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Freiheitsstrafen sind mit dem Entzug oder der Beschränkung der selbstbestimmten Bewegungsfreiheit verbunden.

Freiheitsstrafen können (zum Teil) bedingt oder teilbedingt verhängt werden, d.h., das Gericht kann den Freiheitsentzug zunächst ganz oder teilweise für eine Probezeit aufschieben, allenfalls verbunden mit bestimmten Weisungen, wie sich die verurteilte Person zu verhalten hat, und mit einer Bewährungshilfe. Bewährt sich die verurteilte Person während dieser Phase, wird auf die Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe verzichtet, andernfalls wird die Strafe vollzogen.

Ist die vom Gericht ausgefällte Strafe unbedingt verhängt worden, muss sie von der verurteilten Person verbüsst werden. Bei Freiheitsstrafen bis zu einer bestimmten Dauer besteht die Möglichkeit der Verbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit, der Elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft. Verzichtet die verurteilte Person auf diese Vollzugsform oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist die Strafe im Normalvollzug in einem Gefängnis oder einer Strafanstalt zu verbüssen. Dabei werden im Rahmen des Resozialisierungsziels und einer progressiven Vollzugsplanung schrittweise Lockerungen geprüft.

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