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Das Kantonsgericht ist in der Regel die zweite Instanz in einem Zivil- oder Strafprozess. In dieser Funktion beurteilt es Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Kreisgerichte sowie deren Einzelrichterinnen und Einzelrichter.

Aufgaben

Das Kantonsgericht ist zudem Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG neues Fenster) und über das Handelsregister neues Fenster. Im Konkursverfahren beurteilt es Beschwerden als einzige Aufsichtsbehörde. Im Betreibungsverfahren entscheidet es als obere Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen die untere. Das Kantonsgericht kann als Aufsichtsbehörde Weisungen
neues Fenster
erlassen.

Neben der Rechtsprechung kommen dem Kantonsgericht Rechtsetzungskompetenzen zu. So erlässt es etwa die Gerichtsordnung (GO neues Fenster), die Honorarordnung (HonO neues Fenster) sowie gemeinsam mit dem Verwaltungsgericht und dem Versicherungsgericht die Gerichtskostenverordnung (GKV neues Fenster ).

Das Kantonsgericht ist auch Wahlorgan. Es wählt unter anderem die Mitglieder neues Fenster der Anwaltskammer und der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte neues Fenster und Rechtsagenten neues Fenster. Es bestimmt ferner einen Kantonsrichter als Präsidenten der Prüfungskommission neues Fenster für Grundbuchverwalter.

Das Handelsgericht ist ein Sondergericht. Die Mitwirkung von nebenamtlich tätigen Handelsrichtern ermöglicht dem Gericht, die konkrete Streitsache mit branchenspezifischer Sachkunde zu beurteilen.

Es ist zuständig für Streitigkeiten von Parteien, die im Handelsregister eingetragen sind, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und der Streitwert mindestens CHF 30'000.-- beträgt. Ist eine Partei nicht im Handelsregister eingetragen, so kann sie – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - wählen, ob sie die im Handelsregister eingetragene Partei vor dem Handelsgericht oder den ordentlichen Gerichten verklagen will.

Das Handelsgericht ist zudem zuständig für Streitigkeiten über Geschäftsfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (z.B. bei Verantwortlichkeitsklagen), Kartelle und kollektive Kapitalanlagen, bei Streitigkeiten im Bereich des Immaterialgüterrechts (Marken, Design, Urheberrecht, Sortenschutz, bis Ende 2011 Patente) und, wenn der Streitwert CHF 30'000.-- übersteigt, auch im Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Im summarischen Verfahren entscheidet der Präsident des Handelsgerichts.

Die Anklagekammer ist die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO und übt gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren aus (Art. 13 lit. c StPO). Sie sorgt von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden das Gesetz einhalten, und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen (vgl. Art. 17 EG StPO). 

Die Anklagekammer entscheidet insbesondere 

  • über den Ausstand, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie 
    Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit die Entscheide nicht der Berufung unterliegen (ebenso von der Beschwerde ausgenommen sind die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte) (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
  • über Beschwerden gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 55 Abs. 3 EG StPO);
  • über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist (Art. 17 Abs 2 lit. b EG StPO).

Der Präsident der Anklagekammer entscheidet über Beschwerden, die ausschliesslich Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zum Gegenstand haben (Art. 395 StPO).

Personelles / Organisation

Offenlegung Interessenbindung

Aktuelles

Datum Zeit Zuständigkeit Ort  Betreff
         
         
Verhandlungstermine