Im selektiven Verfahren können alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Dieses zweistufige Verfahren nimmt mehr Zeit in Anspruch als ein offenes Verfahren.
Übersicht Prozessablauf
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Im selektiven Verfahren können alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Er kann deren Zahl beschränken, wenn er dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbieter gibt, darf die Anzahl nicht kleiner als drei sein. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl kann in folgenden Fällen angezeigt sein:
- Die Bewertung der Angebote ist aufwändig und es wird mit sehr vielen zu beurteilenden Angeboten gerechnet.
- Mit den Ausschreibungsunterlagen werden vertrauliche Informationen offenbart. Die Datenbekanntgabe ist auf das für die Durchführung des Vergabeverfahrens notwendige Mass zu beschränken. Es sollen nur jene Anbieter die vollständigen Unterlagen erhalten, die ernsthaft beabsichtigen ein Angebot einzureichen. Indem die Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung als Teilnahmebedingung deifiniert wird, können den präqualifizierten Anbietern die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Phase ohne weiteres elektronisch und ohne problematische Schutzgebühr zur Verfügung gestellt werden.
- Es ist ein Dialog mit den bestgeeigneten Anbietern geplant. Dabei werden die Anbieter in der Regel für die Teilnahme entschädigt. Ein Dialog mit vielen Teilnehmenden verursacht hohe Kosten und bindet viele Ressourcen der Auftraggeberin. Im selektiven Verfahren kann die Zahl der Dialogteilnehmenden beschränkt werden. Die Beschwerde eines nicht berücksichtigten Anbieters kann frühzeitig und nicht erst nach dem Zuschlag gerichtlich beurteilt werden.
Die Auswahl der Teilnehmenden geschieht anhand von bewertbaren Eignungskriterien. Es werden neben den Teilnahmbedingungen und «harten» Eignungskriterien, die nur entweder «erfüllt» oder «nicht erfüllt» werden können, auch «weiche» Eignungskriterien definiert, die abgestuft bewertet werden und der Rangierung der Teilnahmeanträge dienen.
Über den Link gelangen Sie zur Informationsseite zum Thema «Ausschreibung auf simap.ch».
Achtung: Bei der Bereitstellung der Unterlagen auf simap.ch müssen Sie beim selektiven Verfahren auf die richtige Zuordnung der Dokumente zu den beiden Phasen achten: Präqualifikationsunterlagen (Teilnahmeunterlagen) gehören zur ersten Phase und stehen allen interessierten Anbietern zur Verfügung, während auf die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Phase nur die präqualifizierten Anbieter Zugriff erhalten.
Alle Anträge auf Teilnahme werden gesichtet und der Entscheid über die Teilnehmerauswahl getroffen. Allen Anbietern, die einen Teilnahmeantag gestellt haben, ist der Entscheid per individuell begründeter Verfügung zuzustellen. Die Publikation der Teilnehmerauswahl ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Hinweis: Damit die zweite Stufe des selektiven Verfahrens ebenfalls über simap.ch abgewickelt werden kann, sind alle Anbieter in simap.ch zu erfassen, bzw. die ausgewählten Teilnehmer als präqualifiziert zu markieren. Es wird grundsätzlich empfohlen, die Unterlagen über simap.ch bereitzustellen.
Das Gesetz sieht eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen vor.
Bei postalischer Zustellung erfolgt die Eröffnung mit Entgegennahme des Briefes. Die Frist beginnt am Folgetag zu laufen und endet am letzten Tag um 24.00 Uhr. Für die Fristenberechnung werden nicht nur Werktage gezählt, sondern auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Er kann deren Zahl beschränken, wenn er dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbieter gibt, darf die Anzahl nicht kleiner als drei sein.
Hinweis: Dieser Schritt kann ebenfalls über simap.ch abgewickelt werden. Dafür müssen jedoch alle ausgewählten Anbieter in simap.ch erfasst und selektioniert worden sein. Ein Fragerunde kann in der zweiten Phase nicht über simap.ch abgewickelt werden.
Bei Aufträgen nach IVöB ist eine öffentliche Bekanntmachung des Zuschlages nicht vorgeschrieben. Da jedoch bereits die Ausschreibung im simap.ch erfasst wurde, empfiehlt es sich, auch die Bekanntmachung über den Zuschlag in simap.ch öffentlich zu publizieren. Diese Bekanntmachung enthält:
a) Art des Vergabeverfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
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Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Reto Gantenbein
Beschaffungsmanagement