Logo Kanton St.Gallen

Einrichtungen, in denen medizinische Leistungen oder Leistungen der Gesundheitspflege erbracht werden, benötigen eine Betriebsbewilligung, wenn sie von Privaten geführt werden bzw. einer privaten Trägerschaft gehören.

Die Bewilligungspflicht folgt aus Art. 51 des Gesundheitsgesetzes (GesG) und Art. 4 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG). Bewilligungspflichtig als private Einrichtung der Gesundheitsversorgung sind insbesondere

  • Arztpraxen in Form einer juristischen Person;
  • Einrichtungen, in der Leistungen eines Gesundheitsberufes erbracht werden
    • (vgl. die Auflistung der Gesundheitsberufe in Art. 19 ff. der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (VBG). Die Bewilligungspflicht setzt zudem voraus, dass die Einrichtung in Form einer juristischen Person geführt wird oder dass Leistungen von Personen erbracht werden, die keine eigene Berufsausübungsbewilligung haben);

  • medizinische Laboratorien
    • (ausgenommen sind Laboratorien von Arztpraxen und Apotheken, die ausschliesslich für Analysen im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden);

  • Spitäler und psychiatrische Kliniken;
  • Geburtshäuser;
  • Stationäre Einrichtungen der Suchthilfe;
  • Rettungs- und Transportdienste;
  • Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex)

Die Betriebsbewilligung muss mit einem der nachfolgenden Gesuchsformulare beantragt werden. Mit den gleichen Gesuchsformularen kann auch die Zulassung zur OKP beantragt werden.

Einrichtungen, für die kein Gesuchsformular besteht – insbesondere Spitäler und psychiatrische Kliniken, wenden sich bitte an info.gdrd@sg.ch

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) beachten bitte auch die Informationen auf unserer spezifischen Website Spitex | sg.ch.

Der Betrieb einer privaten Einrichtung der Gesundheitsversorgung darf erst aufgenommen werden, wenn die Betriebsbewilligung vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass mit einer Bearbeitungszeit von 5 bis 8 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu rechnen ist. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn wir bei Ihnen fehlende Angaben oder Unterlagen nachfordern müssen. Für die Betriebsbewilligung wird je nach Aufwand eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– bis 5'000.– erhoben

Disclaimer

Die Informationen auf dieser Website enthalten lediglich eine Übersicht über die geltende Rechtslage. Für die Rechtsanwendung im Einzelfall sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

 

Noch offene Fragen?

Gesundheitsdepartement

Rechtsdienst

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen