Der rechtskräftige Zuschlag, mit dem das Vergabeverfahren beendet wird, stellt die Abschlusserlaubnis für den Vertragsschluss dar. Es handelt sich dabei um ein Vertragsanbahnungsverhältnis, das dem Vertragsrecht untersteht.
- Nach Ablauf der Beschwerdefrist.
- Wenn nicht mehr mit einer Beschwerde zu rechnen ist.
- Wenn in einer Beschwerde keine aufschriebende Wirkung beantragt wurde.
- Wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
- Im Idealfall waren die eigenen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) oder AEB (Allgemeine Einkaufsbedingungen) bereits Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und deren Akzeptanz wurde als Teilnahmebedingung definiert.
- Verfügt die Vergabestelle über keine eigenen AGB / AEB, sollten die AGB des Auftragnehmers mit dem Vertrag explizit wegbedungen und stattdessen das auf das Schweizer Obligationenrecht verwiesen werden.
Vor allem in Verträgen, in denen Werke wie Grafiken, Zeichnungen, Texte oder auch Computercodes geschaffen werden, müssen die Verträge so ausgestaltet werden, dass das geistige Eigentum an den Auftraggeber übergeht. Dies sollte bereits in der Ausschreibung so definiert worden sein und vor Vertragsschluss nochmals sichergestellt werden. Der Auftraggeber, der es unterlässt, sich mit der Aufragsvergabe das geistige Eigentum übertragen zu lassen, kann später nicht eine freihändige Vergabe damit begründen, es komme aus Gründen des geistigen Eigentums nur dieser eine Anbieter in Frage.
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Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Reto Gantenbein
Beschaffungsmanagement