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Wer einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartementes. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden.

Wer in einem der nachfolgend aufgeführten Gesundheitsberufe Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringt, braucht zusätzlich eine formelle Zulassung zur OKP:

  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Logopädin / Logopäde
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe

Sie finden nachfolgend das kombinierte Gesuchsformular BAB/OKP für diese Berufe:

Für die nachfolgend aufgeführten weiteren Gesundheitsberufe kann lediglich eine BAB beantragt werden, da diese Berufe nicht als Leistungserbringer bei der OKP zugelassen sind:

  • Augenoptikerin / Augenoptiker
  • Dentalhygienikerin / Dentalhygieniker
  • Drogistin / Drogist
  • medizinische Masseurin / medizinischer Masseur
  • Optometristin / Optometrist
  • Osteopathin / Osteopath
  • Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
  • Therapeutin / Therapeut der Komplementär-und Alternativmedizin
  • Zahntechnikerin / Zahntechniker

Bitte beachten Sie, dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 5 bis 7 Wochen zu rechnen ist.

Für die Berufsausübungsbewilligung wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 300.– bis 800.–fällig. Die Gebühr für die Zulassung zur OKP beträgt Fr. 100.– bis 2'000.–.

Für Betriebe: Meldung von Mitarbeitenden

Personen, deren Beruf aufgrund des kantonalen Rechts bewilligungspflichtig ist und die ihren Beruf nicht selbständig ausüben, benötigen keine eigene Berufsausübungsbewilligung, wenn ihre Arbeitgeberin/ihr Arbeitgeber über eine Betriebsbewilligung verfügt. Sie müssen aber dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat für die Meldung das Gesuchsformular des entsprechenden Berufs zu verwenden. Dies betrifft folgende Berufe:

  • Augenoptikerin / Augenoptiker
  • Dentalhygienikerin / Dentalhygieniker
  • Drogistin / Drogist
  • Logopädin / Logopäde
  • Podologin / Podologe
  • medizinische Masseurin / medizinischer Masseur
  • Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
  • Therapeutin / Therapeut der Komplementär-und Alternativmedizin
  • Zahntechnikerin / Zahntechniker

Meldung 90-Tage-Dienstleistungserbringer

Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen tätig sind, brauchen hierfür keine formelle Berufsausübungsbewilligung. Sie müssen ihre Tätigkeit aber im Voraus beim Gesundheitsdepartement melden.

Diese Möglichkeit besteht nur bei den nachfolgend aufgelisteten bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufen:

  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Optometristin / Optometrist
  • Osteopathin / Osteopath

Bitte verwenden Sie für die Meldung eines der oben aufgelisteten Gesuchsformulare.

Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die im Kanton St.Gallen nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr tätig sein werden, wenden sich bitte an das an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): Meldestelle SBFI. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen dauern.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Gesundheitsdepartement den Eingang der Meldung bestätigt hat.

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Gesundheitsdepartement

Rechtsdienst

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen