Für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko besteht eine Quarantänepflicht. Melden Sie sich bitte mit diesem Formular bei den kantonalen Behörden.
Der Bundesrat hat am 27. Januar 2021 entschieden, dass Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko bei ihrer Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen müssen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Anschliessend begeben sie sich wie bisher in eine 10-tägige Quarantäne. Sie können diese jedoch ab dem 7. Tag verlassen, falls ein negatives Resultat eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegt.
Bei Flugreisen aus Ländern, die nicht zu den Risikogebieten zählen, ist ebenfalls ein negatives PCR-Testresultat vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt vor dem Einsteigen ins Flugzeug. Zusätzlich müssen Personen, die aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko einreisen, ihre Kontaktdaten angeben, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen.
Ab dem 8. Februar 2021 kann die Quarantäne aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ab dem siebten Tag der Quarantäne einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführt und das Ergebnis negativ ausfällt. Dies hat der Bundesrat am 27. Januar 2021 beschlossen.
Das negative Testresultat muss per E-Mail an das Contact Tracing gesendet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: info.contacttracing@sg.ch.
Aktuelle Bestimmungen
Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist. Die aktuelle Liste ist gültig seit dem 25. Februar 2021.
Alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in die Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden, oder Appenzell Innerrhoden in gewissen Gebieten aufgehalten haben, müssen für 10 Tage in Quarantäne. Die Einreise aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko ist innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise dem Domizil-Kanton zu melden. Das entsprechende Online-Meldeformular für Personen mit einer Domiziladresse in den Kantonen St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden, oder Appenzell Innerrhoden finden Sie untenstehend. Familien und Gruppen müssen für jede Person eine Meldung erstellen.
Verkürzte Quarantäne
Ab dem 8. Februar 2021 kann die Quarantäne aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ab dem siebten Tag der Quarantäne einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführt und das Ergebnis negativ ausfällt.
Das negative Testresultat muss per E-Mail an das Contact Tracing gesendet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: info.contacttracing@sg.ch.
Ausnahmen von der Quarantäne-Regelung
Verschiedene Personen sind von der Quarantänepflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise:
- Geschäftsreisende, die aus einem wichtigen Grund reisen, der sich nicht verschieben lässt.
- Personen, die aus einem wichtigen medizinischen Grund reisen, der sich nicht verschieben lässt.
- Transitpassagiere, die sich weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
Diese Liste ist nicht abschliessend. Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit: Quarantänepflicht für Einreisende
Noch offene Fragen?
Fragen zur Gesundheit, zum Thema Reisen, zur Schule und zu Wirtschaftshilfen
8 bis 12 Uhr und
13 bis 17 Uhr
Samstag und Sonntag:
9 bis 12 Uhr