
Im Jahr 2019 erhielten 2286 Personen mit Aufenthaltsstatus N (Asylsuchend) oder einer vorläufigen Aufnahme mit weniger als 7 Jahren Aufenthalt (F VA-7) finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfe, dies entspricht 84,2 Prozent der entsprechenden Bevölkerungsgruppe im Kanton St.Gallen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Quote tiefer (-4,8 Prozentpunkte). Nahezu 9 von 10 Personen im Asylbereich sind somit 2019 ganz oder teilweise auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen. Die Quote liegt im Kanton St.Gallen leicht tiefer wie in der Gesamtschweiz (86,6 Prozent). Die Zahl der Unterstützten sinkt seit Beginn der Statistik im Jahr 2016 stetig, weil von Jahr zu Jahr weniger Asylgesuche eingegangen sind. Zudem werden infolge der Asylgesetzrevision seit 2019 weniger Asylsuchende den Kantonen zugewiesen, da die beschleunigten Verfahren direkt in den Bundesasylzentren stattfinden.
Die Sozialhilfequote im Asylbereich wird wesentlich beeinflusst durch die Anzahl krisenbedingter internationaler Bevölkerungsbewegungen sowie das Ressourcenpotential der Asylsuchenden und die damit zugänglichen Erwerbsmöglichkeiten. Asylsuchenden kann eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit durch die kantonalen Behörden ausgestellt werden, sofern die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Es besteht ein Inländervorrang. Mangelnde Sprachkenntnisse, eine nicht vorhandene oder nicht anerkannte Ausbildung und fehlende Kontaktnetzte können das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit trotz Zulassung zur Erwerbstätigkeit erschweren. Für Asylsuchende (N) stehen keine oder nur geringe finanzielle Mittel für die Integration zur Verfügung.
Vorläufig aufgenommene Personen hingegen haben Zugang zum Arbeitsmarkt da der Inländervorrang für diese Gruppe nicht gilt. Vorläufig aufgenommene Personen verlassen die Schweiz in der Regel nicht mehr, daher werden Sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt im gleichen Masse gefördert wie anerkannte (B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F).
Der Status «vorläufige Aufnahme» kann bei potentiellen Arbeitgebern dennoch Unsicherheit auslösen und die Arbeitssuche in der Folge beeinträchtigen. Da Asylsuchende (N) und vorläufig aufgenommene Personen (F VA) – im Gegensatz zu Flüchtlingen – keinen Anspruch haben auf vorgelagerte Bedarfsleistungen und auch keine Leistungsansprüche gegenüber einer Sozialversicherung bestehen, kommt die Sozialhilfe unmittelbar zum Tragen. Die Sozialhilfekosten für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen, deren Einreise in die Schweiz weniger als 7 Jahre zurückliegt, erstattet der Bund den Kantonen mittels der sogenannten Globalpauschale 1.
Die Sozialhilfequote im Asylbereich beziffert den Anteil der Personen mit Aufenthaltsstatus aus dem Asylbereich, die finanzielle Sozialhilfe beziehen, an der Gesamtbevölkerung des Asylbereichs eines ausgewählten Gebietes. Sie errechnet sich wie folgt: Anzahl Sozialhilfe beziehende Personen mit Status Asylsuchend (N) oder Vorläufig aufgenommene Person bis maximal sieben Jahre nach Ankunft in der Schweiz (F VA-7) im Kalenderjahr, geteilt durch die Anzahl aller Personen mit Status N oder F VA-7 gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Kalenderjahr, multipliziert mit hundert. Nicht durch diese Kennzahl abgebildet wird der Sozialhilfebezug von:
- Anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltsstatus B oder C
- Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen mit Aufenthaltsstatus F
Nächste Aktualisierung bis spätestens: 30.04.2022
Die Infografik sowie die Zahlen, die ihr zugrunde liegen,...
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