben und habe kein Händlernetz aufgebaut. Dafür habe sie die für diese Märkte bestimmten Produkte unter falscher Bezeichnung auf dem deutschen Markt zum Verkauf angeboten. Daher sei ihr, der Klägerin, ein Schaden und Reputationsschaden erwachsen. Die Beklagten sei zur Zah-lung von Fr. 9'587.20 und zu Schadenersatz zu verpflichten. Ferner sei ihr unter Strafandrohung zu verbieten, selbst oder durch Dritte die Brandschutzprodukte der Klägerin mit der englischen, französischen, flämischen Beschriftung und mit falscher Bezeichnung auf dem (deutschen) Markt zu vertreiben. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin.
16.05.2024 09:00 Einzelrichter A Strafsache betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Einsprache gegen Strafbefehl): Der Beschuldigte erhielt am 13. Juli 2023 eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen im Auftrag der Tripartiten Kommission des Kantons St. Gallen, wobei die Aktiengesellschaft, deren einzelzeichnungsberechtigter und einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte ist, aufgefordert wurde, bis spätestens 14. August 2023 Unterlagen der Arbeitnehmenden zwecks Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen einzureichen. Die Verfügung wurde der betreffenden Aktiengesellschaft am 19. Juli 2023 zugestellt. Da der Beschuldigte der einzige Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sei, habe er davon Kenntnis nehmen können. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der unter Strafandrohung erlassenen Aufforderung der Tripartiten Kommission des Kantons St. Gallen wissentlich und willentlich nicht nachgekommen zu sein und die verlangten Unterlagen innert Frist bis 14. August 2023 nicht eingereicht zu haben. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Busse von Fr. 300.00.
17.05.2024 14:00 Einzelrichter A Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss: Der Kläger beantragt, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Mai 2021 seien vollumfänglich aufzuheben (unbegründete Klage).
21.05.2024 14:00 Kreisgericht A Forderung aus Arbeitsrecht: Der Kläger macht geltend, er sei ab dem 1. Mai 2018 als einziger Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter für die Beklagte tätig gewesen. Diese habe ab März 2019 die Löhne jedoch nicht mehr bezahlt, obwohl er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2019 weiterhin für die Beklagte tätig gewesen sei und mehrere Verträge abgerechnet habe. Er macht eine offene Lohnforderung in Höhe von Fr. 50'000.00 geltend. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis mit dem in der Klage festgelegten Inhalt auszustellen. Die Beklagte führt dagegen aus, die Parteien hätten sich im Januar 2019 darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2019 einvernehmlich aufzuheben, der Kläger sei jedoch Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung geblieben. Ihr sei kein einziger neuer Vertragsabschluss des Klägers bekannt, welcher dieser ab März 2019 für die Beklagte vermittelt hätte. Vielmehr sei er auf eigene Rechnung konkurrenzierend tätig gewesen und habe entsprechende Einnahmen nicht an die Beklagte abgeführt. Mit der Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses mit einigen Korrekturen des vom Kläger formulierten Inhaltes erklärt sich die Beklagte einverstanden.
22.05.2024 09:00 Einzelrichter A Forderung; Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von rund Fr. 10'000.00 und bringt im Wesentlichen vor, dass die Parteien im Herbst 2018 beabsichtigten eine GmbH zu gründen. Dabei sei vereinbart worden, dass der Kläger dem Beklagten dafür ein zweckgebundenes Darlehen von rund Fr. 10'000.00 zur Liberierung seines Anteils am Stammkapital der GmbH gewähre. Im Oktober 2020 habe der Kläger dem Beklagten dieses Darlehen gekündigt. Allerdings sei der Beklagte die Rückzahlung des Darlehensbetrages schuldig geblieben. Der Beklagte bestreitet die Sachverhaltsdarstellung des Klägers und verlangt die Abweisung der Klage. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass es sich beim Betrag von rund Fr. 10'000.00 nicht um ein Darlehen, sondern um eine Abgeltungszahlung gehandelt habe. Selbst wenn es sich um ein Darlehen gehandelt haben sollte, so sei dieses nie gekündigt worden und der Darlehensbetrag deshalb nicht fällig.
22.05.2024 14:00 Einzelrichter A Strafsache betreffend mehrfache, teilweise grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, begangen als Motorfahrzeugführer, Nichtgenügen der Meldepflicht, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch: Obwohl der Beschuldigte im April 2023 durch das Migrationsamt Graubünden in seine Heimat Serbien ausgeschafft und mit einer bis anfangs Februar 2025 gültigen Einreisesperre belegt worden war, reiste er erneut in die Schweiz ein, bis er am 19. Oktober 2023 mit einem nicht für ihn bestimmten Reisepass angehalten werden konnte. Einige Tage zuvor soll er in einer privaten Tiefgarage einen unverschlossenen Personenwagen der Merke Mercedes geöffnet, den darin vorgefundenen Fahrzeugschlüssel behändigt und mit dem Wagen davongefahren sein, obwohl sich an demselben keine Kontrollschilder befanden. Solche soll er ab einem anderen Personenwagen in einer anderen Tiefgarage entwendet haben. Ferner wird ihm vorgeworfen, im beschriebenen Zeitraum in zwei Restaurantbetriebe in Rorschach eingebrochen zu sein und unter anderem Münzgeld von mehreren hundert Franken, 56 Flaschen alkoholhaltiger Getränke, Fleisch, einen Fernseher sowie eine Bohrmaschine gestohlen zu haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, in Egnach einen Personenwagen Renault entwendet und nach Rorschach gelenkt zu haben. Dort soll er die Aufmerksamkeit einer Polizeipatrouille auf sich gezogen haben, sich deren Zugriff aber durch eine abenteuerliche Fahrt durch Rorschach (mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Befahren von Kreiseln in umgekehrter Fahrtrichtung, Beschädigung eines Drittfahrzeuges) entzogen haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'200.00. Ferner seien zwei frühere, bedingte Geldstrafen von 60 und 20 Tagessätzen zu vollziehen. Auch sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft.
29.05.2024 09:00 Einzelrichter A Strafsache betreffend einfache Körperverletzung (Einsprache gegen Strafbefehl): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine alkoholisierte Nachba-rin an den Haaren aus ihrer Wohnung ins Treppenhaus gerissen zu haben, wobei sie sich erhebliche Verletzungen am Fuss zugezogen haben soll. In Anbetracht seiner Vorstrafen beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen.

Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)

Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.