Diese Seite richtet sich ausschliesslich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung des Kantons St.Gallen. Dazu gehören nebst den Departementen und der Staatskanzlei auch die Gerichte, die Schulen und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Die Ausbreitung des Coronavirus beschäftigt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung weiterhin. Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum verwaltungsinternen Umgang mit dem Virus zusammengetragen. Allgemeine Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG sowie auf der auf der öffentlichen Corona-Seite des Kantons.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Die folgenden Abschnitte beantworten die häufigsten Fragen im Arbeitsalltag des Kantons St.Gallen im Umgang mit dem Virus, dem persönlichen Verhalten, Schutzmassnahmen und arbeitsrechtlichen Regeln. Die Liste wird erweitert, wenn Änderungen dies erfordern. Allfällige Sonderreglungen in Zusammenhang mit der Coronakrise werden zu gegebener Zeit und in Abstimmung mit den Entscheiden des Bundesrates wieder aufgehoben.
Aus Angst vor Ansteckung bleibt die oder der Mitarbeitende der Arbeit fern. Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Nein, es besteht in diesem Fall kein Lohnfortzahlungsanspruch. Departemente und Staatskanzlei bzw. die zuständigen Dienststellen als Arbeitgeber sind dazu angehalten, soweit betrieblich möglich sowie unter Berücksichtigung der durch das Finanzdepartement festgelegten technischen Rahmenbedingungen und in Rücksprache mit den Mitarbeitenden Homeoffice anzuordnen.
Erkrankung der oder des Mitarbeitenden und Lohnfortzahlungsanspruch. Was ist die Regelung?
Erkrankte Mitarbeitende haben einen Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Art. 47 ff. des Personalgesetzes (sGS 143.1; abgekürzt PersG) in Verbindung mit Art. 99 ff. PersV.
Kann ich den öffentlichen Verkehr nutzen?
Bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrs gilt Maskenpflicht. Zudem ist insbesondere besonders gefährdeten Personen und deren Angehörigen zu empfehlen, Stosszeiten möglichst zu meiden.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einem andern Ort beschäftigen, weil Aufträge ausbleiben?
Ja, Mitarbeitende haben eine Änderung des Einsatzortes und der Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände in Kauf zu nehmen (vgl. Art. 61 PersG, Treuepflicht und Art. 6 Bst. a PersV, Änderung aus organisatorischen Gründen).
Die Dienstzeit wurde von der Regierung ausgedehnt. Ist eine weitere Ausdehnung (im Einzelfall) möglich?
Die wöchentliche Dienstzeit wurde auf Samstag und die tägliche Dienstzeit auf frühestens 5 Uhr und spätestens 21 Uhr bis auf Weiteres ausgedehnt. Durch diese Ausdehnung des Rahmens der Gleitzeit soll der Arbeitseinsatz (soweit betrieblich möglich) flexibler erfolgen können. Im Einzelfall kann die Dienstzeit in Absprache mit der vorgesetzten Person auch weiter ausgedehnt werden (Art. 41 Abs. 3 PersV).
Ausweitung Arbeitszeiten: Erhalte ich eine finanzielle Entschädigung für ausserordentliche Arbeitszeiten (sogenannte Inkonvienzentschädigungen)?
Der Anspruch auf Inkovenienzentschädigungen für regelmässige und dauerhafte Arbeit ausserhalb der Dienstzeit richtet sich weiterhin nach der Dienstzeit gemäss Art. 24 PersV, d.h. die Corona-bedingte Ausdehnung der Dienstzeit hat keine Auswirkung auf Inkonvenienzentschädigungen.
Was gilt beim Empfang und am Schalter?
In allen Räumen der Verwaltung gilt Maskenpflicht. Dazu gehören auch alle Bereiche mit einem Empfang oder einem Schalterbetrieb. Zudem hat das jeweils zuständige Departement ein Schutzkonzept erstellt und darin die Vorgaben für den Betrieb an Empfang und Schalter festgelegt.
Wichtig ist, dass der Sicherheitsabstand jederzeit eingehalten werden kann.
Was gilt in den Kantinen/Cafeterien?
In den Kantinen und Cafeterien gilt Maskenpflicht; nur für die Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen sind die Gäste davon befreit. Mit einer Staffelung der Essenszeiten können die Kantinen und Cafeterien an den einzelnen Standorten ebenfalls einen Beitrag zur Reduktion des Ansteckungsrisikos leisten. Im Übrigen sind auch hier die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
Auf was muss ich achten, wenn eine Arbeitskollegin oder ein Arbeitskollege am Coronavirus erkrankt ist?
Um die Möglichkeit einer Ansteckung zu minimieren, hat die St.Galler Regierung entschieden, per 13. Dezember die Quarantäneregeln wieder zu verschärfen. Neu müssen wieder alle Personen, die mit einer infizierten Person engen Kontakt hatten (während mind. 15 min. mit einem Abstand von unter 1,5 m ohne Schutzmassnahmen), während 10 Tagen in Quarantäne.
Wer mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt wohnt, wird vom Team des Contact Tracings informiert und muss zehn Tage in angeordnete Quarantäne. Enge Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, müssen von der positiv getesteten Person selber informiert werden. Diese Personen müssen sich zehn Tage in Selbstquarantäne begeben.
Bei Selbstquarantäne ohne Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht über eine Selbstdeklaration Anspruch auf EO. Der Erwerbsausfall ist also auch bei der Selbstquarantäne durch die Erwerbsersatzentschädigung gedeckt (siehe Frage weiter unten).
Wichtig ist: Achten Sie auf die Krankheitssymptome wie Husten (trockener Reizhusten), Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen, plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns. Wenn Sie eines oder mehrere dieser Symptome haben, bleiben zu Hause, rufen den Hausarzt an und befolgen dessen Anweisungen.
Halten Sie sich bitte jederzeit an die Verhaltensregeln und Hygienemassnahmen gemäss BAG. Diese sind ebenfalls auf unserer Webseite aufgeschaltet.
Informationen zu Isolation und Quarantäne finden Sie hier.
Ab wann muss ich ein Arztzeugnis vorlegen?
Um eine Überlastung der Gesundheitseinrichtungen zu vermeiden, soll aktuell ein Arztzeugnis frühestens ab dem 5. Tag eingefordert werden. Wenn Sie arbeitsunfähig werden, benachrichtigen Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte. Diese Meldung wird in der Regel telefonisch erfolgen.
Ein Mitarbeiter hat Husten und Fieber. Wie verhalte ich mich als Vorgesetzte oder Vorgesetzter richtig?
Schicken Sie den erkrankten Mitarbeiter sofort nach Hause. Dies vor allem auch als Schutz für die anderen Mitarbeitenden.
Eine Mitarbeiterin hatte Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person. Wie verhalte ich mich als Vorgesetzte oder Vorgesetzter richtig?
Wenn die Mitarbeiterin engen Kontakt zur erkrankten Person hatte, muss sie sich in Selbstquarantäne begeben. Wenn es die persönlichen und beruflichen Umstände erlauben, soll die Mitarbeiterin im Homeoffice arbeiten. Wenn Krankheitssymptome auftreten, muss die Mitarbeiterin einen Test machen (Hausarzt anrufen und dessen Anweisungen befolgen).
Darf ich als Vorgesetzte eine Liste mit erkrankten Mitarbeitenden erstellen und diese im Amt oder in der Abteilung veröffentlichen?
Es ist nachvollziehbar, dass Vorgesetzte in der aktuellen Situation eine Übersicht über die Krankheitsfälle haben möchten. Es handelt sich bei den Angaben zum Gesundheitszustand der Mitarbeitenden aber um besonders schützenswerte Personendaten, die vertraulich zu behandeln sind. Vorgesetzte können für den Eigengebrauch eine Liste erstellen, diese darf aber für niemanden zugänglich sein. Sobald die Liste nicht mehr benötigt wird, muss diese vernichtet werden.
Welcher Lohnanspruch besteht bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne?
Bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne besteht Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von 80% des Einkommens. Der Kanton leistet Lohnfortzahlung in diesem Umfang und macht den Erwerbsersatz für die Mitarbeitenden bei der SVA geltend.
Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, im Umfang der verbleibenden 20% Zeitguthaben abzubauen, Ferien zu beziehen oder Gleitzeit-Minusstunden aufzubauen und dafür auf 100% des Einkommens zu bleiben.
Besteht auch ein Lohnanspruch bei Selbstquarantäne?
