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Privatrecht

Der Prozess beginnt in der Regel mit einem Schlichtungsverfahren vor dem Vermittler, der Vermittlerin oder einer Schlichtungsstelle. Es ist ein Schlichtungsgesuch zu stellen; darin sind die Parteien zu nennen, das Rechtsbegehren zu formulieren und anzugeben, worum es geht (Gegenstand der Klage; z.B. "betreffend Forderung").

Aufgabe dieses Verfahrens ist es, die Parteien ohne Durchführung des Prozesses auszusöhnen.

Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird in der Regel die Klagebewilligung ausgestellt, mit der die Klage eingereicht werden kann.

Es gibt aber auch bedeutsame Ausnahmen vom Grundsatz, dass dem eigentlichen Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorgelagert ist. So sind etwa Scheidungsverfahren direkt beim Kreisgericht anhängig zu machen.

Öffentlich-rechtliche Personalsachen

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen können in der Regel der Verwaltungsrekurskommission nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unterbreitet werden, soweit der Arbeitgeber ein solches vorgeschrieben hat.