Ihr erster Ansprechpartner ist das zuständige Grundbuchamt. Dieses hat die Bewilligungspflicht aufgrund der eingereichten Anmeldungsbelege, seiner persönlichen Kenntnisse und weiterer vorgelegter Urkunden summarisch zu prüfen. Kann die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden oder ist für den Erwerb eine Bewilligung erforderlich, verweist Sie das Grundbuchamt an die kantonale Bewilligungsbehörde (Grundbuchinspektorat).

Verfahrensdauer
Die Dauer des Verfahrens betreffend Feststellung der Bewilligungspflicht oder betreffend Bewilligungserteilung vor der kantonalen Bewilligungsbehörde variiert stark. Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensdauer wesentlich von Ihrer Mitwirkung abhängt.
Grundbucheintragung
Damit Sie oder Ihre Gesellschaft als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden können, muss die Verfügung der kantonalen Bewilligungsbehörde in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des zweistufigen Beschwerderechts von Kanton und Bund kann dies bis zu 60 Tage ab dem Datum der Eröffnung der Verfügung dauern.
Die Grundbuchanmeldung für die Eigentumsübertragung wird in der Regel nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung beim Grundbuchamt eingereicht. Es besteht die Möglichkeit, die Anmeldung zur Eintragung als Grundeigentümer/in vor Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Grundbuchamt abzugeben. In diesem Fall wird die Anmeldung ins Tagebuch eingetragen und das Eintragungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der kantonalen Bewilligungsbehörde ausgesetzt.
Rechtskraftbescheinigung
Bitte beachten Sie, dass die Rechtskraftbescheinigung durch die Staatskanzlei des Kantons St.Gallen ausgestellt wird. Kann die kantonale Bewilligungsbehörde Ihrem Antrag entsprechen, wird den Parteien mit der Verfügung ein Beschwerdeverzichtsformular zugestellt. Um den Eintritt der Rechtskraft zu beschleunigen, kann dieses unterzeichnet der Staatskanzlei eingereicht werden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die kantonale Bewilligungsbehörde keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft hat.
Kann durch das Grundbuchamt nicht zweifelsfrei festgestellt werden:
- ob es sich beim Erwerbsgrundstück um eine Betriebsstätte im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG handelt,
- kann das Land nicht spätestens innert drei Jahren überbaut und betrieblich genutzt werden,
- kann die rechtskräftige Baubewilligung oder der Vorbescheid gemäss Art. 145 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1) nicht bis zur Anmeldung der Eigentumsübertragung, jedoch spätestens innert 30 Tagen seit Beurkundung des Vertrags vorgelegt werden, oder
- verbleibt eine Landreserve für den Ausbau des Unternehmens von mehr als einem Drittel,
verweist es Sie an die kantonale Bewilligungsbehörde. In diesem Fall richten Sie ein schriftliches Gesuch um Feststellung der Bewilligungspflicht an das Grundbuchinspektorat des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen.
Haben Sie bei Vertragsabschluss Ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) nicht in der Schweiz, verweist Sie das zuständige Grundbuchamt an die kantonale Bewilligungsbehörde. In diesem Fall richten Sie ein schriftliches Gesuch um Feststellung der Bewilligungspflicht mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen an das Grundbuchinspektorat des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen.
Das zuständige Grundbuchamt verweist Sie an die kantonale Bewilligungsbehörde. Sie richten ein schriftliches Bewilligungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen an das Grundbuchinspektorat des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen.
Kann die Bewilligungspflicht durch das Grundbuchamt nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, verweist es Sie an die kantonale Bewilligungsbehörde. In diesem Fall richten Sie ein schriftliches Gesuch um Feststellung der Bewilligungspflicht mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen an das Grundbuchinspektorat des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen.
Bereits der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind, unterliegt der Bewilligungspflicht. Der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn (nachfolgend Immobiliengesellschaft i.e.S.) vorliegt. Als Immobiliengesellschaften i.e.S. gelten Gesellschaften, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BewG bewilligungsfrei erworben werden können. Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht ist auf den tatsächlichen Gesellschaftszweck abzustellen, wobei der Grundstücksbesitz ein wesentliches Indiz darstellen kann. Ebenfalls unterliegt die Beteiligung an der Gründung von Immobiliengesellschaften i.e.S. der Bewilligungspflicht.
Weitere Informationen
Noch offene Fragen?
Lukas Etterlin
juristischer Mitarbeiter
Amt für Gemeinden
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen