Sie möchten eine Solaranlage, eine Biogasanlage oder eine andere Anlage zur Energiegewinnung ausserhalb der Bauzone erstellen? Die dafür nötigen Voraussetzungen lesen Sie hier.
Hierbei kann es sich um die folgenden Anlagen handeln:
- Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern
- nicht freistehende Solaranlagen
- freistehenden Solaranlagen
- landwirtschaftliche und gewerblich-industrielle Biogasanlagen
- Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe
Sie möchten eine Solaranlage erstellen? Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Solaranlage in der Nichtbauzone realisieren können.
Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden bedürfen in vielen Fällen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben werden lediglich der Gemeinde gemeldet (Meldepflicht).
In gewissen Fällen ist jedoch ein Bewilligungsverfahren für Solaranlagen notwendig.
Nachfolgende Solaranlagen sind bewilligungspflichtig:
- Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung
- Nicht freistehende Solaranlagen
- Freistehende Solaranlagen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
- Freistehende Solaranlagen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung und werden im ordentlichen Baugesuchsverfahren behandelt. Bei solchen Gebieten kann es sich um Anlagen innerhalb von kantonalen Ortsbildern und Landschaftsschutzgebieten, ISOS oder BLN handeln. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
Nicht freistehende Solaranlagen, die ausserhalb der Bauzonen liegen und ans Stromnetz angeschlossen sind, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie optisch eine Einheit mit Bauten oder Anlagen bilden, die rechtmässig erstellt worden sind und voraussichtlich längerfristig bestehen.
Bei freistehenden Solaranlagen nicht von nationalem Interesse wird unterschieden, ob die Anlage auf freien Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen oder innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen geplant werden soll.
- Ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen können sie als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie in wenig empfindlichen Gebieten oder in bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten gebaut werden und der Aufwand für die Erschliessung der betroffenen Grundstücke und für den Anschluss ans Stromnetz im Verhältnis zur Leistung der Anlage angemessen ist.
- Solaranlagen, die sich innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden, gelten als standortgebunden, wenn sie neben der Stromproduktion die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken (Agri-PV-Anlagen) oder landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen. Solche Anlagen müssen bei endgültiger Ausserbetriebnahme zurückgebaut werden und die Ausgangslage muss wiederhergestellt werden. Ab einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt besteht für solche Anlagen eine Planungspflicht.
Die für die Speicherung der gewonnen Energie geplanten Speicheranlagen (Batteriespeicher) unterstehen weiterhin der Bewilligungspflicht.
Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
Solaranlagen an Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung
Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse
Sie möchten eine Biogasanlage zur Energiegewinnung erstellen? Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie eine solche Anlage in der Nichtbauzone realisieren können.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen landwirtschaftlichen und gewerblich-industriellen Biogasanlagen.
Für landwirtschaftliche Biogasanlagen gelten folgende Kriterien:
- Die Biomasse muss einen engen Bezug zur Landwirtschaft und zu Ihrem Standortbetrieb aufweisen. Die Hälfte der Substratmasse muss von Ihrem Betrieb oder von Landwirtschaftsbetrieben im Umkreis von 15 km stammen. Das restliche Substrat darf von maximal 50 km Fahrdistanz hinzugeführt werden.
- Baulich und betrieblich muss sich die Biogasanlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen – Ihr Betrieb muss also als Landwirtschaftsbetrieb weiterhin erkennbar sein.
- Es gilt das Konzentrationsprinzip – die Bauten in Zusammenhang mit der Biogasanlage sind möglichst kompakt und wenn möglich in bestehende Gebäudeteile zu integrieren sowie im Betriebszentrum zu erstellen.
- Es gelten die üblichen Bestimmungen der Landwirtschaft – das heisst, ihr Betrieb muss längerfristig überlebensfähig sein, die Biogasanlage muss für die Bewirtschaftung notwendig sein und es dürfen dem Bauvorhaben keine überwiegenden Schutzinteressen entgegenstehen.
Ab einer verarbeiteten Substratmenge an vergärbarer Biomasse von mehr als 45'000 Tonnen pro Jahr sind solche Anlagen planungspflichtig.
Nicht landwirtschaftliche Biogasanlagen aus vergärbarer Biomasse, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann standortgebunden sein, wenn:
- der Standort in einem wenig empfindlichen Gebiet liegt oder an rechtmässig bestehende Infrastrukturanlagen wie Abwasserreinigungsanlagen oder elektrische Umspannwerke angrenzt;
- eine Leitung in der Nähe ist, in die das gewonnene Gas eingespeist werden kann, oder wenn eine Einspeisemöglichkeit für den erzeugten Strom und eine effiziente Verwendungsmöglichkeit für die anfallende Wärme besteht; und
- eine genügende strassenmässige Erschliessung besteht.
Die Zwischenlagerung von Ausgangsmaterial oder Endprodukten ausserhalb der Bauzonen kann als standortgebunden bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
- für diese Zwischenlagerung ein Bedarf besteht; und
- der betreffende Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb von Bau- oder Spezialzonen.
Ab einer verarbeiteten Substratmenge an vergärbarer Biomasse von mehr als 45'000 Tonnen pro Jahr sind solche Anlagen planungspflichtig.
Rechtliche Grundlagen
Landwirtschaftliche Biogasanlagen
Sie möchten eine Anlage zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe erstellen? Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie eine solche Anlage in der Nichtbauzone realisieren können.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen und notwendige Verfahren zu besprechen.
Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie:
- in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten liegen;
- an Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien anschliessen; und
- zum Abtransport des Wasserstoffs und der synthetisch erzeugten Energieträger erschlossen sind.
Solche Anlagen bedürfen einer Planung, wenn sie mehr als 5'000 m² Boden beanspruchen. Eine Planungspflicht besteht auch dann, wenn eine neue Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die daran angeschlossene Anlage zur Umwandlung nach Artikel 24quater RPG zusammen mehr als 5'000 m² beanspruchen. Generell sind solche Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur zuzulassen, soweit dies für eine sichere Versorgung mit erneuerbarer Energie als zweckmässig erscheint. In jedem Fall ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Noch offene Fragen?
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
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