Logo Kanton St.Gallen

Jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Die Bearbeitung von Personendaten stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar, welches durch die Verfassung des Kantons St.Gallen geschützt ist. Ein solcher ist nur dann rechtmässig, wenn er sich auf eine genügende Rechtsgrundlage stützt, ein öffentliches Interesse verfolgt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt nicht verletzt ist. Das Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen (abgekürzt DSG) regelt die Bearbeitung von Personendaten durch die öffentlichen Organe des Kantons St.Gallen und der Gemeinden. Sind Sie von einer Bearbeitung Ihrer Personendaten durch öffentliche Organe betroffen, haben Sie gestützt auf das DSG verschiedene Rechte. Grundsätzlich gilt, dass die Wahrnehmung dieser Rechte unentgeltlich ist.

 

Meine Rechte

Auskunft


Art. 17 Abs. 1 DSG ermöglicht es Ihnen, dass Sie mittels schriftlichem Gesuch von einem öffentlichen Organ Auskunft erhalten, ob und allenfalls welche Ihrer Personendaten durch das Organ bearbeitet werden.

Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Auskunft eingeschränkt oder abgelehnt werden.

Einsicht


Art. 17 Abs. 2 DSG enthält die Möglichkeit, dass Sie Einsicht in die bearbeiteten Personendaten nehmen.

Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Einsicht eingeschränkt oder abgelehnt werden.

Berichtigung unrichtiger Personendaten


Sollten Ihre Daten, die bei einer Behörde gespeichert sind, falsch oder unvollständig sein, gewährt Ihnen Art. 20 DSG die Möglichkeit, eine Berichtigung zu beantragen.

Anmerkung: Kann weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anbringt oder die Bearbeitung einschränkt.

Datensperre


Sie haben Anrecht darauf, dass das öffentliche Organ Ihre Personendaten nicht weitergeben darf, sofern Sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben. Bitte beachten Sie, dass das öffentliche Organ Ihre Daten trotz der Sperrung bekanntgeben muss, wenn:

-       eine Rechtspflicht dazu besteht;
-       die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgaben ansonsten verunmöglicht wird;
-       glaubhaft gemacht wird, dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

Personendaten sind beim öffentlichen Organ (z.B. Einwohneramt), bei dem die zu sperrenden Daten bearbeitet werden, auf Gesuch hin zu sperren. Wenn Sie das Gesuch schriftlich stellen, so legen Sie Ihrem (unterzeichneten) Gesuch eine Kopie eines amtlichen Dokumentes (z.B. Identitätskarte) zu Ihrer Identifikation bei.

 

Widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten


Erfüllt ein öffentliches Organ die Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten nicht, handelt dieses Organ widerrechtlich.

Sie können von einem öffentlichen Organ jederzeit verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung u.a. unterlässt, unrichtige Daten löscht oder die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt.

Hat die Bearbeitung bereits stattgefunden, räumt Ihnen das DSG einen Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich bearbeiteten Daten ein.

Register über Datensammlungen


Eine Datensammlung ist ein Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist. Das Register informiert darüber, welche Behörde welche Datensammlung bearbeitet. Sie können mit Hilfe des Registers jene Stelle finden, die möglicherweise Daten über Sie bearbeitet. Das Register selbst ermöglicht jedoch keinen Zugriff auf die Daten der Datensammlungen. Auskunft über die bearbeiteten Daten können Sie beim öffentlichen Organ, das die Datensammlung führt, erhalten.

Mitteilungen / Anzeigen an die Fachstelle für Datenschutz


Als kantonale Fachstelle für Datenschutz beraten wir öffentliche Organe und Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes. 

Zudem überprüfen wir auf Anzeige die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die öffentlichen Organe. Bitte reichen Sie uns Anzeigen (inkl. allfälliger Beweismittel in Kopien) postalisch an die folgende Adresse ein:

Fachstelle für Datenschutz
Kanton St.Gallen
Regierungsgebäude
9001 St.Gallen

Noch offene Fragen?

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen

Regierungsgebäude
9001 St. Gallen