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Die Corona-Virus-Erkrankung (COVID-19) ist eine neue Infektionskrankheit, ausgelöst durch das Corona-Virus SARS-CoV-2. Im Kanton St.Gallen trat die erste laborbestätigte Coronavirus-Infektion am 2. März 2020 auf. Die Tabellen und Grafiken auf dieser Seite zeigen die Situation im Kanton St.Gallen seit Pandemiebeginn und werden laufend aktualisiert.

Das kantonale COVID-19-Update wird auf Ende März 2023 eingestellt.

Die letzte Aktualisierung beruht auf dem Stand vom 28. März 2023.

Aktuelle Zahlen zur COVID-19-Pandemie - auch auf kantonaler Ebene - sind weiterhin auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit zu finden.

 



Hinweis: Die Testkosten werden per 01. Januar 2023 nicht mehr
vom Bund übernommen. Es ist daher mit einer Reduktion der
Anzahl durchgeführter Tests und einer Erhöhung der Dunkel-
ziffer bei zahlreichen Indikatoren zu rechnen, insbesondere den
laborbestätigten Fällen.
 

Das Wichtigste in Kürze



Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Entwicklung der Fallzahlen seit Pandemiebeginn


Die Grafik zeigt die Anzahl der laborbestätigten Fälle mit Wohnort im Kanton St.Gallen: Täglich gemeldete Fälle nach Falldatum sowie kumuliert seit Pandemiebeginn Anfang März 2020.

Anzahl laborbestätigte Fälle nach Falldatum

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.


Anzahl laborbestätigte Fälle nach Falldatum (kumuliert)

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Die Darstellung des zeitlichen Verlaufs basiert auf dem Falldatum. Es entspricht in der Regel dem Datum der ersten Probeentnahme. Die Fallzahlen der letzten Tage sind als provisorisch zu betrachten, da die Meldungen zum Teil verzögert eintreffen. Die Linie für den gleitenden 7-Tages-Durchschnitt bezieht sich jeweils auf den aktuellen Wert und die sechs Tage zuvor. Er wird bis jeweils drei Tage vor dem aktuellen Stand angezeigt.

Massnahmen

Ende der Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Bund (1.1.2023)

Das Parlament hat im Dezember 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 die Kosten für Covid-19-Tests nicht mehr vom Bund übernommen werden. Die Kosten für einen Covid-19-Test müssen damit grundsätzlich von derjenigen Person bezahlt werden, die sich testen lässt. Die Kosten für ärztlich angeordnete Tests werden – vorbehaltlich der Franchise und des Selbstbehalts – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, wenn der Test notwendig ist, um das weitere medizinische Vorgehen zu bestimmen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 21.12.2022).  

Aufhebung aller noch bestehenden Massnahmen (1.4.2022)

Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Damit erfolgt die Rückkehr in die normale Lage, und die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung liegt nun wieder bei den Kantonen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30.3.2022)

 

Aufhebung beinah sämtlicher Massnahmen (17.2.2022)

Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen sind wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16.02.2022).

 

Teillockerung: Aufhebung von Homeoffice-Pflicht und Kontaktquarantäne (3.2.2022)

Teillockerung 3.2.2022: Trotz rekordhoher Infektionszahlen ist eine Überlastung der Spitäler ausgeblieben und die Belegung der Intensivpflegestationen hat weiter abgenommen. Der Bundesrat hat entschieden, per sofort die Homeoffice-Pflicht und die Quarantäne aufzuheben und die Konsultation zu weitreichenden Lockerungsschritten zu starten (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 2.2.2022).

 

'2G' in Innenräumen und Einführung Homeoffice-Pflicht (20.12.2021)

In Restaurants, Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie bei Veranstaltungen in Innenräumen haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt (2G). Zusätzlich gilt an diesen Orten weiterhin eine Maskenpflicht und eine Sitzpflicht beim Konsumieren. Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Es gilt zudem Homeoffice-Pflicht (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 17.12.2021.

 

Ausweitung Zertifikats- und Maskenpflicht (6.12.2021)

Die Zertifikats- und Maskenpflicht wird ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt. Ausserdem erhalten zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 3.12.2021).

 

Einführung Zertifikatspflicht (13.09.2021)

Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants und Bars eine Zertifikatspflicht. Das heisst, dass nur nachweislich Genesene, Geimpfte und Getestete (3 G) Zutritt haben. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt. An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht. Ausgenommen davon sind religiöse und politische Veranstaltungen mit maximal 50 Personen (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 08.09.2021). 

