Mit finanziellen Zuschüssen gelingt die nachhaltige Einarbeitung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen
EAZ respektive FiZu motivieren Arbeitgeber, Arbeitskräfte zu den üblichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, auch wenn sie erst nach einer ausserordentlichen Einarbeitung in sechs bis zwölf Monaten die übliche Arbeitsleistung erbringen. Der Aufwand der Arbeitgebenden für die ausserordentliche Einarbeitung wird mit den Zuschüssen und Zulagen kompensiert. Eine betriebs- und funktionsübliche Einarbeitung wird nicht entschädigt.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) nach erfolgreicher Erstintegration (Sprachförderung, erste Einsätze im Schweizer Arbeitsmarkt) mit intakter Aussicht, nach einer ausserordentlichen Einarbeitung im ersten Arbeitsmarkt übliche Leistungen erbringen zu können und dafür den üblichen Lohn verdienen.
Die Zuschüsse betragen höchstens 60 Prozent des Monatslohnes. Die Zuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens nach jeweils zwei Monaten um je ein Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt.
Die Dauer richtet sich im Einzelfall nach der benötigten ausserordentlichen Einarbeitungszeit. Die Unterstützung wird grundsätzlich für 6 Monate gewährt und kann im Einzelfall auf 12 Monate verlängert werden.
Der Monatslohn wird gesamthaft durch den Arbeitgebenden ausgerichtet. Die Zuschüsse werden den Arbeitgebenden ausbezahlt, sobald diese eine, vom Arbeitnehmenden unterzeichnete Lohnabrechnung einreichen.
- Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrags
- Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 80 Prozent (in Ausnahmefällen mindestens 50 Prozent).
- Es wird ein orts- und branchenüblicher Lohn entrichtet.
- Gesuch um EAZ / FiZu
- Angaben zum Arbeitnehmenden
- Schriftlicher Einarbeitungsplan (mit ausserordentlichem Einarbeitungsaufwand
und mit geeigneter Aufsicht) - Ev. Meldung der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
Die Arbeitgebenden werden bei der Gesuchstellung sowie der Meldung der Erwerbstätigkeit administrativ unterstützt. Die Fachstelle der Arbeitslosenversicherung begleitet Arbeitgebende und Arbeitnehmende während der Einarbeitungszeit.
Nehmen sie vor Vertragsunterzeichnung und vor Arbeitsbeginn Kontakt auf mit der Fachstelle AM des Amts für Wirtschaft und Arbeit, um die Möglichkeiten und das Vorgehen zu besprechen – telefonisch oder per E-Mail.