
Lehrabschluss ohne Lehrvertrag
Personen mit Berufserfahrung aber ohne Berufsabschluss haben nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung die Möglichkeit, ohne Lehrvertrag einen eidgenössisch anerkannten Berufsabschluss zu erlangen.
Sie legen die gleiche Prüfung ab wie die Lernenden mit einem Lehrvertrag. Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bzw. das eidgenössische Berufsattest.
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