Die Bewährungshilfe St.Gallen unterstützt und betreut straffällig gewordene Personen in persönlichen und sozialen Angelegenheiten.
Anordnung von Bewährungshilfe
Wenn eine Person vom Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe verurteilt wird, so kann für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet werden (Art. 44 Abs. 2. StGB).
Zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilte Personen können bei guter Führung während dem Strafvollzug und einer günstigen Legalprognose vorzeitig bedingt entlassen werden. Der zuständige Straf- und Massnahmenvollzug kann als Unterstützung und zur Kontrolle der Einhaltung von angeordneten Weisungen eine Bewährungshilfe anordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
Bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 59, 60 und 61 StGB kann eine Bewährungshilfe angeordnet werden (Art. 62 Abs. 3 StGB).
Das Gericht kann die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben und bei Bedarf gleichzeitig eine Bewährungshilfe anordnen (Art. 63 Abs. 2 StGB).
Dauer der Bewährungshilfe
Die Dauer der Bewährungshilfe beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft tritt, beziehungsweise mit dem Tag der bedingten Entlassung und endet in der Regel mit dem Ablauf der Probezeit. Die Dauer wird jeweils im Urteil oder in der Verfügung der zuständigen Behörde festgehalten.
Gesetzliche Grundlage der Bewährungshilfe
Unsere Aufgaben sind im Strafgesetzbuch (Art. 93ff. StGB) sowie in der Verordnung über die Bewährungshilfe (sGS 962.17) beschrieben .
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Bewährungshilfe
Oberer Graben 38
9001 St.Gallen