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Publiziert am 23.12.2019 09:07 im Bereich Allgemein

Der Kantonsrat beriet den XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz in der Novembersession 2019 und wies den Artikel zum Veranstaltungsverbot an die vorberatende Kommission zurück. Diese unterbreitet dem Kantonsrat nun einen alternativen Vorschlag für eine gesetzliche Grundlage.

Die vorberatende Kommission hat im Herbst 2019 den XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz beraten. Sie verzichtete dabei auf den von der Regierung vorgeschlagenen Artikel zur Einführung eines Veranstaltungsverbotes mit extremistischem Hintergrund. An der Novembersession 2019 wurde im Kantonsrat kontrovers über die Einführung oder den Verzicht einer gesetzlichen Grundlage diskutiert. Der Kantonsrat war sich einig, dass man keine extremistischen Veranstaltungen im Kanton St.Gallen will. Der von der Regierung vorgeschlagene Artikel wurde jedoch als zu unpräzise beurteilt. Schliesslich fand sich eine Mehrheit, die den entsprechenden Artikel an die vorberatende Kommission zurückwies.

Unter dem Präsidium von Michael Schöbi, Altstätten, behandelte die vorberatende Kommission den Artikel erneut. Dabei liess sich die vorberatende Kommission durch eine Fachperson beraten. Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht an der Universität St.Gallen, zeigte die Möglichkeiten und Grenzen des kantonalen Gesetzgebers für eine Veranstaltungsverbot für extremistische Anlässe auf. Die vorberatende Kommission ist einhellig der Meinung, dass der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar sei. Deshalb hat sie beschlossen, dass kein generelles Verbot beantragt werden soll, sondern ein Verbot einer Veranstaltung immer im Einzelfall beurteilt und ausgesprochen werden muss. Dafür ist eine zentrale Behörde nötig, die über die relevanten Informationen, entsprechenden Mittel und Kompetenzen verfügt. Die vorberatende Kommission beantragt, die Kantonspolizei als zuständige Behörde zu bezeichnen.

Aufgrund der intensiven Diskussionen und Auseinandersetzungen empfiehlt die vorberatende Kommission dem Kantonsrat, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu schaffen. Sie beantragt dementsprechend einen alternativen Gesetzesvorschlag. Somit werden Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum von der Kantonpolizei verboten, wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen. Zudem beantragt sie, dass beim Veranstaltungsverbot zwischen öffentlichem Raum und privaten Grund unterscheiden soll.

Veranstaltungen auf privatem Grund können nur verboten werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte.

Der Kantonsrat berät diesen Artikel in der ersten Lesung und den gesamten XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz in zweiter Lesung in der kommenden Februarsession 2020. Der Antrag der vorberatenden Kommission ist im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.19.07 zu finden.