Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um die Maskenpflicht.
FAQ zum Tragen von Masken
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, Lehrpersonen, übriges Personal und Dritte in Schulgebäuden gilt bis auf Weiteres.
Es gilt für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sowie alle erwachsenen Personen in allen Innenräumen eine Maskenpflicht; d.h. auch während des Unterrichts tragen die Lehrpersonen Masken. Wenn es der Unterrichtsinhalt erfordert, darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Es ist dann besonders auf die Abstandsregel zu achten.
Im Weiteren ist der Sportunterricht von der Maskenpflicht ausgenommen. Er findet in Halbklassen und unter Wahrung der Abstandsvorschriften statt, wenn er in Innenräumen durchgeführt wird. Im Freien kann der Sportunterricht unter Wahrung der Abstandsvorschriften mit der ganzen Klasse durchgeführt werden.
Im Unterricht im Fachbereich Wirtschaft, Arbeit und Haushalt (WAH) können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen die Maske abnehmen, sobald sie zur Nahrungsaufnahme am Tisch sitzen. Die Gruppengrösse je Tisch beträgt höchstens vier Personen.
Von der Pflicht ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen oder behinderungsspezifischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Für den Nachweis besonderer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich.
Der Grundschulunterricht ist kostenlos. Deshalb sind die Schulträger verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I die Gesichtsmasken unentgeltlich abzugeben, die für den Unterrichtsbesuch notwendig sind.
Auch Lehrpersonen und das übrige Schulpersonal erhalten vom Schulträger für den Unterricht bzw. die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten Masken.
Schülerinnen und Schülern steht es frei, im Unterricht eine privat beschaffte Maske zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der privaten Beschaffungskosten gegenüber dem Schulträger.
Die Maskenpflicht gilt verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn das Tragen einer Maske aus medizinischen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht möglich ist. Für den Nachweis besonderer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich. Eine reine Selbsterklärung reicht nicht aus. Liegt kein solcher Nachweis vor, hat die Schülerin oder der Schüler die Maske zu tragen. Kommt sie oder er dieser Pflicht auf Anweisung der Eltern nicht nach, kann gegen die Eltern in Anwendung von Art. 97 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) eine Verwarnung oder Busse ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall bzw. bei nachhaltiger Weigerung kann gegen die Eltern gestützt auf Art. 131 VSG Strafanzeige erstattet werden.
Gegen Schülerinnen und Schüler, welche aus eigener Initiative die Maske nicht tragen (also nicht auf Anweisung der Eltern - dazu siehe oben), können im Sinn von Art. 55 VSG mit Massnahmen nach Art. 12 ff. der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12) diszipliniert werden. Sinnvoll ist sicher, zuvor mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern das Gespräch zu suchen und ihnen die Gründe für die Maskenpflicht zu erörtern.
Ja, wenn das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht möglich ist, kann das mit einem Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nachgewiesen werden. Andere Bestätigungen haben keine Gültigkeit.
Ja, die Maskenpflicht gilt für sämtliche Fächer und Unterrichtsformen. Die Ausnahmen bilden der Sportunterricht, das Essen im WAH Unterricht und die Pausensituation. Während der Pause muss die Abstandsregel eingehalten werden.
Es gilt die obligatorische Schulpflicht. Die Kinder müssen den Unterricht besuchen und zwar mit Maske. Falls dies nicht geschieht, besteht eine Verletzung der Schulpflicht. Gegen die Eltern kann in Anwendung von Art. 97 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) eine Verwarnung oder Busse ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall bzw. bei nachhaltiger Weigerung kann gegen die Eltern gestützt auf Art. 131 VSG Strafanzeige erstattet werden.
Die Maske sollte gewechselt werden, wenn sie feucht ist.