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Publiziert am 05.12.2019 06:15 im Bereich Gemeinden

Privatrechtliche Korporationen sind juristische Personen des st.gallischen Privatrechts. Diese zum Teil sehr alten Korporationen besitzen für bleibende Zwecke gewidmetes Vermögen an Grundeigentum, z.B. an Alpen, Weiden und Wäldern. Sie bezwecken insbesondere die Nutzung von Weiden und Wald.

Die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (VSAA) befasst sich nur mit Rechten an Korporationen, deren Anteilrechte selbständig sind. Mitglied der Korporation ist, wer ein selbständiges Anteilrecht besitzt. Das selbständige Anteilrecht verkörpert die Gesamtheit der einem Mitglied zustehenden Rechte an der Korporation. Selbständig ist ein Anteilrecht, wenn es Gegenstand des Rechtsverkehrs bildet. Das selbständige Anteilrecht ist im Rahmen der Rechtsordnung übertragbar und kann mit bestimmten Rechten belastet werden. Das Alpbuch stellt diese Rechte an Alpkorporationen mit selbständigen Anteilrechten dar und sichert diese Rechte. Die Eintragung im Alpbuch ist für das Eigentum und die dinglichen Rechte konstitutiv, d.h. die Rechte entstehen erst mit der Eintragung im Alpbuch.

Die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch löst die Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 ab. Die Verordnung wird ersetzt, weil sie derart unübersichtlich und punktuell unklar ist, dass sich verschiedene Grundbuchämter nur noch teilweise danach gerichtet haben. Zudem wurde sie an das informatisierte Grundbuch angepasst. Die Verordnung regelt neu nicht nur das Alpbuch, sondern auch Rechtsgeschäfte an selbständigen Anteilrechten an privatrechtlichen Korporationen, die keine Alpkorporationen sind. Für die beiden im Kanton bestehenden privatrechtlichen Waldkorporationen mit selbständigen Anteilrechten wurde eine Lösung getroffen.

Neu kann im Alpbuch auf ein Nutzungsrecht an einem Alpzimmer hingewiesen werden. Dabei handelt es sich um Rechte an Alpgebäuden (Alphütte, Alpstall, Schweinestall), die im Eigentum der Alpkorporation stehen. Die Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Rechts sind Mitglieder der Korporation und können gestützt auf einen Vertrag mit der Korporation das Gebäude ausschliesslich nutzen und je nach Vereinbarung z.B. renovieren, erneuern oder neu erstellen.

Damit das Alpbuch angelegt werden kann, müssen die Alpkorporationen über genehmigte Statuten verfügen. Dazu wird ihnen eine Frist bis 1. Januar 2023 gewährt (neu: bis 1. Januar 2026). Zwei verschiedene Musterstatuten stehen zur Verfügung für Alpkorporationen, die


  • Präsentation Infoveranstaltungen Besitz / Eigentum an Alpgebäuden vom 23. und 24. März 2022