Bei RPG 2, der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), steht das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Zentrum. Es handelt sich beim revidierten Raumplanungsgesetz zumindest teilweise um einen indirekten Gegenvorschlag zur im Jahr 2020 eingereichten Landschaftsinitiative.
Kernanliegen dieser 2. Etappe der Gesetzesrevision (RPG 2) ist die Stabilisierung der Gebäude und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen. Die neuen Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft:
- Seit 1. Januar 2026 bereits in Kraft sind alle direkt anwendbaren Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb der Bauzone, die keine Vorarbeiten auf kantonaler Ebene benötigen.
- Am 1. Juli 2026 treten Bestimmungen in Kraft, die teils einer gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedürfen.
Wesentliche Neuerungen mit RPG 2
Art. 5a RPG regelt die sogenannte Abbruchprämie. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der zweiten Teilrevision (RPG 2) eingeführt und zielt darauf ab, den Trennungsgrundsatz zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet zu stärken und einen finanziellen Anreiz für das sogenannte Stabilisierungsziel ausserhalb der Bauzonen zu schaffen.
Kernpunkte der Abbruchprämie (Art. 5a RPG)
- Finanzieller Anreiz: Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erhalten bei deren Abbruch eine Prämie in der Höhe der Abbruchkosten.
- Ausgenommene Kosten: Kosten für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten sind von der Prämie ausgeschlossen.
- Bedingungen für Bauten ohne Nutzung: Bei Gebäuden ohne landwirtschaftliche oder touristische Nutzung wird die Prämie nur ausgerichtet, wenn kein Ersatzneubau erstellt wird.
- Finanzierung durch die Kantone: Die Kantone finanzieren die Abbruchprämie primär über die Erträge aus der Mehrwertabgabe (Art. 5 RPG) und subsidiär über allgemeine Finanzmittel. Zudem kann sich auch der Bund an den Kosten beteiligen.
Erläuterungen neues Fenster zum gesamten revidierten Raumplanungsrecht sowie den Verordnungsänderungen (RPV) hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) publiziert.
Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) ist im Kanton St.Gallen für die Abbruchprämie im Gegensatz zum Bereich der Baupolizei eine Gesetzesanpassung im Planungs- und Baugesetz (PBG) bzw. der Verordnung zum PBG (PBV) vorgesehen.
Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des RPG 2 (Art. 25 Abs. 3–5 RPG) sowie der zugehörigen Raumplanungsverordnung (Art. 43b und 43c RPV) am 1. Juli 2026 verschärfen sich die Anforderungen an die Baupolizei im Kanton St.Gallen. Das Ziel ist eine effizientere Durchsetzung des Baurechts und die Vermeidung von langjährigen Vollzugsdefiziten.
1. Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Feststellung und Unterbindung: Unbewilligte Nutzungen müssen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt werden.
- Wiederherstellung ohne Verzug: Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind ohne Verzug anzuordnen und zu vollziehen.
- Verfahrenskonzentration: Neu sollen die Verweigerung einer Bewilligung, die Anordnung der Wiederherstellung und die Androhung der Ersatzvornahme in einem einzigen Entscheid zusammengefasst werden.
- Zustimmungszwang des Kantons: Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nur durch die zuständige kantonale Behörde (AREG) gültig beschlossen werden.
2. Verjährung des Wiederherstellungsanspruchs
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue gesetzliche Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 5 RPG):
- Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verjährt nach 30 Jahren.
- Die Frist ist gewahrt, wenn die Behörde vor Ablauf dieser 30 Jahre erstmals einschreitet.
- Wichtig: Keine Verjährung tritt ein, wenn Polizeigüter (wie die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit) gefährdet sind.
3. Folgen eines Verzichts auf Wiederherstellung
- Ein Verzicht auf die Wiederherstellung (z. B. wegen Verjährung oder Unverhältnismässigkeit) ist keine nachträgliche Bewilligung.
- Die Baute bleibt materiell baurechtswidrig.
- Es ist nur noch der bewilligungsfreie Unterhalt («Pinselrenovation») zulässig; Erweiterungen oder ein Wiederaufbau sind ausgeschlossen.
- In der Regel erfolgt eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch, um die Rechtswidrigkeit für künftige Eigentümer transparent zu machen.
4. Umsetzung im Kanton St.Gallen
Trotz der neuen Bundesvorgaben bleiben die Gemeinden im Kanton St.Gallen weiterhin primär für die baupolizeilichen Aufgaben zuständig.
Um die Verfahren zu beschleunigen, wird im Baubewilligungsverfahren eine summarische Prüfung der bereits vorhandenen Bauten und Anlagen auf ihre Rechtmässigkeit durchgeführt. Bei festgestellten Mängeln liegt die Begründungslast bei der Bauherrschaft: Wer behauptet, eine rechtswidrige Baute sei nachträglich bewilligungsfähig oder eine Wiederherstellung sei unverhältnismässig, muss dies substanziiert begründen.
Die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) stärkt den Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 4 und 5 RPG sowie Art. 38a RPV in Kraft, die der Landwirtschaft und ihren Bedürfnissen gegenüber nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen Priorität einräumen.
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Hinweise für das Baubewilligungsverfahren (BaB):
1. Rechtliche Kriterien für den Vorrang (Art. 38a RPV)
Die zuständige Behörde gewährt umweltschutzrechtliche Erleichterungen (insbesondere bei Geruchs- und Lärmimmissionen), wenn die Interessen der Landwirtschaft diejenigen an der Einhaltung von Mindestabständen oder Belastungsgrenzwerten überwiegen. Ein Überwiegen der landwirtschaftlichen Interessen wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:
- Die betroffene Wohnnutzung entstand zeitlich nach der landwirtschaftlichen Nutzung.
- Der Wohnraum wurde als landwirtschaftlich bedingt bewilligt.
- Der Wohnraum gehört zum emittierenden Landwirtschaftsbetrieb selbst.
- Die Zustimmung der betroffenen Personen zu den Erleichterungen liegt vor (dies gilt als starkes Indiz für das Überwiegen der landwirtschaftlichen Interessen).
Wichtiger Hinweis: Eine Baubewilligung, die früher einen höheren Schutzbedarf ausgelöst hat, fällt dahin, wenn später ein Konflikt mit rechtmässigen landwirtschaftlichen Immissionen entsteht.
2. Wesentliche Prüfpunkte im Baubewilligungsverfahren
Für Baugesuche in diesem Kontext ist ein spezifisches Prüfschema anzuwenden:
- Vollständigkeit: Neben den üblichen Unterlagen sind eine Standortevaluation, Mindestabstandsberechnungen bzw. Lärmgutachten sowie eine Auseinandersetzung mit vorsorglichen Massnahmen einzureichen.
- Rechtmässigkeit: Es muss geprüft werden, ob die in Konflikt geratenden Nutzungen rechtmässig bestehen und ob Revisionsgründe für die nicht-landwirtschaftliche Nutzung vorliegen.
- Vorsorgeprinzip: Es ist zu prüfen, ob technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare vorsorgliche Emissionsbegrenzungen umgesetzt wurden.
3. Technische Umsetzung (Luft und Lärm)
- Luftreinhaltung: Die bisherige Berechnungsmethodik «FAT 476» wird durch die neue Empfehlung «AS59» (Cercl’Air) abgelöst. Ab dem 1. Januar 2027 ist die Berechnung nach AS59 obligatorisch.
- Der Mindestabstand kann um bis zu 80 m reduziert werden.
- Ein Absolutabstand von 20 m muss jedoch zwingend eingehalten werden.
- Lärmschutz: Hier wird weiterhin eine Einzelfallbeurteilung unter Einbezug von Lärmgutachten verlangt. Grundsätzlich soll so viel Lärmschutz wie möglich realisiert werden, wobei im Konfliktfall der Dialog mit den Betroffenen gesucht werden muss.
4. Verfahrenshinweise
- Vorbescheid: Die Einholung eines Vorbescheids wird in strittigen oder heiklen Fällen dringend empfohlen, um frühzeitig Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit von Erleichterungen zu erhalten.
- Erleichterungsverfügung: Diese ist Teil des Gesamtentscheids der Baubewilligung.
- Grundbucheintrag: Es besteht die Möglichkeit, die gewährte Erleichterung im Grundbuch anzumerken, um die Eigentumsbeschränkung für Nachfolgebesitzer transparent zu machen.
- Zuständigkeiten: Die Gemeinde bleibt im Kanton St. Gallen zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften und der Luftreinhaltung bei Tierhaltungsbetrieben (ausser bei Hofdüngeranlagen). Der Kanton erlässt die Teilverfügungen im Rahmen seiner Zuständigkeit.
Webinare zu RPG 2
Der Kanton St.Gallen hat für interessierte Gemeinden Webinare zu RPG 2 durchgeführt. Die Webinare richten sich grundsätzlich an alle Menschen, die im Bauen ausserhalb Bauzonen tätig sind. Sie können hier die Webinare nachschauen oder die entsprechenden Folien herunterladen.
Noch offene Fragen?
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