 

5. Öffnungsschritt 2021 (26.06.2021)

Ab Samstag, 26. Juni 2021,  werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ebenfalls besteht keine Maskenpflicht mehr bei der Arbeit und an den Schulen. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Auch Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen können ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 23.06.2021).

 

4. Öffnungsschritt 2021 (31.05.2021)

Ab dem 31. Mai 2021 dürfen Publikumsveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100, draussen mit bis zu 300 Personen stattfinden. Bei privaten Treffen sind drinnen 30 und draussen 50 Personen erlaubt. Restaurants dürfen auch Innenräume wieder öffnen. Weiter gibt es Erleichterungen im Amateursport und bei der Laienkultur. Wellnesseinrichtungen dürfen ebenfalls wieder öffnen. An Hochschulen und in der Weiterbildung wird der Präsenzunterricht ausgeweitet. Für Betriebe, welche regelmässig testen, gilt neu nur noch eine Homeoffice-Empfehlung. Ausserdem werden Quarantäne-Vorschriften für Geimpfte und Genesene erleichtert. (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 26.05.2021)

 

3. Öffnungsschritt 2021 (19.04.2021)

Ab Montag, 19. April 2021, werden zahlreiche Öffnungsschritte umgesetzt. So dürfen beispielsweise Restaurants und Bars unter bestimmten Bedingungen ihre Aussenterrassen wieder öffnen, Publikumsveranstaltungen können mit beschränkter Personenzahl wieder stattfinden und sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Erwachsenen sind erlaubt. Weitere Öffnungsschritte betreffen den Präsenzunterricht an Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen, die Öffnung von Fitnessstudios und Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 14.4.2021).

 

2. Öffnungsschritt 2021 (22.03.2021)

Ab dem 22. März 2021 können neu bei privaten Treffen in Innenräumen maximal 10 Personen teilnehmen. (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 19.03.2021)

 

1. Öffnungsschritt 2021 (01.03.2021)

Ab Montag, 1. März 2021, können Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 24.2.2021).

 

5. Verschärfung (18.01.2021)

Aufgrund der neuen, hochansteckenden Virusvarianten hat der Bundesrat die bestehenden Massnahmen um weitere fünf Wochen (bis Ende Februar) verlängert. Zusätzlich besteht ab dem 18. Januar 2021 eine Home-Office-Pflicht und zwar überall dort, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich ist. Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Raum werden auf maximal fünf Personen (inkl. Kinder) begrenzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 13.01.2021).

 

4. Verschärfung (22.12.2020)

Der Bundesrat hat ab dem 22. Dezember die bisher gültigen Massnahmen schweizweit verschärft. Restaurants und Sportbetriebe werden geschlossen, Sport im Freien ist bis max. 5 Personen erlaubt. Ebenfalls geschlossen werden Kultur und Freizeiteinrichtungen. In Einkaufsläden wird die maximale Kapazität weiter eingeschränkt. Im Kanton St.Gallen werden zusätzlich auch die Skilifte geschlossen und nachobligatorische Schulen müssen nach den Weihnachtsferien 2 Wochen Fernunterricht betreiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18.12.2020 und Informationen des Kantons St.Gallen vom 19.12.2020).

 

3. Verschärfung (12.12.2020)

Der Bundesrat hat zum 12. Dezember die bisher gültigen Massnahmen schweizweit verschärft. Für Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen gilt neu eine Sperrstunde ab 19 Uhr. Sie müssen mit Ausnahme von Restaurants und Bars auch an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten. Veranstaltungen sind mit bestimmten Ausnahmen verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 11.12.2020). 

 

2. Verschärfung (29.10.2020)

Zum 29. Oktober treten schweizweit verschärfte Massnahmen in Kraft. Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen wird verboten. In Restaurants und Bars dürfen erneut nur höchstens vier Personen an einem Tisch Platz nehmen und es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Die Obergrenze bei öffentlichen Veranstaltungen liegt neu bei 50 Personen, bei privaten Veranstaltungen in Innenräumen bei 10 Personen. Hochschulen müssen ab dem 2.11. wieder auf Fernunterricht umstellen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind verboten (ausgenommen für Kinder und im Profibereich). Gänzlich untersagt sind Anlässe von Laienchören. Des Weiteren wird die Maskenpflicht ausgedehnt und Homeoffice empfohlen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 28.10.20). 

 

1. Verschärfung (19.10.2020)

Der Bundesrat hat zum 19. Oktober erneut schweizweit gültige Massnahmen ergriffen. So sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. In Restaurants, Bars und Clubs darf nur im Sitzen konsumiert werden, ebenso an privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen. Zudem spricht das BAG erneut eine Homeoffice-Empfehlung aus (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18.10.20). 

 

2. Lockerung 2020 (11.05.2020)

Zum 11. Mai wurde der Präsenzunterricht an den Schulen teilweise wieder aufgenommen, Geschäfte und Restaurants durften, z.T. unter Auflagen, wieder öffnen und viele weitere Massnahmen wurden gelockert. Die Einreisebeschränkungen gegenüber den EU/EFTA-Ländern wurden aufgehoben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 29.4.20).

 

1. Lockerung 2020  (27.04.2020)

Am 27. April konnten Teile der Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen, Spitäler durften wieder alle Eingriffe vornehmen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16.4.20). Neu konnten sich alle Personen testen lassen, die folgende Symptome zeigen: Husten, Halsweh, Kurzatmigkeit, Fieber, Muskelschmerzen oder Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns.  

 

Lockdown (16.03.2020)

Am 16. März erklärte der Bundesrat die ausserordentliche Lage (vgl. Medienmitteilung vom 16.3.20). Wesentliche Bereiche des öffentlichen Lebens wurden eingeschränkt (Schliessung aller nicht lebensnotwendiger Geschäfte und Dienstleistungen, Einführung von Grenzkontrollen und weitgehenden Einreisebeschränkungen, Spitäler, Kliniken und Arztpraxen bleiben geöffnet, müssen aber auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten, ...). Getestet wurden nur Personen mit den zu diesem Zeitpunkt bekannten Symptomen einer COVID-19 Erkrankung, die einer Risikogruppe angehörten oder im Gesundheitssystem arbeiteten.

 

Laborbestätigte Fälle nach Wahlkreisen

Effektive Anzahl und Anzahl pro 100'000 Einwohner (Inzidenz)


Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Anzahl laborbestätigte Fälle der letzten 14 Tage pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner (14-Tage-Inzidenz) nach Wahlkreisen


 

Testaktivität (PCR- und Antigen-Schnelltests)


Anzahl der Testergebnisse nach positivem und negativem Befund von Personen mit Wohnort im Kanton St.Gallen. Die Zeitreihe beginnt ab dem 11. Mai 2020, da erst ab diesem Zeitpunkt auch die negativen Testergebnisse durch die diagnostizierenden Labore gemeldet werden müssen. Ab dem 2. November 2020 sind Antigen-Schnelltests durchführbar und werden entsprechend separat ausgewiesen.

Aufgrund der erweiterten Teststrategie ab dem 15. März 2021 werden vermehrt Personen ohne Symptome getestet (zum Beispiel im Rahmen von Massentestungen). Auch Antigen-Selbsttests sind mittlerweile verfügbar. Ergebnisse aus solchen Testungen sind nicht meldepflichtig. Allerdings müssen positive Ergebnisse durch einen PCR-⁠Test bestätigt werden. Sowohl die negativen als auch die positiven Resultate dieser PCR-⁠Bestätigungstests sind meldepflichtig. Durch diese Vorselektion kann der Anteil positiver PCR-⁠Tests unbestimmt höher ausfallen.

Positive und negative Testergebnisse nach Testdatum





Anteil positiver Tests an allen Tests nach Testdatum (in Prozent)

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Das Testdatum entspricht dem Datum, an dem das Testergebnis vorliegt (Nachweisdatum der Labordiagnose). Es sind mehrere positive oder negative Tests bei derselben Person möglich und daher entspricht die Gesamtzahl positiver Tests nicht der gesamten Anzahl laborbestätigter Fälle.

Der Anteil positiver Tests an allen Tests ("Positivitätsrate") kann unterschiedlich interpretiert werden. So kann eine hohe Positivitätsrate ein Anzeichen dafür sein, dass gezielt getestet wird, z.B. aufgrund effizienten Contact Tracings. Es kann aber auch bedeuten, dass das Testing hinterherhinkt und viele Fälle nicht erkannt werden. Das Virus breitet sich damit stärker aus. Laut WHO deutet eine Positivitätsrate von über fünf Prozent auf eine steigende Dunkelziffer hin. Kleinere Positivitätsraten bilden demgemäss das tatsächliche Infektionsgeschehen besser ab.

Ein negatives Ergebnis schliesst die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vollständig aus, da auch falsch-negative Ergebnisse möglich sind. Ebenso besteht die Möglichkeit von falsch-positiven Testergebnissen.

Einflussfaktoren für die Anzahl der durchgeführten Tests

Die Zahl der durchgeführten Tests ist insbesondere abhängig von jeweils aktuell geltenden Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des Bundesamts für Gesundheit oder auch von den Regelungen für die Kostenübernahme der Tests. Details s.u. "Coronavirus: Testen" (BAG).

Ende der Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Bund (1.1.2023)

Das Parlament hat im Dezember 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2023 die Kosten für Covid-19-Tests nicht mehr vom Bund übernommen werden. Die Kosten für einen Covid-19-Test müssen damit grundsätzlich von derjenigen Person bezahlt werden, die sich testen lässt. Die Kosten für ärztlich angeordnete Tests werden – vorbehaltlich der Franchise und des Selbstbehalts – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, wenn der Test notwendig ist, um das weitere medizinische Vorgehen zu bestimmen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 21.12.2022).

Kostenübernahme von PCR-Tests wird reduziert (4.2.2022). 
Die Kosten für Einzel-PCR-Tests werden nur bei Symptomen, oder infolge Anweisung von einer Ärztin oder einem Arzt vom Bund übernommen. Mit der Aufhebung der Kontaktquarantäne hat der Bundesrat auch die Kostenübernahme für PCR-Tests von Personen gestrichen, die engen Kontakt hatten mit einer infizierten Person. Ausgenommen davon sind besonders gefährdete Personen oder solche, die mit besonders gefährdeten Personen arbeiten. Die Kosten von Antigen-Schnelltests und gepoolte PCR-Tests werden weiterhin übernommen.

Bund übernimmt die Kosten von Antigen-Schnelltests und von gepoolten-PCR-Tests für alle Personen (18.12.2021). 
Die Kosten für Einzel-PCR-Tests werden nur bei Symptomen, engem Kontakt zu einem bestätigten Fall oder infolge Anweisung von einer Ärztin oder einem Arzt vom Bund übernommen. Der Bund übernimmt keine Kosten von Einzel-PCR-Tests, die zu einem Covid-Zertifikat für Getestete führen. 

Tests werden kostenpflichtig - Neues Testregime ab dem 11.10.2021: Grundsätzlich sind die Kosten für einen Test nun selbst zu bezahlen. Ausnahmen gelten unter anderem für unter 16-Jährige, für Erstgeimpfte und Menschen mit Verdacht auf eine Coronavirusinfektion oder solche, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auch Programme mit regelmässigen Tests in Schulen und bei Unternehmen bleiben gratis.

Erweiterte Teststrategie ab dem 15. März 2021: Der Bund übernimmt neu alle Kosten für Schnelltests, die in einem Testzentrum, bei Ärztinnen oder Ärzten, in Spitälern oder Apotheken durchgeführt werden. Weiterhin sollen Personen in Unternehmen, Schulen und anderen Institutionen regelmässig getestet werden. Seit dem 7. April stehen zudem pro Person monatlich bis zu fünf Selbsttests kostenlos zur Verfügung, die über die Apotheken bezogen werden können. Diese Selbsttests sowie die Tests bei Unternehmen und Institutionen, im Rahmen von Schutzkonzepten und bei Eigenbedarf sind in der Regel nicht meldepflichtig.

Regelung ab 28. Januar 2021: In bestimmten Fällen sind negative Testresultate von Antigen-Schnelltests nicht meldepflichtig. Das betrifft insbesondere Tests ausserhalb der BAG-Beprobungskriterien, repetitive Testergebnisse bei nicht-symptomatischen Personen bestimmter Personengruppen zur Prävention in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen oder Ergebnisse von repetitiven Testungen in gezielten Personengruppen in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko.

Antigen-Schnelltests ab 2. November 2020: Antigen-Schnelltests liefern ein Testergebnis innerhalb von 15 bis 20 Minuten. Antigen-Schnelltests stellen wie PCR-Tests fest, ob sich eine Person mit dem neuen Coronavirus angesteckt hat. Zu weiteren Details vgl. BAG: COVID-19: Empfehlungen zur Diagnose im ambulanten Bereich.

Regelung ab 25. Juni 2020: Wenn die Testkriterien des BAG erfüllt sind, übernimmt der Bund die Kosten sowohl für Tests auf Infektion mit dem Coronavirus wie auch die serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern. Der PCR-Test wird demnach empfohlen bei (i) allen Personen, die SARS-CoV-2 kompatible Symptome haben und (ii) asymptomatischen Personen, die eine Meldung durch die SwissCovid-App erhalten haben. Kantonsärztinnen und Kantonsärzte können in begründeten Fällen anordnen, asymptomatische Personen zu testen, um die Ausbreitung des Virus innerhalb von betroffenen Einrichtungen zu kontrollieren.

