Wir unterstützen die Bäuerinnen und Bauern mit Beratungsdienstleistungen, die ihnen in dieser besonderen Lage hilfreich sind.
Wir sind für Sie da!

Sie erreichen unsere Beraterinnen und Berater per Mail oder per Telefon. Bitte nutzen Sie zur Entlastung unserer Sekretariate die Direktwahl, rsp. Direktmails.
Telefondienst Sekretariat (Mo-Fr): 07:30-11:45 / 13:30-17:00
- Salez: +41 58 228 24 00 / lzsg.salez@sg.ch
- Flawil: +41 58 228 24 70 / lzsg.flawil@sg.ch
Schwerpunkt Pflanzengesundheitsdienst
Wir setzen einen Beratungsschwerpunkt in der Aufrechterhaltung der Qualitätsproduktion. Mit Vegetationsbeginn haben unsere Pflanzengesundheits- und Prognosedienste im Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau und Weinbau ihren Betrieb aufgenommen.
- Flugblatt Ackerbau bestellen bei martina.aeschbacher@sg.ch; +41 58 228 24 23
- Pflanzenschutzmail Gemüsebau bestellen bei daniela.buechel@sg.ch; +41 58 228 24 25
- Online Flugblatt Pflanzenschutzwarndienst Obstbau bestellen bei richard.hollenstein@sg.ch oder telefonisch ab Band +41 58 228 24 93
- Weinbauflugblatt bestellen bei markus.hardegger@sg.ch; +41 58 228 24 28
Spezialberatung in der Corona-Krise
Die Fachstelle Beeren-/Gemüsebau unterstützt Sie in aktuellen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Krise:
Zu Fragen im Bereich Direktvermarktung gibt unsere Fachstelle Bäuerliche Hauswirtschaft und Ernährung Auskunft:
isabella.schaer@sg.ch / +41 58 228 24 06
Weitere Informationen zu Schutzkonzepten von Selbstpflückfeldern und Wochenmärkten finden Sie auf der Website des Schweizer Obstverbandes.
Bei Liquiditätsproblemen wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Betriebswirtschaft:
walter.appert@sg.ch / +41 58 228 24 30
Die Auszahlung der Direktzahlungen im Kanton SG wird vorgezogen und wird in der zweiten Hälfte Mai 2020 erfolgen. Ausgezahlt werden dann 60 Prozent der Beiträge, rund 110 Millionen Franken.
Bei Fragestellungen zur Sömmerung wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Alpwirtschaft:
marco.bolt@sg.ch / +41 58 228 24 20
Aktuelle Situation mit ausländischem Alppersonal (aus EU-27 Staaten oder EFTA-Angehörige)
1. Alpanstellung über 90 Tage
Für Personen, welche zur Erwerbstätigkeit länger als 90 Tage in die Schweiz einreisen, besteht eine Bewilligungspflicht. Folgende Unterlagen/Dokumente sind für die Kurzaufenthaltsbewilligung "L" einzureichen:
- Das ausgefüllte Formular A1
- Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsbescheinigung
- Das ausgefüllte Formular A2 (für Familiennachzug während der gesamten Alpzeit, über 90 Tage)
Diese Dokumente müssen an folgende Adresse eingereicht werden:
- Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen oder migrationsamt@sg.ch
2. Alpanstellung unter 90 Tage
Personen, welche zur Erwerbstätigkeit weniger als 90 Tage in die Schweiz einreisen, müssen vom Arbeitgeber im Meldeverfahren angemeldet werden.
Obwohl das Meldeverfahren unter normalen Umständen spätestens 1 Tag vor Stellenantritt erfolgen muss, empfiehlt es sich unter den aktuellen Umständen diese Meldung früh genug zu machen, da die Bestätigung (kann einige Tage dauern) beim Grenzübertritt vorgelegt werden muss. Neben der Bestätigung muss auch der Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung vorgelegt werden.
Wichtig: Es besteht die Möglichkeit, dass bei der Bearbeitung des Gesuchs Ihre Meldung nicht als "landwirtschaftlich" erkannt wird. Falls Sie innert nützlicher Frist keine Bestätigung erhalten, melden Sie sich per Mail an meldeverfahren@sg.ch und beschreiben in wenigen Sätzen Ihre Situation und dass es sich um eine Alpanstellung handelt.
3. Einreise von minderjährigen Kindern
Können minderjährige Kinder von Arbeitnehmenden, die über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder eine Meldebestätigung verfügen, ebenfalls in die Schweiz einreisen?
Bei Situationen äusserster Notwendigkeit ist es möglich, trotz der Einreisebeschränkung in die Schweiz einzureisen. Minderjährige Kinder sowie Lebenspartner sollen grundsätzlich zusammen mit dem Besitzer der Aufenthaltsbewilligung oder Meldebestätigung in die Schweiz einreisen. Der entsprechende Nachweis kann direkt an der Grenze erbracht werden. Massgebend ist der Entscheid der Grenzkontrollbehörde. Es ist erforderlich, die folgenden Dokumente mitzubringen: Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder Meldebestätigung, Identitätskarte/Pass, ggf. Familienregisterauszüge. Bei einer nachträglichen Einreise der Familienangehörigen sind dieselben Belege (Kopien) vorzuweisen. Die Länge des Aufenthalts richtet sich nach der Länge des Aufenthalts der Eltern.
Zu Fragen im Bereich Agrotourismus gibt unsere Fachstelle Bäuerliche Hauswirtschaft und Ernährung Auskunft:
seline.heim@sg.ch / +41 58 228 24 08
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Vereins Agrotourismus Schweiz.
Die wichtigsten Fragen
Es werden nur in Ausnahmefällen Betriebsbesuche unter Einhaltung strenger Schutzmassnahmen auf Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt.
Wir empfangen weiterhin unsere Kunden unter Einhaltung strenger Schutzmassnahmen in unseren grosszügigen Sitzungszimmern zu Beratungsgesprächen.
Bis voraussichtlich Ende Februar können keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden.
Wir verweisen auch auf die offizielle Webseiten des Kantons, des Bundes und der Branchenorganisationen
- Kanton St.Gallen neues Fenster
- Corona und Landwirtschaft St.Gallen neues Fenster
- Corona und Landwirtschaft BLW neues Fenster
- Schweizer Bauernverband neues Fenster
- St. Galler Bauernverband neues Fenster
- Verband Schweizer Gemüseproduzenten neues Fenster
- Schweizer Obstverband neues Fenster
- Agrotourismus Schweiz neues Fenster

Markus Hobi
Dipl. Ing. Agr. ETH
Leiter LZSG