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Kantonsgericht mit Handelsgericht und Anklagekammer

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Verwaltungsgericht

St.Gallen, 13. Dezember 2018

Fristen vor Verwaltungsgericht

Die am 1. Juni 2017 in Kraft getretene Umsetzung der Reform der Verwaltungsjustiz hat zu einer merklichen Erhöhung der Erledigungszahlen und damit einhergehend einer Beschleunigung der Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht geführt. Deshalb ist es im Interesse einer zusätzlichen Verkürzung der Verfahrensdauern angezeigt, auch die bisherige sehr grosszügige Praxis bei der Ansetzung und Erstreckung von Fristen gegenüber den Verfahrensbeteiligten moderat anzupassen.

Die richterlichen Fristen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) und zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 96 VRP werden wir im Regelfall auf 30 Tage beschränken. Die Fristen zur Einreichung von Vernehmlassungen und gegebenenfalls weiteren Stellungnahmen und die entsprechenden Fristerstreckungen werden wir in der Regel auf 20 Tage festlegen. Selbstverständlich werden wir – wie bisher – bei der Abwicklung des Schriftenwechsels besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen.

Wir empfehlen Ihnen, der dargelegten neuen Praxis bei der Führung Ihrer Verfahren vor Verwaltungsgericht ab Anfang 2019 Rechnung zu tragen.

 
 
 

Versicherungsgericht

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Verwaltungsrekurskommission

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