Regelung ab 27. April 2020: Neu konnten sich nun alle Personen testen lassen, die folgende Symptome zeigen: Husten, Halsweh, Kurzatmigkeit, Fieber, Muskelschmerzen oder Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns.  

Testkriterien zu Beginn der Pandemie: Getestet wurden nur Personen mit den zu diesem Zeitpunkt bekannten Symptomen einer SARS-CoV-2-Erkrankung, die einer Risikogruppe angehörten oder im Gesundheitssystem arbeiteten.

 

Impfungen gegen Covid-19


Seit Januar 2021 hat die St. Galler Bevölkerung die Möglichkeit, sich gegen die Krankheit Covid-19 impfen zu lassen. Zuerst wurden vor allem Risikogruppen und Gesundheitsfachpersonen in Arztpraxen, Spitälern und mit mobilen Impfteams geimpft. Seit Mai sind die Impfungen auch für jüngere und nicht speziell gefährdete Personen möglich. Die Impfungen werden aktuell sowohl in Hausarztpraxen wie auch in vier kantonalen Impfzentren durchgeführt. Personen, welche bereits an Covid-19 erkrankt waren, benötigen in der Regel nur eine Impfung, alle andern werden zweimal geimpft. Die Impfungen sind für die Bevölkerung kostenlos.


Geimpfte Personen nach Impfdatum, Kanton St. Gallen

Impfstatus nach Alter und Geschlecht im Kanton St.Gallen

Geimpfte Personen nach Altersklassen und Impfstatus, Kanton St.Gallen

in Prozent der ständigen Wohnbevölkerung

Anteil Personen mit mindestens einer Impfung in Prozent der ständigen Wohnbevölkerung

 

Entwicklung der effektiven Reproduktionszahl Re


Die Grafik zeigt die Entwicklung der effektiven Reproduktionszahl bezüglich der laborbestätigten Fälle für den Kanton St.Gallen. Die Zahlen werden von der ETH Zürich täglich aktualisiert und basieren auf den Daten des Bundesamts für Gesundheit. Generell unterliegen die Schätzungen der letzten Tage leichten Schwankungen.
Die effektive Reproduktionszahl gibt an, wie viele Personen eine infizierte Person im Durchschnitt ansteckt. Sie berücksichtigt auch bestehende Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie und dass bereits Erkrankte und Genesene sich oder andere nicht noch einmal infizieren. Der Re-Wert welcher heute berechnet wird, bildet das Infektionsgeschehen von vor ca. 14 Tagen ab. Die Zeitverzögerung entsteht durch den Zeitraum, der von der vermuteten Ansteckung bis zum Vorliegen des positiven Testergebnisses vergeht.

Effektive Reproduktionszahl Re für den Kanton St.Gallen

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.
 

Wöchentlich gemeldete Fälle pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner je Altersklasse


Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.
 

Entwicklung der Todesfälle seit Pandemiebeginn

Anzahl Todesfälle in Zusammenhang mit dem Coronavirus nach Sterbedatum


Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Anzahl Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach Sterbedatum (kumuliert)


Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.
 

Laborbestätigte Fälle und Todesfälle pro 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner nach Altersklassen seit Pandemiebeginn


Die Grafik zeigt das Verhältnis der laborbestätigten Fälle sowie der Todesfälle zur Bevölkerungsgrösse und erlaubt einen aussagekräftigen Vergleich der Altersklassen untereinander.

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

 

Laborbestätigte Fälle und Hospitalisationen pro 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner nach Altersklassen seit Pandemiebeginn


Die Grafik zeigt das Verhältnis der hospitalisierten Personen mit laborbestätigtem SARS-CoV-2-Virus am Total der laborbestätigten Fälle pro 1000 Einwohner und erlaubt einen aussagekräftigen Vergleich der Altersklassen untereinander.

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

 

Bettenbelegung in den St.Galler Spitälern


Anzahl hospitalisierte Personen mit laborbestätigtem SARS-CoV-2-Virus


Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.


Anzahl hospitalisierte Personen mit laborbestätigtem SARS-CoV-2-Virus seit April 2020

Vgl. weitere Hinweise in Datenquellen.

