Informationen zum Schutzschirm
Schutzschirm für Veranstaltungen
In seiner Wintersession 2021 hat das Bundesparlament den Zeitrahmen des Schutzschirms für Publikumsanlässe bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Bundesverordnung muss per 1. Mai 2022 in Kraft treten. Der Kanton St.Gallen plant, dieses Instrument auch auf kantonaler Ebene im bisherigen Rahmen weiterzuführen.
Wie bis anhin soll damit Veranstaltungsunternehmen ein gewisses Mass an Planungssicherheit bei der Organisation von grösseren Publikumsanlässen gewährleistet werden. Wird eine Veranstaltung in der Planungsphase unter den Schutzschirm gestellt, kann im Falle einer späteren Covid-19-bedingten Absage der Veranstaltung eine Beteiligung von Bund und Kantonen zu je 50 Prozent an den ungedeckten Kosten erfolgen.
- Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung neues Fenster
- Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie neues Fenster
- Änderung Bundesverordnung neues Fenster
Weiterführende Informationen zum Schutzschirm erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit:
FAQ Schutzschirm für Publikumsanlässe
Der Schutzschirm richtet sich an Publikumsveranstaltungen im Kanton St.Gallen von überkantonaler Bedeutung. Indizien dafür sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton St.Gallen hinausgeht, sowie die Teilnahme von mindestens 1'000 Personen pro Veranstaltungstag.
Insbesondere dürften grosse Sportveranstaltungen, grössere Kulturveranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen die Bedingungen für den Schutzschirm erfüllen. Grundsätzlich ausgenommen vom Schutzschirm sind Veranstaltungen mit regionalem oder lokalem Charakter, da ihre überkantonale Bedeutung nicht gegeben ist. Auch wenn grössere regionale Veranstaltungen mitunter Besucherinnen und Besucher aus den angrenzenden Kantonen ansprechen, ist damit noch keine überkantonale Bedeutung belegt. Werden nämlich ähnliche oder vergleichbare Veranstaltungen an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Regionen des Kantons von jeweils unterschiedlichen Veranstaltern durchgeführt, spricht dies gegen einen «überkantonalen» Charakter. Veranstaltungen wie Stadtfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Turnfeste oder Läufe fallen deshalb in der Regel nicht unter den «Schutzschirm». Nur wenn sich die Grössenordnung oder die Bedeutung einer Veranstaltung klar von anderen ähnlichen Veranstaltungen abhebt, kommt eine Unterstellung unter den «Schutzschirm» in Frage.
Es handelt sich um jene Kriterien, welche der Bund Ende Mai festgelegt hat:
- Der Besucherkreis muss über den Kanton St.Gallen hinausgehen (zum sog. «überkantonalen Charakter» vgl. oben).
- Mindestens 1'000 Besucherinnen und Besucher pro Veranstaltungstag.
- Die Veranstaltung muss zwingend im Kanton St.Gallen stattfinden. Es genügt nicht, wenn der Veranstalter seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Kanton St.Gallen hat.
- Es muss sich um einen grundsätzlich öffentlichen Publikumsanlass handeln.
- Mit dem Gesuch muss ein kostendeckendes Budget für den Event vorgelegt werden.
- Das Gesuch muss zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. Oktober 2022 eingereicht werden.
- Die Veranstaltung muss zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 31. Dezember 2022 stattfinden.
- Das Veranstaltungsunternehmen darf am letzten Bilanzstichtag nicht überschuldet gewesen sein.
- Das Veranstaltungsunternehmen darf sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
Nein. Es ist zwingend, dass eine Veranstaltung für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Veranstaltungen wie Berufs- oder Branchenkongresse erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Nein. Kleinere Kulturveranstaltungen (Konzerte, Theateraufführungen), Spiele kleinerer Fussballvereine und Spiele von Vereinen anderer Sportarten wie z.B. Handball erreichen erfahrungsgemäss die erforderliche Zuschauerzahl von 1'000 Personen in der Regel nicht. Diesbezüglich ist nicht die mögliche Kapazität der Veranstaltungslokalität massgebend, sondern die Zuschauerzahl, mit welcher aufgrund von Erfahrungswerten – etwa der letzten zwei Jahre vor Ausbruch der Pandemie – zu rechnen ist.
Nein. Wenn regionale Veranstaltungen auch Besucherinnen und Besucher aus den angrenzenden Kantonen ansprechen, ist alleine damit noch keine überkantonale Bedeutung gegeben. Veranstaltungen wie Stadtfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Turnfeste oder Läufe fallen in der Regel nicht unter den Schutzschirm, da das Kriterium der überkantonalen Bedeutung nicht erfüllt wird.
Massgebend ist zum einen der Besucherkreis, d.h. die Herkunft des Publikums. Ein Indiz für den regionalen oder lokalen Charakter ist zudem, wenn ähnliche oder vergleichbare Veranstaltungen an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Regionen des Kantons von jeweils unterschiedlichen Veranstaltern durchgeführt werden. Der überkantonale Charakter einer Veranstaltung ist im Rahmen der Gesuchstellung zu begründen und nachzuweisen. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Veranstalter, welche vom Schutzschirm profitieren möchten, können das Gesuch für die Unterstellung unter den Schutzschirm beim Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Wirtschaft und Arbeit, beantragen. Veranstalter sollten ihren Antrag frühzeitig einreichen, da die Prüfung Zeit in Anspruch nimmt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet zunächst auf Basis der beschriebenen Kriterien, ob ein Event die formalen Kriterien für eine grundsätzliche Zusicherung der ungedeckten Kosten erfüllt oder nicht.
Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt oder verschoben werden, beteiligen sich der Bund und der Kanton zu je 50 Prozent an den ungedeckten Kosten. Die Berechnung der Unterstützung wurde vom Bund festgelegt. Im Wesentlichen werden den effektiven Ausgaben (einschliesslich Rückerstattung Ticketeinnahmen) die Einnahmen, die erhalten bleiben (z.B. Spenden), sowie Leistungen der öffentlichen Hand (Subventionen und Entschädigungen, insbesondere Entschädigungen nach Art. 11 [Massnahmen im Kulturbereich] und Art. 12b des Covid-19-Gesetzes [Massnahmen im Sportbereich] wie auch etwa Unterstützungsleistungen aus dem Lotteriefonds) gegenübergestellt. Nicht angerechnet werden Entschädigungen, die das Überleben des Unternehmens sichern, wie Covid-19-Härtefallmassnahmen, Covid-19-Kredite, Zahlungen aus dem Corona-Erwerbsersatz oder Kurzarbeitsentschädigungen. Zudem müssen sich die Veranstaltungsunternehmen mit einer Franchise von 5'000 Franken und einem Selbstbehalt von 10 Prozent an den Kosten beteiligen.
Die maximale Kostenübernahme beträgt 5 Mio. Franken.
Gesuche können ab sofort beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden. Eine Zusicherung kann jedoch erst erfolgen, wenn der Kantonsrat die entsprechende Gesetzesgrundlage verabschiedet hat.