Die Kantone sind von Gesetztes wegen verpflichtet, die Hinterlegung von (eigenhändigen und öffentlichen) Testamenten zu ermöglichen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB)
Im Kanton St. Gallen sind die Amtsnotariate für die Deponierung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen zuständig (Art. 79 EGZGB). Die Amtsnotariate führen ein Verzeichnis über die deponierten Verfügungen. Es wird für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von Fr. 100.00 zzgl. 7.7% MwSt erhoben.
Es liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Testators, wo das Testament aufbewahrt werden soll. Es empfiehlt sich jedoch, letztwillige Verfügungen bei den Amtsnotariaten zu hinterlegen. Nur so ist Gewähr geboten, dass sie mit Sicherheit zur Eröffnung gelangen und nicht ein benachteiligter Erbe diese Verfügung, deren Existenz ausser dem Erblasser unbekannt war, vernichtet.
Der Schweizerische Notarenverband führt ein Zentrales Testamentenregister. In diesem Register können Testamente, Erbverträge und Eheverträge registriert, aber nicht hinterlegt werden (ZTR, Tavelweg 2, PF 260, 3074 Muri b. Bern).
Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton St. Gallen zentral beim Amtsnotariat St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen, hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist jedoch nicht zwingend. Das Amtsnotariat erhebt für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von Fr. 100.00 zzgl. 7.7% MwSt.
Verlegt jemand seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons St. Gallen, empfiehlt es sich, auch den Hinterlegungsort beim Amtsnotariat zu wechseln.
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Clemens Meisterhans
Dr.iur.
Amtsleiter
Amt für Handelsregister und Notariate
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen