Hier finden Sie Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der besonderen Lage rund um die Coronapandemie.
FAQ zu Erkrankungen, Tests und Quarantäne
Aktuell plant der Kanton St.Gallen keine flächendeckenden Tests in Schulen. Es würde sich dabei um jeweilige Momentaufnahmen handeln, was in der Konsequenz zu einem andauernden Testen führen würde. Die Anordnung von Tests ist Sache der Ärztinnen und Ärzte.
Zunächst soll nach einem engen Kontakt zu einer symptomatischen Person ab 12 Jahren im häuslichen Umfeld gesucht werden. Zuerst soll dann diese symptomatische, enge Kontaktperson getestet werden. Vorgehen nach Testergebnis:
- Positives Resultat der Kontaktperson: Das symptomatische Kind wird ebenfalls getestet.
- Negatives Resultat der Kontaktperson: Das Kind kann (ohne Test) die Schule/Betreuungseinrichtung wieder besuchen, wenn es 24 Stunden fieberfrei ist, eine deutliche Besserung des Hustens erfolgt ist und es einen guten Allgemeinzustand hat.
Ja! – Allerdings müssen symptomfreie Familienmitglieder der getesteten Person bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht in Quarantäne.
Es gelten die Regeln zu Isolation und Quarantäne gemäss Richtlinien des BAG und Anordnungen der kantonalen Behörden: BAG Isolation und Quarantäne
Das Immunsystem von Kindern unterscheidet sich vom erwachsenen Immunsystem. Aktuell geht man davon aus, dass sich das Immunsystem der Kinder in der Pubertät verändert. Das passt zur Beobachtung, dass in der Schweiz und im Kanton St.Gallen erst ab ca. 17 Jahren eine deutliche Zunahme von COVID-19 Fällen beobachtet werden kann. Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren sind daher wahrscheinlich eine Zwischenstufe zwischen Kindern und Erwachsenen und sind in den Massnahmen auch so zu behandeln. Wichtig ist, dass wir im Kanton St.Gallen die Beobachtung gemacht haben, dass sich in der Schule mehr als die Hälfe der positiv getesteten Kindern zwischen 12 und 16 Jahren nachweislich bei Erwachsenen angesteckt haben.
Fazit: Infektionen bei Kindern zwischen 12 und 16 Jahren sind zwar etwas häufiger als bei kleineren Kindern, aber immer noch sehr selten.
Der Schulbesuch ist wieder möglich nach Ablauf der 10-tägigen Isolation und bei gutem Allgemeinzustand.
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Quarantäne oder in besonderen, ärztlich belegten Situationen zuhause bleiben müssen, lösen Hausaufgaben. Es ist das Ziel, dass sie dem Unterricht folgen können, wenn sie wieder in die Schule kommen dürfen. Es besteht kein Anspruch auf Fernunterricht.
Gemäss Bundesratsentscheid müssen sich ab dem 6. Juli 2020 alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der (Wieder)-Einreise in die Schweiz gültig ist.
Es wird für die Schulen nicht möglich sein, lückenlos sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ein Risikoland gereist sind, die 10-tägige Quarantäne auch tatsächlich einhalten. Wir empfehlen den Schulträgern, die Eltern mit einem entsprechenden Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass die 10-tägige Quarantäne einzuhalten ist und dass Schülerinnen und Schüler während dieser 10 Tage selbstverständlich auch die Schule nicht besuchen dürfen. Wenn Schulkinder nach den Ferien trotzdem in die Schule kommen, obwohl die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen ist (und die Schule das dann auch tatsächlich entdecken kann), können sie nach Hause geschickt werden, ohne dass eine Betreuungspflicht seitens Schule bestehen würde: Die Quarantänepflicht ist den Eltern bekannt bzw. kann als bekannt vorausgesetzt werden, und sie haben die Folgen ihres Entscheids zu tragen, wenn sie dennoch in ein Risikoland reisen.
Es müssen nur diejenigen Personen in Quarantäne, die von einem Land zurückreisen, das auf der BAG-Liste steht.
Der Bund empfiehlt allgemein, auf Reisen ins Ausland zu verzichten. Es ist bekannt, dass die Liste der Risikoländer angepasst werden kann. Somit ist damit zu rechnen, dass sich diesbezüglich Änderungen ergeben können. An den allfälligen Folgen ändert sich nichts.
In diesem Fall wird die Schulpflicht verletzt. Somit können die Eltern gebüsst werden. Der Entscheid, ob eine Busse ausgesprochen wird, liegt nach Art. 97 VSG beim zuständigen Schulträger. Es können nur die Eltern und nicht direkt die Kinder bestraft werden. Entsprechend berechtigt dies nicht zu einem Eintrag von unentschuldigter Absenzen im Zeugnis.
Der Vorstand des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV) hat in Absprache mit dem Amt für Volksschule eine Empfehlung im Umgang mit Verwarnungen und Bussen erstellt, wenn Schulkinder nach den Ferien den Unterricht wegen der Quarantänepflicht bzw. zu später Rückreise aus einem Risikoland nicht besuchen können: