Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Massnahmen des Bundes und des Kantons St.Gallen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus.
Massnahmen für die ganze Schweiz
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen etc.)
- in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.
- In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.
- in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
- am Arbeitsplatz überall dort, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
- in Schulen ab der Sekundarstufe II
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.
Die maximale Personenzahl in Einkaufsläden ist abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche festgelegt.
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
- Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünfzehn Personen getrieben werden.
- Ab 1. März 2021 wieder zugänglich sind Sportanlagen im Freien wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien – mit Maske oder Abstand sowie begrenzter Kapazität.
- Wettkämpfe im Erwachsenen-Breitensport sowie Veranstaltungen bleiben verboten.
- Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden.
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 20. Geburtstag (Jahrgang 2001) sind erlaubt, inklusive Wettkämpfe (ohne Publikum).
Vorgaben für Skigebiete und Wintersportorte:
- Die Skigebiete benötigen für den Betrieb eine Bewilligung des Kantons.
- Auch müssen die Betreiber von Skigebieten strenge Schutzkonzepte vorlegen, welche die national einheitlichen Vorgaben umsetzen.
- Für Skigebiete gelten keine Kapazitätsbegrenzungen. In allen geschlossenen Transportmitteln, also z.B. in Kabinen und Gondeln dürfen aber nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze.
- Auf allen Bahnen, auch auf Ski- und Sesselliften, gilt eine Maskenpflicht. Beim Anstehen muss Maske getragen und der Abstand eingehalten werden.
- Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich.
- Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten.
- Alternative Veranstaltungsformenbleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
An privaten Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis, die drinnen stattfinden, dürfen höchstens 5 Personen teilnehmen, draussen 15 Personen. Bei der Anzahl Teilnehmenden werden Kinder mitgezählt.
Es ist dringend empfohlen, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.
Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. Als öffentlicher Raum gelten beispielsweise öffentliche Plätze, Spazierwege und Parkanlagen.
- Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen.
- Präsenzunterricht bleibt in obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt
- Maskenpflicht in Schulen ab Sekundarstufe II
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Kantonale Massnahmen
Patientinnen und Patienten in Akutspitälern, psychiatrischen Kliniken und Reha-Kliniken dürfen während dieser Zeit keinen Besuch mehr empfangen. Dazu gehören auch Treffen in Gemeinschaftsräumen wie einer Cafeteria, der Spitalkapelle oder auf dem Spitalareal. Weiterhin erlaubt bleiben Besuche bei Patientinnen und Patienten, die sich in einer ausserordentlichen Situation befinden. Dazu gehören zum Beispiel Eltern von Kindern im Spital, Partner von Gebärenden oder Besucherinnen und Besucher von palliativen Patientinnen und Patienten. Ausnahmen werden von der Leitung der Institution bewilligt.
Besuche sind nur im allgemein zugänglichen Raum der entsprechenden Einrichtung wie Cafeteria, Foyer o.Ä. erlaubt; keine Zimmerbesuche. Für den öffentlich zugänglichen Raum muss ein Schutzkonzept vorliegen.
Täglich sind noch zwei Besuchende je Bewohnerin oder Bewohner möglich. Diese Zahl kann in Ausnahmesituationen, wenn jemand beispielsweise im Sterben liegt, nach Absprache mit der Heimleitung überschritten werden. Die Besucherinnen und Besucher müssen sich im Voraus anmelden. Je nach Heim können die Besuche auf besondere Zeitfenster beschränkt werden. Besucherinnen und Besucher müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen und sind aufgefordert, bei Symptomen einer allfälligen Covid-19-Erkrankung von einem Besuch abzusehen. Wer sich unsicher fühlt, kann im Vorfeld den Coronavirus-Check des Bundesamtes für Gesundheit durchführen.
Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal der Oberstufe müssen auch im Klassenzimmer eine Maske tragen. Die Tragepflicht gilt im ganzen Schulgebäude und auch während des Unterrichts. Die gleichen Vorgaben gelten bereits an den Berufsfachschulen und den Kantonsschulen, dort hat der Bund dies verordnet.
Besondere Unterrichtsveranstaltungen ausserhalb des Gebietes der Primar- oder Oberstufenschulen der jeweiligen Klasse sowie der kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen sind bis zu den Frühlingsferien 2021 untersagt worden. Damit sind bis zu den Frühlingsferien des Schuljahres 2020/21 Lager oder Skitage untersagt.
Auf der Oberstufe sowie an den Kantonsschulen muss bis auf Weiteres auf das Singen verzichtet werden, solo und im Chor. Instrumentalunterricht bleibt zulässig, ebenso Musiktheorie. Auf der Oberstufe der Volksschule und an den Mittelschulen des Kantons St.Gallen wird der Sportunterricht in den Hallen nun in Halbklassen durchgeführt, unter Wahrung des Abstandes.
Ordnungsbussen ab 1 Februar 2021
Ab dem 1. Februar 2021 werden Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbussen bestraft werden. Die Höhe der Busse beträgt je nach Delikt zwischen 50 und 200 Franken. Mit einer Ordnungsbusse gebüsst werden kann etwa, wer im öffentlichen Verkehr sowie in den Bahnhöfen und an den Haltestellen oder in und vor öffentlich zugänglichen Einrichtungen keine Maske trägt. Ordnungsbussen sind zudem möglich für Teilnahme an unzulässigen Veranstaltungen oder die Durchführung einer verbotenen privaten Veranstaltung.
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