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Publiziert am 11.07.2019 10:31 im Bereich Allgemein

Die vom Kantonsrat gutgeheissene Motion «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» macht Anpassungen im kantonalen Steuergesetz erforderlich. Die vorberatende Kommission beriet nun den XVI. Nachtrag zum Steuergesetz. Sie beantragt dem Kantonsrat, auf den Nachtrag einzutreten.

Mit dem XVI. Nachtrag zum Steuergesetz soll die Motion «Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen» (42.15.22) umgesetzt werden. Nach geltendem Recht ist eine steuerpflichtige Person berechtigt, den amtlichen Schätzwert eines Grundstückes vor 50 Jahren als Anlagekosten geltend zu machen, sofern der Erwerb des Grundstücks mehr als 50 Jahre zurückliegt. Den sogenannten Ersatzwert kann die Eigentümerin oder der Eigentümer anstelle des effektiven Erwerbspreises und die während der massgebenden Haltedauer angefallenen Aufwendungen als Anlagekosten geltend machen. Die Motion verlangt nun, dass der Zeitraum für den Ersatzwert angemessen reduziert wird. Die Regierung schlägt in ihrem Entwurf vor, dass bereits ab einer Haltedauer von 20 Jahren entsprechend der vor 20 Jahren geltende amtliche Schätzwert ersatzweise beansprucht werden kann. Weiter schlägt sie Anpassungen beim Haltedauerrabatt, insbesondere dessen Reduktion, vor. 

Unter dem Präsidium von Alexander Bartl, Widnau, befasste sich die vorberatende Kommission erneut mit dem XVI. Nachtrag zum Steuergesetz, nachdem sie im Mai 2019 dem Kantonalen Steueramt diverse Abklärungsaufträge erteilt und die Beratung ausgesetzt hatte. Sie setzte sich mit Abklärungsergebnissen auseinander und diskutierte mehrere Anträge aus der Mitte der Kommission. 

Die Kommission sprach sich dabei für die von der Regierung vorgeschlagene Änderung beim Ersatzwert aus, strich in ihrem Antrag hingegen die im Entwurf vorgesehenen Anpassungen beim Haltedauerrabatt. Eine Mehrheit der Kommission sprach sich dagegen aus, diesen zu reduzieren. Zudem beantragt die Kommission, auch bei Beanspruchung des Ersatzwertes nicht nur einen Haltedauerrabatt für eine Haltedauer von 20 Jahren, sondern entsprechend der effektiven Haltedauer zu gewähren. Auf der Berechnungsgrundlage von rund 1000 vergangen Praxisfällen geht das Kantonale Steueramt davon aus, dass die beantragten Anpassungen jährliche Steuerausfälle in Höhe von rund 33 Millionen Franken zur Folge hätten, wovon 21,2 Millionen Franken auf den Kanton und 11,8 Millionen Franken auf die Gemeinden entfielen. 

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Septembersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Novembersession 2019 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.19.02 zu finden. Die Anträge der vorberatenden Kommission stehen unten zum Download zur Verfügung.