Hier finden Unternehmen alle Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Damit Kurzarbeit anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte informieren Sie sich auf www.arbeit.swiss oder der Webseite des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
Personen, die nach AHV-Gesetz als selbständig Erwerbende gelten (z.B. Inhaber einer Einzelfirma), wenden sich für die Erwerbsersatzentschädigung an die eigene AHV-Ausgleichskasse.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Der Bundesrat hat entschieden, die Einreiseverbote und Grenzkontrollen auf sämtliche Schengen-Staaten ausser dem Fürstentum Liechtenstein auszudehnen. Die Einreise aus dem Ausland ist nur noch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz erlaubt. Eine positive Meldebestätigung ist unabhängig von der Dauer für sämtliche EU/EFTA-Staatsangehörige notwendig, welche als selbständige Dienstleistungserbringer oder entsandte Arbeitnehmende in die Schweiz einreisen wollen, sowie für Personen mit einem kurzfristigen Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber. Die acht meldefreien Tage entfallen. Somit muss in jedem Fall vor der Einreise eine Meldung im Meldeverfahren erfolgt sein und deren Bestätigung vorliegen. Die blosse Meldung ist nicht ausreichend für die Einreise.
Der Transit- und Warenverkehr mit Bescheinigung ist weiterhin zugelassen. Zudem hat der Bundesrat beschlossen, dass bis zum 15. Juni 2020 keine Schengen-Visa und nationale Visa für sämtliche Drittstaaten erteilt werden. Diese Massnahmen dienen dazu, die Schweizer Bevölkerung zu schützen sowie die Kapazitäten im Schweizer Gesundheitswesen aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen zu Einreiseverweigerung, Personenfreizügigkeit, Visa-Stopp und den Ausnahmen
Unternehmen mit Sitz im Kanton St.Gallen, die aufgrund der Coronakrise Liquiditätsengpässe haben, können zusätzliche Kredite zu günstigen Konditionen beantragen. Das finanzielle Unterstützungsprogramm der Regierung des Kantons St.Gallen ergänzt das Bundesprogramm. Alle Informationen dazu finden Sie hier: Gewährung ergänzender Kredite und Solidarbürgschaften
Merkblatt Bürgschaftswesen
Gastronomie
Bei Unklarheiten zum Take-Away-Betrieb kann ebenfalls die Standortgemeinde weiterhelfen.
Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
Der Begriff des Restaurations-, Club- oder Barbetriebs ist weit gefasst; er gilt für sämtliche öffentlichen Einrichtungen und Betriebe, die Speisen und Getränke zur direkten Konsumation abgeben.
Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
- Betriebe, die Speisen und Getränke konsumationsbereit aufbereiten und als Take-away zum zeitnahen Verzehr anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten. Das Schutzkonzept des Betreibers muss im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern. Dabei ist es unzulässig, im umliegenden Bereich Steh- oder Sitzgelegenheiten für die Konsumation einzurichten; erlaubt ist nur der Bezug der Speisen und Getränke. Vorhandene Toiletten dürfen den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt werden.
- In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen oder Tagesstrukturangeboten ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
- Eine Ausnahme besteht ebenfalls für Restaurationsbetriebe einschliesslich von Bars, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen.