
Kindes- und Erwachsenenschutz (KES)
Kindesschutzmassnahmen werden getroffen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen können oder wollen. Massnahmen im Erwachsenenschutz sind dann notwendig, wenn eine erwachsene Person aufgrund eines Schwächezustands nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und zu entscheiden.
Für die Umsetzung sind neun regionale interdisziplinäre Fachbehörden neues Fenster zuständig.
Die kantonale Strategie «Kindesschutz», die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure, Präventions- sowie Weiterbildungsangebote werden durch die Abteilung Kinder und Jugend koordiniert.
AKTUELLES
Neue Meldevorschriften an die KESB ab 1. Januar 2019
Am 1. Januar 2019 treten Neuerungen beim Melderecht und der Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) in Kraft:
- Die Meldepflicht wird auf alle Fachpersonen, die regelmässig beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, ausgeweitet.
- Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger verfügen neu über ein Melderecht – ohne sich von der Schweigepflicht entbinden lassen zu müssen.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist es insbesondere, die Früherkennung von Kindeswohlgefährdungen zu verbessern.
Wirkungsbericht Kindes- und Erwachsenenschutz
Der Kantonsrat hat einen Wirkungsbericht zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und wenige gesetzliche Anpassungen vorgenommen. Die Unterlagen sind im Ratsinformationssystem des Kantons abrufbar.
Vorgängig ist eine externe Evaluation durchgeführt worden.
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Evaluation KESB (424 kB, PDF) | 25.10.2017 |
Kontakt
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