Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im Zivilgesetzbuch (ZGB) ist ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung der Prävention und der Kinderrechte.
Seit dem 1. Juli 2026 ist der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung in Art. 302 des Zivilgesetzbuches verankert. Diese Forderung ist im Schweizer Strafrecht und in der Kinderrechtskonvention der UNO bereits anerkannt und Gewalt gegenüber Kindern entsprechend verboten. Dank der neuen Revision verfügt das Schweizer Recht nun über eine Rahmennorm, die eine klare Richtung zugunsten einer Erziehung im Einklang mit den Kinderrechten vorgibt. Zudem sind Kantone und Gemeinden verpflichtet, den Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Eltern und Kinder sicherzustellen.
Beratungs- und Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche
- Schulsozialarbeit neues Fenster
- Beratung und Hilfe 147 von Pro Juventute neues Fenster
- Kinder- und Jugendarbeit neues Fenster
- Kinder- und Jugendberatung neues Fenster
- Kinderschutzzentrum neues Fenster
- Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste neues Fenster
Diese und weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote: sorgenwolken.sg neues Fenster
Beratungs- und Unterstützungsangebote für Erziehungsberechtigte
- Mütter- und Väterberatung neues Fenster
- Erziehungs-, Familien- und Paarberatungsstellen neues Fenster
- Elterninformation neues Fenster und Elternberatung von Pro Juventute neues Fenster
- Beratungsstellen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität neues Fenster
- Kinderschutzzentrum neues Fenster
Diese und weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote: findhelp.sg.ch neues Fenster
Kommunale Elterninformationen und Elternbildung: Kantonaler Veranstaltungskalender Elternbildung neues Fenster
(für weitere Angebote ist bei der Gemeinde oder den Fachorganisationen vor Ort nachzufragen)
Art. 302 ZGB (Fett hervorgehoben die neuen Ergänzungen):
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.
Für weitere Erläuterungen (z.B. was unter «Gewalt» oder «Beratungsstellen» zu verstehen ist, siehe Botschaft neues Fenster des Bundesrates (Ziff. 5 zu Abs.1 bzw. Abs. 4).
Die neue Bestimmung hat insbesondere zum Ziel, die Prävention zu stärken:
- Erziehungsberechtigte und Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen reflektieren ihre Erziehungspraxis, schärfen ihr Bewusstsein für Gewalt in der Erziehung, fördern ihre Handlungsalternativen und ziehen frühzeitig Beratungs- und Unterstützungsangebote bei.
- Kinder und Jugendliche sollen durch Bezugspersonen vermittelt bekommen, was ihre Rechte sind, was Gewalt in der Erziehung ist und welche niederschwelligen Anlaufstellen es gibt.
- Fachpersonen schärfen ihren Auftrag im Hinblick auf gewaltfreie Erziehung, fördern gewaltfreie Erziehung im professionellen Kontext und leisten einen Beitrag zur Früherkennung durch niederschwellige Erstansprache und Unterstützung.
- Entscheidungstragende der Kinder- und Jugendhilfe schaffen Rahmenbedingungen zur Umsetzung auf allen Ebenen, v.a. stellen sie den niederschwelligen Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten sicher.
Gewalt in der Erziehung kann verschiedenste Ausprägungen haben – körperliche, psychische, sexuelle Gewalt oder auch Vernachlässigung.
Gewalt hat keinen erzieherischen Nutzen, kann aber den Lebensweg von Kindern nachhaltig beeinträchtigen und hat kurz- und langfristig schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. So treten bei gewaltbetroffenen Kindern beispielsweise Angstzustände, Verlust des Selbstwertgefühls, gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen oder Beziehungsprobleme auf.
Weitere Informationen zum Thema finden sich z.B. unter:
- Formen von Gewalt | Kinderschutz Schweiz neues Fenster
- Auswirkungen von Gewalt in der Erziehung | Kinderschutz Schweiz neues Fenster
Für Fachpersonen:
- Grundlagen und Instrumente «heb! hinschauen. einschätzen. begleiten.» (www.heb.sg.ch neues Fenster)
- Beratung sowie Weiterbildung und Prävention | Kinderschutzzentrum neues Fenster
Der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung schliesst keinesfalls aus, dass Eltern Grenzen setzen und Konsequenzen bei Regelverstössen angemessen und nachvollziehbar umsetzen. Vielmehr fördert sie eine konstruktive Erziehungspraxis, die auf den kindlichen Bedürfnissen basiert.
- Erziehen ohne Gewalt | Pro Juventute neues Fenster
- Anleitende Erziehung | Kinderschutz Schweiz neues Fenster sowie Flyer «ohne Gewalt erziehen» neues Fenster
Verschiedene oben aufgeführte niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie Elterninformation und Elternbildung können helfen, einen gewaltfreien Erziehungsstil zu entwickeln oder in Überforderungssituationen beizubehalten.
Noch offene Fragen?
Kinder- und Jugendkoordination
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen
