Die Teilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. Eine amtliche Mitwirkung durch das zuständige Amtsnotariat erfolgt nur auf Verlangen eines Erben (Art. 609 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 88 EGzZGB). Ist von einem Erben die Amtliche Teilung verlangt worden, bereinigt das Amtsnotariat den Nachlass, bespricht mit den Erben einzelne Teilungsfragen und unterbreitet ihnen einen Teilungsvorschlag.
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Clemens Meisterhans
Dr.iur.
Amtsleiter
Amt für Handelsregister und Notariate
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen