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Publiziert am 16.12.2019 10:43 im Bereich Allgemein

Die Gemeinden müssen ihre Ortsplanungen aufgrund des neuen Planungs- und Baugesetzes innert zehn Jahren überarbeiten. Mit dem ersten Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz erhalten die Gemeinden dafür einen grösseren Spielraum innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens. Die Gemeinden sollen sich auch vor der Gesamtrevision räumlich möglichst einfach entwickeln können. Die Regierung hat die Botschaft zum Nachtrag zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Das neue Planungs- und Baugesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Innert zehn Jahren müssen die Gemeinden ihre Rahmennutzungspläne (Zonenplan und Baureglement) an das neue Recht anpassen. Nicht genau geregelt war bis anhin, ob und wie weit kommunale Rahmennutzungspläne vor der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanungen teilweise geändert werden dürfen.

Mit dem Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz sollen Gemeinden ihre Rahmennutzungspläne mittels Teilrevisionen auf der Basis des alten Baugesetzes anpassen können. Diese Möglichkeit soll grundsätzlich für sämtliche Zonen bestehen. Weiterhin können die Gemeinden unter bestimmten Umständen Teilzonenpläne auch nach neuem Recht erlassen. Das Baudepartement führte zum Nachtrag eine Vernehmlassung durch. Insgesamt gingen 20 Stellungnahmen ein. Die Änderung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen wurde mehrheitlich gutgeheissen.

Anlass zur breiteren Diskussion gab die Frage, wie die bundesrechtlichen Begrenzungen zu verstehen und in der Botschaft darzulegen sind. Mit der nun verabschiedeten Botschaft hält die Regierung am eingeschlagenen Weg im Wesentlichen fest: Auf eine Wiederholung des bundesrechtlichen Rahmens im kantonalen Gesetz wird verzichtet. Dieser wird dagegen in den Erläuterungen möglichst ohne Redundanzen hervorgestrichen.

Ausnahmslos einig waren sich die Vernehmlassungsteilnehmenden, den Nachtrag auf das Übergangsrecht zu beschränken. Materielle Änderungen des Planungs- und Baugesetzes sollen in einem weiteren Nachtrag behandelt werden. Die Regierung will diesen zweiten Nachtrag bis Ende 2020 in die Vernehmlassung schicken. Der Kantonsrat wird den Nachtrag in der Februarsession 2020 in erster Lesung beraten. Er tritt frühestens auf den 1. Juli 2020 in Kraft.