Ein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung besteht bei der Selbstquarantäne nur, wenn ein enger Kontakt mit einer infizierten Person stattgefunden hat. Wer in Selbstquarantäne geht, erhält vom Kanton St.Gallen keine Quarantänebestätigung. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erwerbsersatzordnung müssen die Personen daher beim zuständigen Personaldienst fol-gende Dokumente einreichen: Begründung, warum keine Quaran-tänebestätigung des Kantons vorhanden ist (Selbstdeklaration) so-wie die Bestätigung des Arbeitgebers über die Quarantäne und den Erwerbsausfall.
Wer sich selber in Quarantäne begibt, ohne ärztliche oder behördliche Anordnung sowie ohne dass die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, hat in dieser Zeit grundsätzlich keinen Lohnanspruch, ausser er kann die Arbeitsleistung trotzdem erfüllen (Homeoffice). Wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, während dieser Zeit Zeitguthaben abzubauen, Ferien zu beziehen oder Gleitzeit-Minusstunden aufzubauen, ansonsten muss unbezahlter Urlaub bezogen werden. In begründeten Fällen (Härtefällen) ist in Absprache mit dem Personalamt bezahlter Urlaub denkbar, wenn der Urlaub auch im Interesse des Arbeitgebers liegt.
Was gilt bei einem Alarm der SwissCovidApp?
Ein Alarm der SwissCovidApp ist noch keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben, sondern erst Anlass, aktiv zu werden und die Anweisungen zu befolgen. Muss sich jemand in Quarantäne begeben, wird rasch eine ärztliche oder behördliche Quarantäne-Anordnung erfolgen (siehe oben).
Ab wann und unter welchen Bedingungen kann eine positiv auf Corona getestete Person wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren?
Die Isolation kann 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet werden, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
Bei einem plötzlichen Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, kann es länger dauern, bis sich die Geruchs- und Geschmacksnerven erholt haben. Daher kann die Isolation aufgehoben werden, auch wenn der Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns nach Ablauf der Isolationsdauer noch weiterbesteht.
Wenn sich die Symptome nach der zehntägigen Isolationszeit deut-lich gebessert haben, kann die Person auch mit leichtem Husten oder einem Schnupfen wieder arbeiten. Das Risiko, dass die Person nach 10 Tagen Isolation noch ansteckend ist, ist sehr gering. Das Einhalten der Hygiene- und Verhaltensregeln bleibt weiterhin wichtig. Nach Möglichkeit kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auch im Homeoffice arbeiten. Bei Unsicherheiten sollte das Contact Tracing oder die Hausärztin / der Hausarzt kontaktiert werden.
Kann die Rückkehr an den Arbeitsplatz von einem Negativ-Test abhängig gemacht werden?
Ein Kontroll-Test ist nicht sinnvoll. Ein Test kann noch längere Zeit positiv ausfallen, da im Rachen weiterhin kleine Mengen des Genmaterials des Virus vorhanden sein können. Das Restrisiko einer Übertragung ist allerdings sehr gering.
Die Regierung ruft dazu auf, das Arbeiten im Homeoffice überall dort durchzusetzen, wo dies aus betrieblichen Gründen vertretbar und aus persönlichen Umständen zumutbar ist. Physische Arbeitssitzungen sollen nur durchgeführt werden, wenn dies für den Zweck der Sitzung dringend erforderlich ist.
Wo finde ich Hilfe und Anleitungen für das Arbeiten im Homeoffice?
Anleitungen für die Verwendung der Informatikmittel finden Sie hier.
Weitere Tipps und Tricks haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Welche Regeln gelten für besonders gefährdete Personen (Schwangere Frauen und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs)?
Besonders gefährdete Personen erledigen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wenn immer möglich von zu Hause aus (Homeoffice). Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeitenden in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen sowie mittels Masken die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen (Merkblatt für Arbeitgeber: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - CORONAVIRUS [COVID-19]). Ist dies nicht möglich, weist der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeitenden in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, bei der die entsprechende Massnahmen ergriffen werden können.
Mit der konsequenten Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und mit den erwähnten Massnahmen kann das Risiko einer Exposition am Arbeitsplatz stark reduziert werden. Allenfalls ist im Einzelfall speziellen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen. Ist es nicht möglich, die betroffenen Mitarbeitenden im Homeoffice oder unter Einhaltung der entsprechenden Schutzmassnahmen zu beschäftigen, so befreit sie der Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht.
