Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verbietet es, jemanden in der Arbeitswelt aufgrund seines Geschlechts zu diskriminieren.
Als Diskriminierung gilt eine ungleiche Behandlung zwischen einer Frau und einem Mann, die einzig und allein auf dem Geschlecht beruht. Das Gesetz verbietet jegliche Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts. Dieses Verbot betrifft auch Ungleichbehandlungen aufgrund des Zivilstands, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft.
Die Ungleichbehandlung von Frau und Mann ist nur dann verboten, wenn sie nicht durch einen sachlichen, objektiven Grund gerechtfertigt ist. Das Geschlecht allein ist kein solcher sachlich begründeter, objektiver Grund.
Direkte und indirekte Diskriminierung
Des Weiteren wird zwischen direkter und indirekter Diskriminierung unterschieden:
- Die Diskriminierung ist direkt, wenn sie ausdrücklich auf dem Geschlecht oder auf einem geschlechtsspezifischen Kriterium beruht.
- Die Diskriminierung ist indirekt, wenn die Ungleichbehandlung zwar auf den ersten Blick nicht aufgrund des Geschlechts besteht, aber in der Praxis zu einer Benachteiligung des einen Geschlechts gegenüber dem anderen führt.
Das GlG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privatrechtlich oder öffentlichrechtlich angestellt sind. Dabei spielt es keine Rolle, welche Form oder Art des Vertrags vorliegt bzw. auf welcher Grundlage oder bei wem sie angestellt sind.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist während der gesamten Arbeitsbeziehung verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu respektieren. Die Pflicht betrifft also die Zeit ab der Stellenausschreibung bis hin zur Kündigung des Arbeitsvertrags.
Unterschiedliche Diskriminierungsarten fallen unter das Gleichstellungsgesetz – angefangen bei der Anstellung über die sexuelle Belästigung bis hin zur Kündigung.
- Anstellungsdiskriminierung
- Diskriminierung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
- Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung
- Diskriminierung bei Beförderungen
- Diskriminierung bei der Aus- und Weiterbildung
- Diskriminierung beim Lohn
- Diskriminierende Kündigung
- Sexuelle Belästigung
- Rachekündigung / Kündigungsschutz
Positive Diskriminierung: Das GlG erlaubt die so genannte positive Diskriminierung. So dürfen die Arbeitgebenden angemessene Massnahmen treffen, die ein Geschlecht gegenüber dem anderen bevorzugen, sofern damit die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann vorangetrieben werden kann. Eine Massnahme ist nur dann angemessen, wenn das ausschlaggebende Kriterium die Qualifikation einer Person bleibt. Die Qualifikation muss immer höher gewertet werden als die Geschlechtszugehörigkeit.
Infostelle Frau+Arbeit
Im Auftrag des Kantons St.Gallen bietet die Infostelle Frau+Arbeit der Frauenzentrale Thurgau die juristische Beratung nach Gleichstellungsgesetz an.
Die Beratung kann sowohl telefonisch, per E-Mail und/oder auf der Infostelle erfolgen.
Am Montagnachmittag, 14.00 bis 16.30 Uhr, bietet die Infostelle Frau+Arbeit Kurzberatungen bis 30 Minuten an der Bleichestrasse 1, 9000 St.Gallen, an. Kosten: Fr. 20.–, Barzahlung.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz in St.Gallen zuständig.
Schlichtungsstelle in Personalsachen des Kantons St.Gallen
Öffentlich-rechtlich Angestellte müssen das Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle für Personalsachen richten. Zu beachten ist, dass sich die Schlichtungsverfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte bei Städten oder Gemeinden zum Teil unterscheiden.
Die Datenbank «Entscheide nach Gleichstellungsgesetz» enthält Verfahren bzw. Fälle aus den Deutschschweizer Kantonen, die auf dem Bundesgesetz für die Gleichstellung von Frau und Mann (und/oder auf dem Verfassungsgrundsatz der Lohngleichheit basieren (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung).
Die Datenbank ist ein gemeinsames Projekt der Deutschschweizer Fachstellen für die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Noch offene Fragen?
Rahel Fenini
Projektleiterin
Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen