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Anwaltsregister

Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gericht vertreten wollen, können sich im Anwaltsregister des Kantons eintragen, in dem sie ihre Hauptgeschäftsadresse haben. Sind sie eingetragen, dürfen sie in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung als Parteivertreter vor Gericht auftreten.

Eingetragen wird jedoch nur, wer über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, das aufgrund eines - im Gesetz näher umschriebenen - juristischen Studiums, eines mindestens einjährigen Praktikums und eines Examens über die theoretischen und praktischen Kenntnisse erteilt wurde.

Das Anwaltsregister wird vom Präsidenten der Anwaltskammer geführt. Für die Eintragung wird eine Gebühr von CHF 200.-- erhoben (Art. 31 lit. a GKV). Folgende Unterlagen sind der Anwaltskammer einzureichen:

  • Personalblatt (Anmeldeformular) mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort (bei Ausländern: Staatsangehörigkeit), Hauptgeschäftsadresse, allfällige inner- und ausserkantonale Nebenbüros und gegebenenfalls Name des Anwaltsbüros, inkl. Unabhängigkeitserklärung;
  • Kopie des Anwaltspatents;
  • Strafregisterauszug, Auszug aus dem Betreibungsregister und Auskunft des Einwohneramtes oder der KESB (Kindes- & Erwachsenenschutzbehörde) des Wohnsitzes zu allfälligen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts (diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein). Zudem eine Wohnsitzbescheinigung (darf nicht älter als 1 Monat sein). Wird der Eintrag in das Anwaltsregister innert 14 Tagen nach der Patenterteilung angemeldet, müssen die Bescheinigungen nicht erneut beigelegt werden, da diese für die Anwaltsprüfung der Anwaltskammer bereits eingereicht wurden.
    Wurde der Wohnsitz innerhalb des letzten Jahres (vom Anmeldedatum zurückgerechnet) verlegt, so sind zusätzlich entsprechende Bescheinigungen des früheren Wohnsitzes (Wohnsitzbescheinigung, Auskunft Einwohneramt/KESB, Auszug aus dem Betreibungsregister) einzureichen.

Gemäss Art. 12 lit. j BGFA sind die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, der Anwaltskammer jede Änderung der sie betreffenden Daten zu melden (Mitteilung über Änderungen der Daten im Anwaltsregister und Register der Notare).

Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob ein Berufsausübungsverbot besteht. Insofern ist das Anwaltsregister öffentlich.

Neben dem Anwaltsregister führt der Präsident der Anwaltskammer eine öffentliche Liste von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die eine Geschäftsadresse im Kanton St.Gallen haben und in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (EU-/EFTA-Anwaltsliste).

Register der Notare

Mit dem Inkrafttreten des III. Nachtragsgesetzes zum Anwaltsgesetz per 1. Januar 2011 wird im Kanton St.Gallen ein Register der Notare eingeführt. Mit dem Register soll im Interesse der Rechtssicherheit jederzeit einwandfrei festgestellt werden können, welche Anwältinnen und Anwälte im Kanton St.Gallen zur Errichtung von öffentlichen Urkunden befugt sind.

Anwältinnen und Anwälte, die im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen sind, können sich in das Register der Notare eintragen lassen, wenn sie entweder über ein st.gallisches Anwaltspatent verfügen oder die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden haben oder über ein Anwaltspatent eines Kantons verfügen, mit welchem der Kanton St.Gallen Gegenrechtserklärungen ausgetauscht hat. Gegenwärtig bestehen keine solchen Gegenrechtserklärungen.

Die Anwältin oder der Anwalt, der öffentliche Urkunden errichten will, muss sich in das Register der Notare eintragen lassen. Sie dürfen sich als öffentliche Notarin oder als öffentlicher Notar bezeichnen, solange der Eintrag im Register besteht.

Das Register der Notare wird vom Präsidenten der Anwaltskammer geführt. Für die Eintragung wird eine Gebühr von CHF 200.-- erhoben (Art. 31 lit. a GKV). Folgende Unterlagen sind der Anwaltskammer einzureichen:

 



Die Einzelheiten betreffend der Führung des Registers der Notarinnen und Notare sowie betreffend der Prüfung über das Beurkundungsrecht werden im Reglement des Kantonsgerichts über das Register der Notarinnen und Notare geregelt.