
Schiessen ausser Dienst
Informationen des VBS
Schiesspflichtplakat 2018
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Schiesspflichtplakat 2018 (236 kB, PDF) | 06.03.2018 |
Schiessdaten
Schiesspflichtig sind ...
Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft (Obergefreite, Gefreite und Soldaten) bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. (Im Entlassungsjahr besteht keine Schiesspflicht mehr.) Sie haben jährlich eine obligatorische Schiessübung zu bestehen.
Das obligatorische Bundesprogramm kann in den Schützenvereinen kostenlos geschossen werden. Es ist nicht möglich, dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren.
In der Regel erhalten alle schiesspflichtigen Angehörigen der Armee eine Aufforderung mit einer Klebeetikette, die zum Schiessen der Bundesübung mitgenommen werden muss. Die Schiesspflicht hat auch zu erfüllen, wer die Aufforderung nicht erhalten hat oder diese nicht mehr auffindet.
gesetzliche Erlasse:
Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) neues Fenster
Art. 9 und 10 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31) neues Fenster
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.311) neues Fenster
Art. 89 Dienstreglement (SR 510.107.0) neues Fenster
Erfüllung der obligatorischen Bundesübung ...
in einem anerkannten Schiessverein oder im Nachschiesskurs neues Fenster.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht nehme ich mit ...
Dienstbüchlein, Militärischen Leistungsausweis, gültige/n Identitätskarte oder Pass, schriftliche Aufforderung des HEERES, persönliche Waffe (Sturmgewehr oder Pistole) und Gehörschutz.
Bedingungen
Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn der Schütze mit dem Sturmgewehr mindestens 42 Punkte bzw. mit der Pistole mindestens 120 Punkte erreicht und nicht mehr als drei Nuller geschossen hat.
Wer die Mindestpunkte oder -treffer nicht erreicht hat, kann das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition im gleichen Verein am gleichen oder an einem andern Schiesstag höchstens zweimal wiederholen.
Subalternoffiziere, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen.
Schiesspflichtige, die auch bei den Wiederholungen nicht erfolgreich sind, werden zu gegebener Zeit mit einem Marschbefehl in einen eintägigen Ausbildungskurs (Verbliebenenkurs) aufgeboten.
Was passiert, wenn ich nicht an das "Obligatorische" gehe?
Das Versäumnis wird durch die zuständige kantonale Militärbehörde geahndet. Dabei wird unterschieden zwischen einer disziplinarischen Bestrafung (Geldbusse / scharfer Arrest) oder einem militärgerichtlichen Verfahren.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Militär und Zivilschutz
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