Welche Regeln gelten, wenn Mitarbeitende zusammen mit einer besonders gefährdeten Person in gleichen Haushalt leben?
Grundsätzlich gelten für alle Mitarbeitenden dieselben Regeln: Wo möglich soll Homeoffice ermöglicht werden. Ist dies nicht möglich, so muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Können die Abstandsregeln nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen technischer, organisatorischer oder persönlicher Art (Masken) zu treffen. Mit der konsequenten Einhaltung dieser Regeln und Massnahmen kann das Risiko einer Exposition am Arbeitsplatz stark reduziert werden. Gegebenenfalls ist im Einzelfall speziellen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen.
Was mache ich, wenn ich aufgrund meiner Tätigkeit nicht von zuhause aus arbeiten kann?
Es gibt keinen Anspruch auf Homeoffice. Hingegen wird sichergestellt, dass beim Arbeitseinsatz vor Ort die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand mittels geeigneter technischer (z.B. Trennscheiben, Lüftung), organisatorischer (z.B. räumliche Trennung von Personen, Ausdehnung Arbeitszeiten) oder persönlicher Massnahmen (Maskenpflicht) eingehalten werden können.
Was mache ich, wenn ich keinen Laptop habe?
Mit dem Vorgesetzten ist in diesem Fall abzusprechen, wie der Arbeitseinsatz zu erfolgen hat (Vorkehrungen am Arbeitsplatz, gestaffelte Arbeitszeiten etc.). Unter gewissen Voraussetzungen kann auch mit privaten Informatikmitteln gearbeitet werden. Die entsprechenden Entscheide über die Nutzung von privaten Informatikmitteln im Homeoffice liegen bei den Departementen und Ämtern.
Stichwort Datenschutz: Ist Arbeiten mit privaten Informatikmitteln erlaubt?
Der Einsatz von privaten Informatikmitteln im Home Office ist gestattet. Die Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz sind dabei zwingend einzuhalten. Besonders schützenswerten Personendaten oder geheime Daten des Kantons dürfen nicht auf privaten Informatikmittel gespeichert werden.
Siehe auch: https://www.sg.ch/sicherheit/datenschutz.html
Bereits mit dem eigenen, privaten PC können verschiedene Arbeiten ausgeführt werden:
- Mailbearbeitung mit Outlook Web Access
- Zugriff auf Sharepoint bzw. Kollaborationsräume
- Skype for Business (sofern Client vorhanden)
Dabei sind die Sicherheitsanforderungen speziell zu beachten: Link
Bitte beachten Sie dazu auch die Dienstanweisung über Einsatz und Verwendung von Informatikmitteln vom 25. August 2009 (im Anhang von PHB SG 35.2) und die Mitteilung des kantonalen Führungsstabes in der E-Mail an die Mitarbeitenden vom 17. März 2020 mit weiteren Hinweisen.
Was macht man, wenn man den Eindruck hat, der Arbeitgeber halte Schutzvorschriften nicht ein?
Informieren Sie Ihren Vorgesetzten. Dieser kann wenn nötig auf das Personalamt zugehen, um die Sache zu klären.
Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden präventiv im Home Office arbeiten lassen?
Homeoffice ist stets zulässig – auch präventiv –, falls die nötigen Einrichtungen zuhause vorhanden sind und die Art der Arbeit dies zulässt. Empfehlenswert ist immer eine Absprache, es sind stets auch die persönlichen Umstände der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt aktuell (soweit betrieblich und persönlich möglich) aber ohnehin eine Pflicht zum Homeoffice.
Können die Mitarbeitenden, wenn sie im Homeoffice arbeiten müssen, eine Auslagenentschädigung geltend machen?
Nein. Gemäss Verordnung des Bundesrates schuldet der Arbeitgeber den Mitarbeitenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.), da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt.
Falls Mitarbeitende aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen nicht von zuhause aus arbeiten können, müssen die Mitarbeitenden Ferien beziehen?
Nein. Mitarbeitende müssen während einer Pandemie keine kurzfristig angeordneten Ferien beziehen.
Wie erfasse ich im Presento/Azalee meine Arbeit im Homeoffice?