Hier werden auch Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St. Gallen berücksichtigt, sofern sie in einem Spital im Kanton St.Gallen in Behandlung sind. Nicht berücksichtigt werden hingegen Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen, die sich in einem ausserkantonalen Spital befinden.

 

Todesfälle und Übersterblichkeit


Von einer Übersterblichkeit spricht man, wenn die gemeldeten Todesfälle die statistisch zu erwartete Anzahl der Todesfälle übertreffen. In der Grafik ist dies der Fall, wenn die Zahl der Todesfälle oberhalb des grauen Bandes zu liegen kommt.

Durch das Zusammenfassen von Alterskategorien können Übersterblichkeiten wie auch Untersterblichkeiten in einzelnen Altersgruppen verdeckt werden.

Wöchentliche Todesfälle und erwartete Todesfälle nach Altersgruppen, Kanton St.Gallen

   

Vergleichszahlen Schweiz (Links)

 

Datenquellen

 

Die Auswertungen zu den laborbestätigten Fällen basieren auf den Informationen, die Laboratorien, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen der Meldepflicht übermittelt haben und vom BAG im Informationssystem Meldungen (ISM) erfasst wurden. Die Darstellung des zeitlichen Verlaufs basiert auf dem Falldatum. Es entspricht in der Regel dem Datum der ersten Probeentnahme. Bei den Hospitalisationen ist das Datum des Spitaleintritts und bei den Todesfällen das Todesdatum massgebend. Die Fallzahlen der letzten Tage sind als provisorisch zu betrachten, da die Meldungen zum Teil verzögert eintreffen. Publiziert werden nur Fälle, für die eine Laborbestätigung vorliegt. Bei Personen mit mehreren positiven Laborbefunden werden diese in einem Fall zusammengefasst. Das BAG kann rückwirkende Korrekturen und Ergänzungen im ISM vornehmen. Deshalb können die aktuell ausgewiesenen Daten von früheren Publikationen zu einem bestimmten Datum abweichen.

Ein laborbestätigter Fall ist eine Person, die mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert wurde, welches mittels eines PCR-Tests durch ein diagnostizierendes Labor oder, seit dem 2. November 2020, auch durch einen Antigen-Schnelltest mit einem (oder mehreren) positiven Befund bestätigt wurde. Wenn das Virus auf den Schleimhäuten mittels eines Tests nachgewiesen werden kann, liegt aktuell oder lag bis vor kurzem eine Infektion vor. Eine Infektion bedeutet, dass der Erreger im Körper vorhanden und in der Lage ist, sich zu vermehren. Es sagt jedoch nichts darüber aus, in welchem Stadium der Infektion sich der Mensch befindet und ob er zum Zeitpunkt des Tests krank oder ansteckend war. 

Die Auswertungen für den Kanton St.Gallen basieren auf dem im ISM erfassten Wohnort, den die Laboratorien, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler dem BAG übermittelt haben. Dieser kann in Einzelfällen vom Wohnsitz gemäss Einwohnermeldewesen abweichen.

Die Auswertungen zu den Bettenbelegungen in den Spitälern basieren auf den Angaben der St.Galler Spitäler. Sie werden über eine digitale Erhebungssoftware des Koordinierten Sanitätsdiensts (Informations- und Einsatzsystem, IES) eingegeben.

Die Grafik zum effektiven Reproduktionswert basiert auf Schätzungen der ETH Zürich unter Verwendung der aktuellen Fallzahlen des Bundesamts für Gesundheit. Die Berechnungen werden täglich mit den neuesten verfügbaren Daten des BAG aktualisiert. Generell gilt, dass die Schätzungen der letzten Tage leichten Schwankungen unterliegen können. Diese Schwankungen treten insbesondere in kleinen Regionen, bei sich ändernder Dynamik und bei niederen Fallzahlen auf. Für Methoden und Vorbehalte bei der Interpretation der Ergebnisse wird auf https://ibz-​shiny.ethz.ch/covid-​19-re-international/ verwiesen.

Die Auswertungen zu den Impfungen (Zeitreihe und Auswertung nach Altersklassen) basieren auf den Daten des Bundesamts für Gesundheit (Covid-19 Schweiz | Coronavirus - Impfungen). Die Auswertung der Impfungen nach Wahlkreis basiert auf den Angaben der mobilen Impfteams, der Impfzentren, der Spitäler und der Hausärzte und Hausärztinnen. Letztere wird einmal wöchentlich aktualisiert.  

Die Zahlen vergangener Tage können rückwirkend korrigiert werden.

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Fachstelle für Statistik Kanton St.Gallen

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen