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Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung von ambulanten Behandlungen, Weisungen und Ersatzmassnahmen.

Ambulante Behandlung

Dominosteine

Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht angeordneten ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs.1 und 2 StGB). In der Regel wird zwischen der Behandlungsstelle und der verurteilten Person eine Behandlungsvereinbarung erstellt. Ist die Behandlung nicht mehr notwendig oder fällt der Grund dafür weg, berichten wir zuhanden der zuständigen Behörde über den Verlauf.

Weisungen

Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht erteilten Weisungen während der Dauer der Probezeit (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug kann die zuständige Entlassungsbehörde der verurteilten Person Auflagen in Form von Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).

Wir kontrollieren die Einhaltung der Weisungen währen der Dauer der Probezeit. Hält die verurteilte Person die Weisungen nicht ein, so wird die zuständige Behörde informiert. Diese beurteilt den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.

Ersatzmassnahmen

Die zuständige Behörde kann eine Person unter der Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen (Art. 237 StPO). Für die Kontrolle solcher Auflagen sind wir zuständig. Hält die Person die Auflagen nicht ein, so wird die zuständige Behörde informiert. Diese beurteilt den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.

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