Die Betagten- und Pflegeheime haben bei der Erbringung von Pflegeleistungen nicht nur qualitative Anforderungen zur erfüllen, sie müssen die Pflegeleistungen gemäss Bundes-gesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) auch wirtschaftlich er-bringen. Damit die öffentliche Hand keine Leistungen finanziert, die unwirtschaftlich er-bracht werden, legt die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden die Höchst-ansätze der Pflegekosten fest.
Publiziert am 18.12.2019 07:00 im Bereich Allgemein