Logo Kanton St.Gallen

Sie planen auf Ihrem Landwirtschaftsbetrieb bauliche Massnahmen? Hier erfahren Sie, was es zu beachten gilt.

Bei einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben müssen folgende Punkte beachtet werden:

1.    Das Vorhaben entspricht dem Zweck der Nutzungszone

Die Abteilung BaB im AREG prüft als Erstes, ob das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone gemäss dem Zonenplan der Standortgemeinde entspricht.

  • Ausserhalb der Bauzone ist der Zweck der Zone meist die Landwirtschaft. Vorhaben in dieser Zone können dem Zweck entsprechend bewilligt werden. Dazu gehören zum Beispiel Stallgebäude, Remisen und landwirtschaftliche Wohnbauten.
  • Bauvorhaben, welche nicht dem Zonenzweck entsprechen, gelten als zonenfremde Bauvorhaben. Deren Prüfung erfolgt nach einem anderen Ablauf.

2.    Es besteht ein Landwirtschaftsbetrieb

Für die Abgrenzung von Nebenerwerbs- zu Hobbybetrieben ist wichtig, dass:

  • der Betrieb Direktzahlungen erhält und
  • gegebenenfalls das im Betrieb erwirtschaftete steuerbare landwirtschaftliche Einkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber 10'000 Franken, beträgt.

(Als Soll-Einkommen wird dabei jenes Einkommen definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken, die Zins- und Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen Reserven für künftige Investitionen zu bilden und die notwendige Liquidität sicherzustellen [vgl. Art. 8 Abs. 2 der Strukturverbesserungsverordnung, SR 913.1]).

3.    Das Vorhaben muss notwendig sein

Ein Vorhaben muss betriebsnotwendig und angemessen dimensioniert sein. So darf ein neues Ökonomiegebäude nur bewilligt werden, wenn:

  • der Neubau für eine zweckmässige Bewirtschaftung objektiv notwendig ist;
  • die gewünschten Ausmasse objektiv begründet (z.B. Tierschutzbestimmungen) und
  • Aufbereitung, Lagerung oder Verkauf der Erzeugnisse traditionell-handwerklicher und nicht maschinell-gewerblicher Art sind.

4.    Dem Vorhaben stehen keine Interessen entgegen

Liegt ein Vorhaben etwa in der Nähe eines Waldes oder eines Gewässers, können dem Vorhaben forstrechtliche oder gewässerschutzrechtliche Interessen entgegenstehen.

Ein weiteres Interesse, das ein Bauvorhaben unmöglich machen kann: Nach dem sogenannten Konzentrationsgrundsatz sind kompakte Siedlungen zu schaffen. Ein Stall mitten in der freien Landschaft ist also in der Regel nicht zulässig.

Es dürfen keine übergeordneten Interessen gegen Ihr Vorhaben sprechen. Dies prüfen wir gerne in einer Bauanfrage (Bauermittlung) oder dann im Baugesuch. Zur Klärung möglicher entgegenstehender Interessen laden wir Fachstellen wie beispielsweise das Forstamt und das Amt für Umwelt zur Stellungnahme ein.

Noch offene Fragen?

Bauen ausserhalb Bauzonen

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen