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Kinder brauchen einen besonderen Schutz.
Auch einige Erwachsene brauchen besonderen Schutz.
Dann, wenn sie nicht selbst die Verantwortung für sich
übernehmen können.
Zum Beispiel eine Person mit Demenz.
Oder eine Person mit einer psychischen Beeinträchtigung.
Wir sagen auch: eine hilfs·bedürftige Person.

Das Wichtigste ist immer das Wohl des Kindes
und das Wohl der hilfs·bedürftigen Person.

Vielleicht können die Eltern nicht gut für ihr Kind sorgen.
Oder die hilfs·bedürftige Person kann nicht selbst für sich sorgen.
Dann braucht es eine Schutz·massnahme.
Das Kind kommt zum Beispiel für eine Zeit in eine Pflege·familie.
Die hilfs·bedürftige Person bekommt zum Beispiel einen Beistand.

Das Recht auf Schutz

Kinder und hilfs·bedürftige Personen haben das Recht auf Schutz.
Seit 2013 gilt das neue Recht für den Kindes- und Erwachsenen·schutz.
Die Abkürzung dafür ist: KES-Recht.

Die Kindes- und Erwachsenen·schutz-Behörde setzt das Recht um.
Die Abkürzung ist: KESB.
Die KESB entscheidet zum Beispiel über Schutz·massnahmen.

Im Kanton St.Gallen gibt es 9 regionale KESB.
Hier finden Sie mehr Informationen über die regionalen KESB
und die Adressen:
KESB Regionen

Noch offene Fragen?

Adela Civic

Familien und soziale Sicherung

Abteilung Familie und Sozialhilfe

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen