
Pflegekosten werden neu verteilt
Ab 1. Januar 2011 tritt die neue Pflegefinanzierung in Kraft. Dies geht auf eine Neuerung beim Krankenversicherungsgesetz zurück und wirkt sich schweizweit auf die Aufteilung der Pflegekosten aus. Der Kantonsrat hat dazu das St.Galler Gesetz in der Novembersession verabschiedet, nun hat es die Regierung in Vollzug gesetzt. Damit ist fristgerecht festgelegt, wer für welchen Anteil an den stationären und ambulanten Pflegekosten aufzukommen hat. Aufgrund des obligatorischen Finanzreferendums findet am 13. Februar 2011 eine Volksabstimmung statt.
Wie viel die Krankenversicherer an die Pflegekosten zahlen, ist neu schweizweit geregelt. Die bisher regional vereinbarten Tarife sind nicht mehr gültig. Der Kostenanteil der Pflegebedürftigen ist neu begrenzt. Die restlichen, nicht gedeckten Pflegekosten übernehmen der Kanton und/oder die Gemeinden. Von den Neuerungen sind rund 14'500 pflegebedürftige St.Gallerinnen und St.Galler, 120 Pflegeheime und 80 Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause betroffen.
Vor allem Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen, die mittel bis schwer pflegebedürftig sind, werden von den Neuerungen profitieren. Ihr Anteil an den Pflegekosten ist künftig auf höchstens Fr. 21.60 je Tag begrenzt. Die Kosten für Pension und Betreuung haben die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen weiterhin selber zu tragen. Neu werden sich auch Bezügerinnen und Bezüger ambulanter Pflegeleistungen neben Franchise und Selbstbehalt an den Pflegekosten beteiligen. Dieser Beitrag ist aber ebenfalls beschränkt und beträgt höchstens acht Franken je Tag.
Das neue st.gallische Gesetz über die Pflegefinanzierung legt auch fest, wie die neuen Beiträge der öffentlichen Hand ausgerichtet werden. Personen, die vor dem Heimeintritt in einer Gemeinde des Kantons St.Gallen gelebt haben, wenden sich an die AHV-Zweigstelle dieser Gemeinde. Sie erhalten dann von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen mit der AHV-Rente und gegebenenfalls mit der Hilflosenentschädigung sowie den Ergänzungsleistungen zusammen die Pflegekosten zurückerstattet, die sie nicht selbst zu übernehmen haben. Bei den ambulanten Pflegekosten erstatten die Gemeinden die Beiträge der öffentlichen Hand direkt an die Leistungserbringer. Je nach Gemeinde kann das Abrechnungsverfahren unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Leistungserbringer haben sich für Informationen entsprechend an die jeweilige Gemeinde zu wenden.
Auch wenn die Neuerungen schon ab 1. Januar 2011 Realität werden, hat das Stimmvolk am 13. Februar das letzte Wort. Dies deshalb, weil der Kanton neu über 15 Millionen Franken im Jahr für die Pflege aufzuwenden hat.
Das Wichtigste in Kürze
Mit der neuen Pflegefinanzierung werden ab 1. Januar 2011 in erster Linie die Kostenanteile neu aufgeteilt. Die Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung bleiben unverändert. Die wichtigsten Eckwerte sind:
- Stationäre Langzeitpflege: An die nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Pflegekosten leisten Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner höchstens Fr. 21.60 je Tag. Für die restlichen Kosten werden die Herkunftsgemeinde und der Kanton aufkommen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen erstattet den Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern die Kostenanteile der öffentlichen Hand zurück. Anmeldungen nehmen die AHV-Zweigstellen in den Gemeinden entgegen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungleistungen gelten bereits als angemeldet.
- Ambulante Langzeitpflege: An die nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Pflegekosten leistet die pflegebedürftige Person höchstens 8 Franken je Tag. Für die restlichen Pflegekosten wird die Gemeinde aufkommen.
- Akut- und Übergangspflege: Bei Verordnung durch eine Spitalärztin oder einen Spitalarzt werden während längstens zwei Wochen die ambulanten oder stationären Pflegekosten durch die Gemeinden (55 Prozent) und die Krankenversicherer (45 Prozent) übernommen. Die Pflegeheime, die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause sowie freiberuflich tätige Pflegefachpersonen haben dazu mit den Krankenversicherern Pauschalen zu vereinbaren.
- Pflegekosten: Der Kanton legt für die ambulanten und stationären Langzeitpflegekosten Höchstansätze je Verrechnungseinheit fest. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Kosten für Pflegeleistungen verrechnet werden.
- Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen, Pension und Betreuung müssen die betreuten Personen weiterhin selbst finanzieren.
Allgemein - Pflegekosten werden neu verteilt (15.12.2010 14:02)