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Sie führen keinen Landwirtschaftsbetrieb und möchten im Nichtbaugebiet Ihr Bauvorhaben umsetzen? Dies kann im Ausnahmefall möglich sein. Hier erfahren Sie mehr.

Sie planen ein Bauvorhaben im Nichtbaugebiet, das Vorhaben dient aber nicht der Landwirtschaft. In diesem Fall können wir Ihnen keine ordentliche Bewilligung erteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Ausnahmebewilligung möglich. Etwa in folgenden Fällen:

  • Umbau eines bestehenden landwirtschaftsfremden Wohnhaues
  • Zweckänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes ohne bauliche Massnahmen (z.B. möchten Sie eine alte Scheune als Einstellhalle für private Fahrzeuge nutzen)
  • Haltung einiger eigener Tiere in einer Scheune
  • Umbau eines geschützten Gebäudes

Das eidgenössische Raumplanungsgesetz definiert alle Fälle, in denen wir eine Ausnahmebewilligung geben können.

Folgende Bedingungen sind bei den Ausnahmen unbedingt zu beachten:

  • Das Gebäude wird für den bisherigen (landwirtschaftlichen) Zweck nicht mehr benötigt.
  • Als Folge dieser Umnutzung erfolgt kein Ersatzbau.
  • Für das Vorhaben darf die bestehende Erschliessung nur geringfügig erweitert werden.
  • Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke wird durch Ihr Vorhaben nicht beeinträchtigt.
  • Ihrem Vorhaben stehen keine überwiegenden, sprich: vorrangigen anderen, Interessen entgegen.

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Bauen ausserhalb Bauzonen

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9001 St.Gallen