Seit dem 24. Februar 2022 ist die ukrainische Bevölkerung massiven militärischen Angriffen und unverminderter militärischer Gewalt seitens der russischen Armee ausgesetzt. Aktuell sind etwa 18 Mio. Menschen auf Nothilfe angewiesen. Viele unter ihnen haben keinen Zugang zu Heizung, Strom, Wasser, Lebensmitteln, medizinischer Versorgung und anderen Gütern der Grundversorgung. Die Schweiz unterstützt die notleidende Bevölkerung mit humanitärer Hilfe, nimmt Kriegsflüchtlinge auf und hat die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland übernommen.
Angesichts der andauernden Flüchtlingskrise und der weiter zunehmenden Not in der Ukraine sind zusätzliche Unterstützungsmassnahmen des Kantons St.Gallen in den Bereichen humanitäre Hilfe und Wiederaufbau – auch mit Blick auf den nahenden Winter – angezeigt und dringlich. In der Novembersession 2022 hat der Kantonsrat nun einen Rahmenkredit für humanitäre Vorhaben in der Ukraine oder in einem betroffenen Nachbarland aus dem Lotteriefonds in der Höhe von Fr. 500'000.– bereitgestellt.
Aus dem Rahmenkredit können Hilfsprojekte unterstützt werden, die direkt in der Ukraine oder in einem vom Krieg betroffenen Nachbarland der Ukraine, realisiert werden und insbesondere der humanitären Hilfe oder dem Wiederaufbau dienen. Primär werden Vorhaben unterstützt, deren Trägerschaften einen Bezug zum Kanton St.Gallen aufweisen und über bewährte, mindestens fünfjährige Partnerschaften vor Ort verfügen. Aus den übrigen Mitteln des Rahmenkredits werden ein bis zwei grössere Beiträge an professionelle Hilfswerke ausgerichtet. Über die Vergabe der Beiträge entscheidet das Amt für Kultur. Für Hilfsorganisationen mit St.Galler Bezug und für Schweizer Hilfsorganisationen mit Sitz ausserhalb der Kantons St.Gallen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Hilfsprojekte von Trägerschaften mit St.Galler Bezug
Interessierten Trägerschaft mit einem Bezug zum Kanton St.Gallen können bis zum 15. Januar 2023 ein Gesuch um einen Beitrag aus dem Rahmenkredit beim Amt für Kultur des Kantons St.Gallen einreichen.
Folgende Voraussetzungen sind für Trägerschaften mit einem St.Galler Bezug zu erfüllen:
- Die Trägerschaft ist eine juristische Person und hat ihren Sitz im Kanton St.Gallen. Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften sind keine juristischen Personen; sie gelten deshalb nicht als beitragsberechtigte Trägerschaften.
- Die Trägerschaft verfügt im Bereich der Entwicklungs- oder Nothilfe über bewährte, mindestens fünfjährige Partnerschaften vor Ort, d.h. in der Ukraine oder in einem Nachbarland der Ukraine.
- Das Vorhaben dient der humanitären Hilfe oder dem Wiederaufbau in der Ukraine oder in einem Nachbarland der Ukraine, das direkt vom Ukraine-Krieg betroffen ist (namentlich im Zusammenhang mit flüchtenden Personen).
Damit auf das Gesuch eingetreten werden kann, müssen die Fristen eingehalten sein und im eingereichten Dossier alle genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Beiträge an Trägerschaften mit Sitz in der Schweiz (professionelle Hilfswerke)
Aus den übrigen Mitteln des Rahmenkredits richtet das Amt für Kultur in einem zweiten Schritt ein bis zwei grössere Beiträge an professionelle Hilfswerke aus der Schweiz aus. Ausgewählt werden Hilfswerke, die über eine wenigstens fünfjährige Erfahrung im Bereich der humanitären Katastrophen- und Wiederaufbauhilfe verfügen und ihren Sitz in der Schweiz haben. Entsprechende Hilfswerke müssen zudem ihre Vorhaben mit den Anstrengungen und Massnahmen der staatlichen Behörden oder Partnerorganisationen vor Ort koordinieren und durch eine unabhängige, anerkannte Stelle zertifiziert sein (z.B. mit dem ZEWO-Zertifikat der Stiftung ZEWO). Zudem muss ihr Vorhaben der humanitären Hilfe oder dem Wiederaufbau in der Ukraine oder in einem Nachbarland der Ukraine dienen, das direkt vom Ukraine-Krieg betroffen ist (namentlich im Zusammenhang mit flüchtenden Personen).
Das Amt für Kultur geht direkt auf entsprechende Hilfswerke zu. Es können keine Gesuche für diese grösseren Beiträge eingereicht werden.
Humanitäre Hilfe
Humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die vom bewaffneten Konflikt heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.
Die humanitäre Hilfe fokussiert auf die Hilfe vor Ort bzw. den Schutz der betroffenen Zivilbevölkerung –insbesondere Flüchtlinge und intern Vertriebene – und deren Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten, z.B. Notunterkünften, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen oder medizinischen Hilfsgütern (vgl. https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/deza/aktivitaeten/humanitaere-hilfe/schwerpunkte.html).
Wiederaufbau
Ziel von Wiederaufbaumassnahmen ist die Wiederherstellung der Lebensbedingungen der von einer Katastrophe heimgesuchten Bevölkerung. Den Opfern soll geholfen werden, die Folgen eines Kriegs oder einer Naturkatastrophe zu überwinden, indem nachhaltige Verbesserungen in den Bereichen Wohnen, Infrastruktur und Einkommen angestrebt werden. Beim Wiederaufbau nach einer Katastrophe geht es sowohl um den materiellen Wiederaufbau als auch um die soziale und wirtschaftliche Rehabilitation der betroffenen Bevölkerung. Die Projekte können einerseits den Wiederaufbau von öffentlichen Gebäuden (Schulen, Spitälern, Strassen, Brücken) und Häusern sowie die Instandsetzung der Wasserversorgungssysteme umfassen. Anderseits bemüht sich die Wiederaufbauhilfe darum, die lokalen Wirtschaftskreisläufe wiederherzustellen und den Opfern sozialen Schutz zu gewährleisten, soweit es die allgemeine Lage erlaubt. Ziel ist es, dass sich die Bevölkerung wieder eigenständig versorgen kann (vgl. https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/themen/katastrophenvorsorgenothilfeundwiederaufbau/wiederaufbau.html).
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Amt für Kultur
St. Leonhard-Strasse 40
9001 St.Gallen