Alle Mitarbeitenden, die im Homeoffice arbeiten, müssen dies im Presento/Azalee zu Statistikzwecken erfassen.
Wie Sie Homeoffice im Presento/Azalee erfassen, finden Sie im Handout für Arbeitszeit- und Absenzerfassung auf Seite 14. Sie können nur auf das Handout zugreifen, wenn Sie Zugriff auf das kantonale Intranet haben.
Was gilt, wenn der Betrieb einer Schule oder einer Kita eingeschränkt wird oder wenn ein Kind oder eine Betreuungsperson in Quarantäne muss?
Es kann sein, dass aufgrund von Quarantänemassnahmen die Fremdbetreuung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren plötzlich nicht mehr gewährleistet ist, z.B. wegen Schliessung oder eingeschränktem Betrieb von Schulen oder Kitas oder weil sich eine Betreuungsperson oder das Kind in ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne begeben muss.
Diesfalls müssen seitens der Eltern zunächst alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Arbeitsleistung trotzdem weiter erbringen zu können, insbesondere mittels Homeoffice und Aufteilung von Betreuungszeit und Arbeitszeit zwischen den Elternteilen. In Absprache mit den Vorgesetzten kann auch ausserhalb der Dienstzeit gearbeitet werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, Zeitguthaben abzubauen, Ferien zu beziehen oder Gleitzeit-Minusstunden aufzubauen.
Wer als Elternteil von Kindern bis 12 Jahren die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, erhält ab dem 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des Einkommens. Der Anspruch auf Erwerbsersatz geht im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Kanton über und wird von diesem geltend gemacht.
Soweit die ersten drei Betreuungstage auf einen Arbeitstag fallen, wird bezahlter Urlaub gewährt (Art. 65 Abs. 2 PersV; Zeiterfassungs-Code URL). Voraussetzung ist, dass die Arbeit nicht im Homeoffice erledigt werden kann.
Wie wird das EO-Taggeld ausbezahlt?
Der Kanton leistet Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des Einkommens. Der Anspruch auf Erwerbsersatz geht im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Kanton über und wird von diesem geltend gemacht.
Wird die EO-Entschädigung für Betreuungsaufgaben auch während der Schulferien ausbezahlt?
Die EO-Entschädigung bzw. die entsprechende Lohnfortzahlung kommt während der Dauer einer Quarantänemassnahme zum Tragen, welche zum Ausfall der Fremdbetreuung von Kindern bis 12 Jahre führt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Schulferien sind. Während der Ferienzeit führen Schulschliessungen selbstredend zu keinem Ausfall, die Quarantäne einer privaten Betreuungsperson oder Einschränkungen bei einer Kita hingegen schon.
Arbeitsverhinderung wegen Pflege erkrankter Haushaltsangehöriger: Was ist die Regelung?
Es besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub während drei Tagen bei plötzlicher Erkrankung eines Mitglieds des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Pflege fehlt. Der Anspruch auf Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis, aber höchstens zehn Tage pro Jahr.
Kann ich einen freiwilligen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise z.B. in einer Gesundheitsinstitution leisten?
Lassen die betrieblichen Bedürfnisse im Einzelfall einen solchen Freiwilligeneinsatz ausserhalb des angestammten Arbeitsgebietes zu, ist es möglich, in Absprache mit der vorgesetzten Person hierfür unbezahlten Urlaub einzusetzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Einsatz zwar freiwillig erfolgt, aber gleichwohl vom Einsatzort entschädigt wird.
Kinder werden freiwillig aus einer nicht geschlossenen Krippe genommen. Besteht Anspruch auf bezahlte Betreuung durch den Arbeitgeber?
Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Betreuung durch den Arbeitgeber. Aus diesem Grund darf in Presento/Azalee nicht der Code BET gesetzt werden, sondern allenfalls der Code GLA oder FER. Allenfalls ist ein Gesuch um unbezahlten Urlaub einzureichen.
Wie lassen sich (Klein)Kinderbetreuung und Homeoffice vereinbaren?
Die Mitarbeitenden haben alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Arbeit auch von zu Hause aus erledigen zu können, insbesondere Aufteilung von Betreuungszeit und Arbeitszeit zwischen zwei Elternteilen.
Pflicht zur Leistung von Überstunden im Pandemiefall?
Art. 54 PersV: Der oder die Vorgesetzte kann Überzeit (Überstunden) anordnen, wenn es der Betrieb erfordert.
Können Vorgesetzte ihren Mitarbeitenden verbieten, ins Ausland zu reisen?
Der Arbeitgeber kann Ferienreisen nicht verbieten, solange keine offizielle behördliche Anweisung vorliegt und/oder keine Vorbehalte wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse vorliegen.
Sollen Vorgesetzte wegen der rückläufigen Arbeitsbelastung Ferien anordnen (Art. 63 Abs. 3 PersV)?
Die einseitige Anordnung von Ferien ist grundsätzlich möglich, sofern der Erholungszweck erfüllt werden kann. Die gegenseitige Absprache ist der einseitigen Anordnung vorzuziehen.
Kann der Betrieb im Pandemiefall bei Betriebsschliessung ohne behördliche Anweisung unbezahlten Urlaub anordnen?
Nein. Wenn der Betrieb die angebotene Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt (= Annahmeverzug), muss er den Lohn weiter bezahlen.
Wie sind Corona-bedingte Abwesenheiten in der Zeiterfassung zu erfassen?
- Code EOK für EO-Corona Kinderbetreuung
- Code EOQ für EO-Corona Quarantäne
- Code PAN für Übrige Abwesenheit infolge Corona-Pandemie ohne EO-Berechtigung: Personen, die aufgrund von Corona nicht arbeiten können (mit Lohnzahlung), z.B. infolge Rückgang Arbeitsauslastung.
Welche Regeln gelten, wenn Mitarbeitende im Rahmen ihrer Zeitsouveränität freiwillig weniger arbeiten möchten?
Möchten Mitarbeitende freiwillig die tägliche Soll-Arbeitszeit aufgrund der Coronakrise reduzieren, ist der Kanton im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten kulant. In Absprache mit der vorgesetzten Person gilt – sofern vorhanden – folgende Kaskade:
a) Abbau von Überzeitguthaben auf null,
b) Abbau von Gleitzeitguthaben auf null,
c) Bezug Ferienguthaben.
Ebenfalls nach Rücksprache mit der vorgesetzten Person ist es möglich, den Gleitzeitsaldo ins Minus absenken zu lassen, doch sind diese Minusstunden spätestens im kommenden Jahr wieder auszugleichen.
Welche Regeln gelten, wenn in einer Dienststelle die Coronakrise zu einem Rückgang der Arbeitsauslastung führt?
Geht als Folge der Coronakrise die Arbeitsauslastung in einem Bereich zurück und ist die Zuweisung von Ersatzarbeit nicht möglich, sind zunächst die bestehenden Pendenzen so weit wie möglich abzubauen. Anschliessend gilt – sofern vorhanden - folgende Kaskade:
a) Abbau von Überzeitguthaben auf null,
b) Abbau von Gleitzeitguthaben auf null,
c) Bezug Ferienguthaben aus früheren Jahren.
Sind alle vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft, kann in Absprache mit dem Personalamt bezahlter Urlaub gewährt werden (Art. 65 Abs. 2 PersV; Zeiterfassung Code PAN).
Das Zuweisen zumutbarer Ersatzarbeit bleibt stets vorbehalten.
Mit welchem Verhalten können Mitarbeitende am besten zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beitragen?
Das konsequente Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln ist das A und O, insbesondere nach wie vor der 1,5m-Abstand und die konsequente Händehygiene. Ab dem 18. Januar 2021 muss in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, jede Person unabhängig vom Abstand eine Gesichtsmaske tragen (ausser von der Tragepflicht befreite Personen). Wichtig ist auch, dass Personen, die sich krank fühlen (insbesondere bei Fieber und Husten), zu Hause bleiben. Wenn am Arbeitsplatz Krankheitssymptome auftreten, muss die betroffene Person sofort nach Hause gehen.
Wie gehe ich vor, wenn ich krank werde und ein Verdacht auf das Coronavirus besteht?
Bleiben Sie bei Krankheitssymptomen wie Husten (trockener Reizhusten), Halsschmerzen, Kurzatmigkeit und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen, plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns zu Hause, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin telefonisch und befolgen Sie deren Anweisungen.
