Die Schweiz befindet sich in einer ausserordentlichen Lage. Die Bevölkerung ist aufgerufen, Verantwortung zu übernehmen.
Hier finden Sie die wichtigsten Information rund um COVID-19 zum Sport im Kanton St.Gallen.
AB DEM 22. DEZEMBER 2020 BLEIBEN SPORTANLAGEN GESCHLOSSEN. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 13.01.2021 werden diese Massnahmen bis zum 28.02.2021 verlängert. Zulässig bleibt die Nutzung von Sporteinrichtungen und -betrieben für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:
- Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; Wettkämpfe sind verboten;
- Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
Verbot von Veranstaltungen
Veranstaltungen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen und Veranstaltungen ohne Publikum im Bereich Sport und Kultur.
Hygienevorschriften und Schutzkonzepte
Grundsätzlich sind die Sportaktivitäten nur erlaubt, wenn der jeweilige Sportverein ein Schutzkonzept hat. Dieses Schutzkonzept muss auf dem Muster-Schutzkonzept von Swiss Olympic aufbauen und somit die Rahmenvorgaben einhalten. Es zeigt auf, wie die Sportart ausgeübt werden kann, sodass die Gefahr einer Ansteckung gering ist. Vereine und Clubs können sich bei Fragen an den jeweiligen Dachverband wenden.
Jeder Anbieter von Sportaktivitäten braucht ein eigenes Schutzkonzept.
Ebenso brauchen auch alle Sportanlagen-Betreiber ein Schutzkonzept, wenn sie ihre Sportanlage öffnen wollen.
Wichtig: Die Schutzkonzepte der Sportanbieter brauchen keine Genehmigung.
Ein Schutzkonzept berechtigt noch nicht zum Gebrauch einer Sportanlage. Es ist Sache des Betreibers, ob und wie weit er seine Anlage öffnen will. Empfehlung daher: Verbände und Vereine sollen sich mit den Sportanlagenbetreibern absprechen und zusammenarbeiten.
Plakate Verhaltensregeln zum Ausdrucken
Die Plakate sollen gut sichtbar und in genügender Anzahl bei den Sportanlagen aufgehängt oder aufgestellt werden.
Finanzielle Hilfe für Sportvereine
Für den Fall, dass Sportverbänden und Vereinen die Zahlungsunfähigkeit droht, hat die Regierung flankierend zur Bundeshilfe zusätzliche kantonale Unterstützungsmassnahmen beschlossen. So stehen 700'000 Franken aus dem Sport-Toto-Fonds für zinslose Darlehen an Sportverbände und Vereine bereit. Damit will die Regierung sicherstellen, dass erstens der kurzfristige Liquiditätsbedarf von Sportvereinen gedeckt ist. Zweitens ergänzt die Regierung damit die Ausgleichsleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitsentschädigungen und drittens ergänzt die Regierung damit die direkte Bundeshilfe (Stabilisierungspaket des Bundes für den Schweizer Leistungs- und Breitensport), wenn diese nicht rasch genug fliessen oder die Notlage nicht in adäquatem Mass lindern kann.
ab 2. November 2020
Der Sportunterricht an der Volksschule ist von der Maskenpflicht gemäss Ziff. 3 Bst. a der Weisungen zum Unterricht in der Volksschule während der COVID-19-Epidemie vom 29. Oktober 2020 ausgenommen.
Im Zyklus 1 und 2 kann der Sportunterricht unter Einhaltung der Hygienemassnahmen ohne Einschränkungen stattfinden.
Im Zyklus 3 (Sekundarstufe 1) und an den Mittelschulen findet der Sportunterricht in Halbklassen und unter Wahrung der Abstandsvorschriften statt, wenn er in Innenräumen durchgeführt wird. Im Freien kann der Sportunterricht unter Wahrung der Abstandsvorschriften mit der ganzen Klasse durchgeführt werden. Sportaktivitäten mit Körperkontakt sind verboten.
Ab dem 7. Dezember 2020 bis zu den Frühlingsferien 2021 gilt, besondere Unterrichtsveranstaltungen ausserhalb des Gemeindegebietes der jeweiligen Primar- oder Oberstufenschulen sowie besondere Unterrichtsveranstaltungen der kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen sind untersagt. Dies bedeutet, dass Lager, Exkursionen, Skitage sowie Schulreisen nicht durchgeführt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung.
Schulen, in deren Gemeinde sich ein Skigebiet befindet, dürfen Skitage durchführen. Das Schutzkonzept des Skigebietes ist verbindlich einzuhalten. Der Schwimmunterricht darf auch im Hallenbad ausserhalb des Gemeindegebietes weitergeführt werden.
Im Weiteren gilt: Auf eine Durchmischung von Klassen und auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist möglichst zu verzichten.
Die Berufsfachschulen müssen wegen ihrer organisatorischen Komplexität situativ angepasste Sportformen finden, mit welchen die Restriktionen eingehalten werden können.
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Öffnungszeiten
Montag-Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 17:00 Uhr