
Betriebsbewilligung für Spitex-Organisationen (ohne Leistungsvereinbarung mit einer politischen Gemeinde)
Nach Art. 26 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde, falls diese Leistungen der Krankenpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV erbringen, der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt.
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