Was sind die korrekten Hygienemassnahmen?
- Vermeiden Sie Handeschütteln. Wichtig ist aber vor allem, dass Sie sich regelmässig und richtig die Hände waschen.
- Waschen Sie sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Wie Sie es richtig machen, sehen Sie hier.
- Niesen oder husten Sie in ein Taschentuch oder in Ihre Armbeuge. Entsorgen Sie das Taschentuch anschliessend in einem geschlossenen Eimer. Wie Sie es richtig machen, sehen Sie hier.
- Verwenden Sie Papierhandtücher oder Heisslufttrockner in öffentlichen Toiletten.
- Vermeiden Sie es, sich mit den Händen ins Gesicht zu fassen.
- Bleiben Sie bei grippalen Symptomen (Fieber, Husten, Kopf- und Gliederschmerzen) zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin. Wie Sie sich richtig verhalten, sehen Sie hier.
- Gehen Sie nur nach telefonischer Anmeldung in die Arztpraxis oder die Notfallstation.
- Lüften Sie Ihre Wohnräume regelmässig.
Gibt es weitere Massnahmen, um mich und andere zu schützen?
Beachten Sie die Maskentragpflicht.
Was bringen Desinfektionsmittel?
Das Wichtigste ist die regelmässige und gründliche Reinigung der Hände mit Wasser und Seife. Es muss nicht zusätzlich noch ein Desinfektionsmittel benutzt werden.
Erhalte ich Desinfektionsmittel?
Der Kanton verzichtet auf das flächendeckende Bereitstellen von Desinfektionsmitteln in der Verwaltung. Dies auch deshalb, weil Sie sich ebenso gut schützen können, indem Sie Ihre Hände häufig und gründlich waschen.
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können aber aufgrund des geltenden Schutzkonzepts Desinfektionsmittel bestellen via helpdesk.zvsg@sg.ch.
Werden die Gebäude und Arbeitsplätze häufiger gereinigt?
Der Hausdienst reinigt die Klinken und Griffe der Eingangstüren in der Zentralverwaltung täglich. Zwei Mal täglich zu reinigen, bringt hier wenig. Werden die Flächen wieder berührt, sind sie erneut kontaminiert. Deshalb stellt der Hausdienst den Gebäudeverantwortlichen Reinigungsmittel zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können somit nach Bedarf die Türklinken ihres eigenen Büros oder die Arbeitsplätze reinigen. Nachbestellungen und Nachfüllungen bitte via helpdesk.zvsg@sg.ch melden. Gemäss Empfehlungen des BAG genügt es, die berührten Gegenstände und Oberflächen mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen.
Wie muss der Arbeitsplatz einer Person, die am Coronavirus erkrankt ist, gereinigt werden?
Gemäss Empfehlungen des BAG genügt es, die berührten Gegenstände und Oberflächen mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen. Informieren Sie den Haus- und Reinigungsdienst via helpdesk.zvsg@sg.ch. Der Reinigungsdienst wird, soweit möglich, am selben Abend die möglichen Übertragungsorte am Arbeitsplatz der erkrankten Person reinigen. Es ist dazu zwingend das Gebäude, die Büronummer sowie eine Ansprechperson mit Telefonnummer anzugeben. Bitte wenden Sie sich an den Helpdesk, wenn Sie in der Zentralverwaltung (z.B. alle Departemente und die Staatskanzlei) arbeiten. Falls Sie ausserhalb der Zentralverwaltung (z.B. Schulen) arbeiten, kontaktieren Sie den Hausdienst vor Ort.
Weiterhin gilt für die anwesenden Mitarbeitenden: Hände regelmässig und sorgfältig waschen.
Das Coronavirus wird hauptsächlich bei engem und längerem Kontakt übertragen, konkret bei weniger als 1,5 Metern Abstand während mehr als 15 Minuten. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Arbeitsgestaltung?
Je näher und länger Personen beieinander sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung. Es ist darauf zu achten, dass diesem Übertragungsrisiko bei der örtlichen und zeitlichen Arbeitsplatzgestaltung (einschliesslich Homeoffice) unbedingt Rechnung getragen wird, und zwar sowohl bei der individuellen Arbeitsplatzgestaltung als auch bei Arbeiten im Team. Das gilt namentlich für das Sitzungswesen. So ist stets zu prüfen, ob Sitzungen abgesagt oder via Skype geführt werden können. Wenn physische Präsenz wichtig ist (z.B. bei Bewerbungsgesprächen), sind genügend grosse Sitzungszimmer zu wählen, damit die 1,5-Meter-Distanzregel eingehalten werden kann. Überdies besteht Maskenpflicht auch in Sitzungszimmern.
Werden die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die von der Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (POE) angeboten bzw. vermittelt werden, durchgeführt oder für eine bestimmte Zeit ausgesetzt?
Die Durchführung einzelner Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der POE wird laufend überprüft und rechtzeitig kommuniziert.
Umgang Pausen (Cafeteria, Mensa)?
Wenn Sie sich gesund fühlen und die Hygieneregeln einhalten, können Sie die Cafeteria oder Mensa besuchen. Es besteht Maskentragepflicht, ausser bei der Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen. Mit einer Staffelung der Essenszeiten kann das Ansteckungsrisiko zusätzlich reduziert werden.
Welche Regeln betreffend Teilnehmerzahl gelten für interne Schulungen und Kurse?
Solche Anlässe, die nicht als Veranstaltungen gelten, sollten nur durchgeführt werden, wenn sie dringend nötig und nicht verschiebbar sind. Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens zehn Personen zu beschränken. Die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskentragpflicht sind einzuhalten.
Durchführen oder absagen?
Die Hinweise zu Fragen, wann eine Durchführung erlaubt ist und wann nicht, finden Sie auf www.sg.ch/coronavirus
Wie schütze ich mich und andere?
Befolgen Sie die Hygienevorschriften und die Abstandsregeln konsequent. Tragen Sie Maske. Bleiben Sie bei Krankheitssymptomen zuhause.
Wo wende ich mich hin, wenn ich weitere Fragen habe zum Umgang mit Kunden?
- Fragen zu besonderen Vorkehrungen (z. B. Schutzscheiben aus Plexiglas am Schalter): Absprache mit direkten Vorgesetzten, anschliessend Koordination durch Immobilienverantwortliche der Departemente
- Fragen zu Hygiene: info.kantonsarztamt@sg.ch
- Aktuelle Informationen: Intranet («Informationen zum Coronavirus»: unter Personelles / Aktuell und wissenswert)
- Fragen zum Schutzkonzept: Bitte wenden Sie sich an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten
Gibt es Anweisungen für Postverteilung?
Die mit der Postverteilung beauftragte Person soll sich stündlich die Hände waschen oder desinfizieren.
Wie werden Geschäftsreisen gehandhabt?
Beachten Sie die aktuellen Empfehlungen des BAG.
Können Mitarbeitende, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel meiden und deshalb das Privatauto verwenden, die entstehenden Kosten als Spesen geltend machen?
Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit gehen zulasten des Arbeitnehmers. Bei Dienstfahrten ist hingegen eine der ausserordentlichen Situation angepasste Praxis durch die Vorgesetzten zu befürworten. Für Dienstfahrten ist aufgrund der gegenwärtigen Lage auch vom Einsatz von Mobility-Fahrzeugen abzusehen.
Kann ich mein OSTWIND Firmenabo unterbrechen, wenn ich im Homeoffice arbeite?
Nein. Die öV-Branche hat zwar entschieden, wegen der Coronakrise auf verschiedene Abonnemente pauschal 15 Tage weitere Kulanz zu gewähren. Das Anrecht auf 15 zusätzliche Tage nach Ablauf des Abonnements besteht auch für OSTWIND Jahres- und Monatsabos. Das OSTWIND Firmenabo ist hingegen von der automatischen Verlängerung der Laufzeit um 15 Tage ausgenommen.
Wo finde ich weitere allgemeine Informationen (ohne Bezug zum Arbeitsplatz)?
Informationen des BAG zum Coronavirus
(Bundesamt für Gesundheit)
Infoline für die Bevölkerung: 058 463 00 00
Infoline für Reisende: 058 464 44 88
Fragen?
Für personalrechtliche Fragen haben wir für Sie eine E-Mail-Adresse eingerichtet: anfragen.personalrecht@sg.ch
Allgemeine Fragen richten Sie bitte an kommunikation@sg.ch